Reflexionspotentiale aufbauen – darum geht es ja letztlich! Teil II

Interview mit dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts PROF. DR. ANDREAS VOßKUHLE

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Die juristische Methode, Inter- und Intradisziplinarität

JuWissBlog: Wir möchten uns nun verstärkt den im Bericht aufgegriffenen Themen und Herausforderungen des Öffentlichen Rechts nähern. Hier fragt sich, ob die herkömmliche juristische Methodik die hybriden Phänomene wie Europäisierung, Transnationalisierung und Privatisierung überhaupt angemessen verarbeiten kann?

Voßkuhle: Das ist eine große Diskussion. Die traditionelle sog. Juristische Methode ist dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechtsakte in den Blick nimmt und diese ordnet, systematisiert und damit den vorhandenen Rechtsstoff begreifbar macht. Das ist klassischer Inhalt der juristischen Tätigkeit auch für Wissenschaftler. Daneben gibt es in Deutschland traditionell die sogenannten Nebenfächer: Rechtshistoriker, Rechtssoziologen, Rechtsphilosophen pflegen, in gewisser Weise losgelöst von der klassischen juristischen Tätigkeit, seit jeher ihre eigenen Zugänge zum Recht. In der jetzigen Diskussion geht es darum, die Perspektiven der Grundlagenfächer stärker als früher für die juristische Praxis und die herkömmliche wissenschaftliche Arbeit nutzbar zu machen. Ein Grund dafür ist der Umstand, dass die Juristen heute häufiger mit Fragen der Rechtsgestaltung befasst sind als früher und ihnen die Juristische Methode bei dieser Arbeit nur wenig hilft. Um rechtsgestaltend zu handeln, braucht man zusätzliche Handlungsmaßstäbe und Perspektiven. Das bedeutet für die Rechtswissenschaft, Rechtsvergleichung intensiver zu pflegen, sich mit anderen wissenschaftlichen Zugängen wie denen der Soziologie, Ökonomie, Politikwissenschaft oder Verwaltungswissenschaft vertraut zu machen und sich stärker mit den Kontexten des Rechts zu beschäftigen.

Großen Einfluss hat dabei die Europäisierung des Rechts. Vielen ist in diesem Zusammenhang klar geworden, dass auch hier die Rechtsgestaltung im Zentrum steht und dass deutsche Juristen in der Lage sein müssen, bei Rechtsgestaltungsprozessen auf europäischer Ebene einen Input zu leisten. Mit den herkömmlichen Methoden der Normexegese ist auf europäischer Ebene wenig gewonnen, weil es noch keine Normen gibt und rechtliche Arrangements und Lösungen für bestimmte Regulierungsprobleme erst entwickelt werden müssen. Dazu ist es z.B. notwendig, verschiedene Regulierungsstrategien miteinander zu vergleichen und Probleme des Vollzugs gedanklich zu antizipieren. Diese Aufgabe oblag etwa den Verwaltungsjuristen bereits in der Vergangenheit, sie ist aber mehr in den Vordergrund gerückt.

Das betrifft auch ganz klassische Bereiche. Rechtsanwälte werden viel häufiger als früher nicht mehr erst hinzugezogen, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, sondern gestalten Verträge und komplexe rechtliche Arrangements aktiv mit. Dazu braucht es ein bestimmtes Know-how. Und dieses Know-how sollten sie jedenfalls teilweise an der Universität vermittelt bekommen.

Die Juristische Methode müssen und sollten wir deshalb nicht verabschieden. Es ging auch in der Weimarer Methodendebatte immer nur um eine ergänzende Perspektive, nicht darum, dem traditionellen Geschäft der Normauslegung den ihm gebührenden Platz in der Ausbildung streitig zu machen. Das wird weiterhin ein zentrales Feld des Juristen sein. Er sollte aber auf neue Herausforderungen angemessen reagieren können. „Regulierung“, „Governance“ und „Privatisierung“ sind Schlagworte, die auf solche Herausforderungen verweisen.

Sie hatten erwähnt, dass man verstärkt in die USA schielt. Können wir, was diese ergänzenden Methoden anbelangt, stärker vom Ausland lernen, oder sehen Sie es eher andersherum: gibt es Rechtswissenschaftskulturen, die zu ‚uns‘ aufholen müssten?

Voßkuhle: Selbstverständlich ist es immer gut, über den eigenen Tellerrand zu schauen. Das sollte aber nicht dazu führen, die eigenen Qualitäten aus dem Blick zu verlieren. Wir pflegen die Kultur unserer Rechtswissenschaft auf einem hohen intellektuellen Niveau. Skeptisch bin ich, ob wir den USA folgen und beispielsweise viele Lehrstühle für Law and Literature, Law and Economics, Law and usw. einrichten sollten. Aber den Grundgedanken, dass Interdisziplinarität zu einer guten Juristenausbildung dazugehört, finde ich hilfreich. Insofern kann man sich in den USA etwas abgucken.

Lassen Sie uns über konkrete Konsequenzen, wie auch der Wissenschaftsrat sie fordert, nachdenken. So gibt es wissenschaftstheoretisch inspirierte Überlegungen, Lehrstuhldenominationen grundsätzlich zu ändern. Bietet es sich an, Lehrstühle für Querschnittsthemen wie Gesundheit, Sport oder Energie einzurichten, ohne diese auf eines der traditionellen Rechtsgebiete zu beschränken? Kann dadurch nicht Interdisziplinarität angeregt werden?

Voßkuhle: Die Idee, themenbezogen zu forschen, ist nicht neu. Denken Sie an die Institute für Umwelt-, Energie- und Telekommunikationsrecht. Dort hat man stets Kontakte zu anderen Disziplinen gesucht. Ich zweifle aber daran, dass eine frühzeitige Spezialisierung der Sache der Interdisziplinarität gut tut. Vielmehr habe ich die Erfahrung gemacht, dass es den deutschen Juristen – und damit auch den deutschen Rechtswissenschaftler – auszeichnet, dass er ein sehr breites Gebiet abdeckt. Diese fachliche Breite in Verbindung mit vertieftem Wissen erleichtert es, mit anderen Disziplinen ins Gespräch zu kommen. Ich persönlich finde es insofern vorzugswürdig, sich zu vernetzen oder in Forschungsinstituten zusammenzuarbeiten, als z.B. mit 35 Jahren der Spezialist für das Energierecht zu sein.

Im angelsächsischen Raum gibt es die Society of Legal Scholars, in der quasi die ganze Zunft vereinigt ist. Bei uns haben wir die Staatsrechtslehrertagung, die Zivilrechtslehrervereinigung und die Strafrechtslehrertagung. Wäre es nicht auch für den deutschsprachigen Raum sinnvoll, eine ähnliche Vereinigung wie die Society zu gründen, die das gesamte Feld abdeckt und bei der man sich disziplinübergreifend einmal im Jahr trifft?

Voßkuhle: Das ist zwar ein interessanter Vorschlag. Die Größe einer solchen Veranstaltung würde aber Probleme bereiten. Schon jetzt umfasst die Staatsrechtslehrervereinigung fast 700 Personen. Zu ihren jährlichen Tagungen reisen etwa 300 bis 400 Personen. Das führt bereits zu einer gewissen Unübersichtlichkeit. Rechtswissenschaftler aus verschiedenen Bereichen – intradisziplinär – zusammenzubringen, halte ich aber für hilfreich. Ich fand es auch als Assistent immer sinnvoll, mich mit den Kollegen aus ganz anderen Rechtsgebieten über ihre Forschung zu unterhalten. Dieser Austausch wird teilweise zu wenig gepflegt und institutionalisiert.

Wissenschaftliche Qualität sichern – aber wie?

Ein Stichwort, das in diesem Zusammenhang oft und auch im Bericht des Wissenschaftsrats fällt und das zudem das Öffentliche Recht beschäftigt – die Staatsrechtslehrer haben dazu im vergangenen Herbst Leitsätze verabschiedet –, ist das der Qualitätssicherung. Müssen wir nicht nur strukturell, sondern gerade auch im individuellen Verhalten etwas ändern? Müssen wir uns stärker konzentrieren, weniger, dafür mehr Qualität veröffentlichen, weniger Kommentare, mehr Bücher schreiben?

Voßkuhle: Ja. Da sind sich grundsätzlich auch alle einig. Die Frage ist nur, wie wir das umsetzen können. In Berufungskommissionen, in denen man selbst sitzt, kann man darauf hinwirken, dass nicht gezählt, sondern gewertet wird. Aber es gibt auch gegenläufige Tendenzen, z.B. die Formalisierung von Bewertungsverfahren durch den Rückgriff auf einen Citation-Index. Ein renommierter Kollege von mir hat einmal vorgeschlagen, man sollte eine Regel aufstellen, nach der jeder Wissenschaftler nur drei Aufsätze pro Jahr veröffentlichen dürfte. Das war natürlich ein Scherz, aber einer, in dessen Kern eine ernstzunehmende Idee steckt.

Was hilfreich sein könnte, ist eine mittlerweile auch innerhalb der Rechtswissenschaft anzutreffende Praxis, in einem Berufungsverfahren nicht mehr eine Liste der bisherigen Veröffentlichungen zu erbitten, sondern eine Auflistung der – nach Selbsteinschätzung – zehn oder sogar nur fünf besten Veröffentlichungen. Damit steht die Qualität stärker im Vordergrund und jedes Mitglied der Berufungskommission kann sich selbst ein Bild von der wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers machen. Solche Strategien sind aber nur im Wege der Selbstverpflichtung der Fakultäten umsetzbar. Es geht – wie gesagt – darum, eine andere Kultur zu etablieren. Das gilt übrigens auch für das Rezensionswesen. Wir haben ein relativ unkritisches Rezensionswesen. Fast alle Bücher, die rezensiert werden, werden auch zumindest ein bisschen gelobt. Das ist in anderen Ländern anders. In Deutschland dagegen gehört es sich nicht, einen Kollegen heftig zu kritisieren.

Da Sie gerade eine Zahl – drei Aufsätze pro Jahre – erwähnten, fällt einem auch eine andere Zahl ein, die aus den Leitsätzen zur guten wissenschaftlichen Praxis der Staatsrechtslehrer stammt und die gleichsam zwischen Individuum, Handlung und Struktur angesiedelt ist: In den Leitsätzen heißt es, dass Betreuer in der Regel nicht mehr als zehn Doktoranden gleichzeitig betreuen sollten. Ist das eine gute Faustregel?

Voßkuhle: Das ist jedenfalls eine nachvollziehbare Faustregel. Es mag Kollegen oder Kolleginnen geben, die noch mehr schaffen. Ich selbst finde zehn Doktoranden schon sehr anspruchsvoll, wenn man deren Arbeiten intensiv begleiten möchte.

Die eierlegende Wollmilchsau der Rechtswissenschaft

Der Wissenschaftsrat stellt in seinem Bericht einerseits die systematischen Leistungen der deutschen Rechtswissenschaft heraus, andererseits fordert er mehr Grundlagenreflexion, Interdisziplinarität, etc. Fordert der Wissenschaftsrat hier nicht eine eierlegende Wollmilchsau, die es bekanntlich nicht gibt?

Voßkuhle: Es kann nicht jeder Wissenschaftler alles machen. Der eine ist besser in der Grundlagenforschung, der andere ist besonders stark in der Analyse des Realbereichs, wieder ein anderer ist vielleicht stärker im rein dogmatischen Arbeiten. Für diese unterschiedlichen Stärken sollte weiterhin Raum sein. Wichtig ist aber, dass es eine Akzeptanz gegenüber anderen Forschungszugängen gibt, dass also nicht derjenige, der Grundlagenforschung betreibt, denjenigen, den juristische Dogmatik interessiert, für einen Schmalspurjuristen hält, und umgekehrt derjenige, der nur dogmatisch arbeitet, den grundlagenorientierten Wissenschaftler für einen praxisfernen Bewohner des juristischen Elfenbeinturms. Es gilt zu erkennen, dass jede dieser Perspektiven einen hohen Eigenwert besitzt, und dass in dem Moment, in dem man sie zusammenbringt, etwas Neues entstehen kann. Deshalb sollte man institutionelle Arrangements fördern, in denen solche unterschiedlichen Perspektiven zusammenkommen.

Diese Grundüberlegung findet man auch in Ihrem Beitrag zur Hoffmann-Riem-Festschrift. Dort betonen Sie den Pluralismus in der Rechtswissenschaft, in der jeder für sich seine wissenschaftlichen Stärken ausleben kann. Von einem reformbegeisterten Standpunkt aus könnte man dies als Feier des Status quo verstehen.

Voßkuhle: Unsere Wissenschaftskultur verändert sich. Wissenschaftler kommen stärker ins Gespräch. Ich halte es für eine sehr positive Entwicklung, dass sich dogmatikorientierte Wissenschaftler mit grundlagenorientierten Wissenschaftlern zusammensetzen und sich gegenseitig dafür schätzen, wie sie Wissenschaft betreiben. Dadurch werden Irritationen in ansonsten homogene Fachkreise hineingetragen.

Interdisziplinäres Arbeiten erfordert die Integration von extradisziplinärem Wissen. Ändern sich dadurch Konzepte der Normativität des Rechts? Was passiert dadurch eigentlich mit dem Recht?

Voßkuhle: Das ist im Augenblick eine der großen Fragen. Es gibt immer vielfältigere Formen von Recht, nichtstaatlich gesetztes Recht wird wichtiger, etwa Selbstverpflichtungen von Privaten. Es gibt mehrere Formen von Soft Law, besonders auf internationaler Ebene, die auf normativ harte nationale Normebenen einwirken. Dass sich durch diese Entwicklungen an unserem Verständnis von Normativität etwas ändert, ist nicht auszuschließen.

Juristen können auf ein normatives Konzept aber nicht verzichten. Dieses Konzept genauer zu definieren und abzugrenzen, ist indes nicht leicht. Denken Sie etwa an unser großes Verfahren zu Absprachen im Strafprozess. Da betrachten wir normativ nicht angeleitete Routinen innerhalb des normativen Rahmens des Strafprozessrechts. Manche Regeln können durch Verhandlungen modifiziert werden, andere aber nicht. Früher hat es solche Gemengelagen auch gegeben, aber unser Bewusstsein dafür ist heute geschärfter. Für Juristen wird es immer wieder darum gehen, für das Normative zu kämpfen und es in Mischkonstellationen herauszuarbeiten. Das bleibt eine große Aufgabe sowohl für den praktisch arbeitenden Juristen als auch für den Wissenschaftler.

Vielleicht kann man das Spezifikum der Normativität in der Rechtswissenschaft nicht genau fassen. Was man aber beim interdisziplinären Arbeiten voraussetzen kann, ist, dass andere Wissenschaften andere Normativitäten haben als die Rechtswissenschaft. Braucht es da nicht besondere Vorsichtsmaßnahmen, wenn man Wissen überträgt?

Voßkuhle: Fachfremdes Wissen muss stets einen spezifischen Verwendungsfilter durchlaufen, der es auf seine Brauchbarkeit innerhalb der eigenen Disziplin hin untersucht. Gute Interdisziplinarität zeichnet sich vor allem durch das Wissen um die Schwierigkeit des Transfers von fachfremdem Wissen in die eigene Disziplin aus. Das gilt auch für Konzepte von Normativität.

(das Interview führten Tina Winter und Stefan Martini)

[Teil I des Interviews zu Funktion des Berichts des Wissenschaftsrats und zur methodischen Offenheit des Bundesverfassungsgerichts]

[Teil III des Interviews zu Veränderungen in der Forschungs- und Lehrkultur sowie zu Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses]

Andreas Voßkuhle, BVerfG, gute wissenschaftliche Praxis, Interdisziplinarität, Interview, juristische Methode, Stefan Martini, Tina Winter, Wissenschaftsrat
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