Das Problem mit dem Gerichtsbild: Warum das neue Kopftuchverbot für Schöffinnen rechtlich fragwürdig bleibt

von DAVIDE RAUHE

Das OLG Braunschweig hat jüngst eine Schöffin ihres Amtes enthoben, weil diese nicht auf das Tragen eines Kopftuchs verzichten wollte. Das hier faktisch ausgesprochene Kopftuchverbot diskriminiert vor allem Frauen, verstärkt Stereotype und gefährdet die repräsentative Vielfalt der Justiz, anstatt echte Neutralität zu sichern. Die Entscheidung reiht sich ein in eine lange Tradition sogenannter Kopftuchentscheidungen ein, die oftmals denselben rechtlichen Fehlschlüssen unterliegen. Auch hier bleibt die Entscheidung kritikwürdig.

Einleitung: Zwischen Neutralität und Vielfalt

Vor knapp einem Monat erließ das OLG Braunschweig einen Beschluss, der in der juristischen Debatte kaum Beachtung fand, aber weitreichende Folgen für die Religionsfreiheit und die Vielfalt der Justiz haben könnte. In Zeiten, in denen das „Stadtbild“ und die Rolle von Minderheiten in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert werden, ist eine kritische Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung dringend notwendig. Denn das OLG hat im hiesigen Beschlussverfahren eine Schöffin gem. § 52 GVG ihres Amtes enthoben und somit ein faktisches Kopftuchverbot für Schöffinnen in strafrechtlichen Prozessen ausgesprochen. Die Entscheidung folgt damit einer ähnlichen Entscheidung des OLG Hamm, über die noch eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig ist.

Beide Urteile reihen sich in eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen ein, die sich mit dem Tragen von muslimischen Kopftüchern bei der Ausübung hoheitlicher Aufgaben im Rahmen von öffentlichen Ämtern auseinandersetzen.

Ausgangspunkt der Rechtsprechung: Neutralität oder Ausschluss?

Die all diesen Entscheidungen zugrundeliegende Problematik kann wie folgt zusammengefasst werden: eine Frau mit Kopftuch versucht Hoheitsfunktionen im Rahmen öffentlicher Ämter wahrzunehmen (Sitzungsdienst im Referendariat, Lehrerin, Schöffin) und es wird ihr unter Bezug auf die staatliche Neutralitätspflicht und die negative Religionsfreiheit anderer Prozessbeteiligter untersagt. Die Gerichte mussten dabei jedes Mal neu abwägen, ob die staatliche Neutralitätspflicht schwerer wiegt als das Grundrecht der Betroffenen auf Religionsfreiheit. Für Lehrerinnen ist das Kopftuchtragen mittlerweile in den meisten Bundesländern zulässig, auch wenn die rechtliche Ausgestaltung je nach Land variiert. Für Rechtsreferendarinnen ist die Rechtslage komplizierter. Das OLG Braunschweig folgt dabei der formalistischen Argumentation einiger Gerichte und bestätigt die den vorangegangenen Prozessen anhaftenden rechtlichen Fehleinschätzungen.

Die Entscheidung des OLG Braunschweig

Im konkreten Fall hatte die bereits gewählte Schöffin in einem Vorgespräch deutlich gemacht, während einer Strafverhandlung nicht auf das Tragen ihres Kopftuchs verzichten zu wollen. Das Kopftuch sei Ausdruck ihrer religiösen Identität und nicht als politisches Zeichen zu verstehen. Mit ihrer Weigerung, das Kopftuch in der Verhandlung abzunehmen, verstößt sie nach Auffassung des Senats gegen die hier streitentscheidende Norm des § 31a des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG). Nach dieser Vorschrift dürfen diejenigen, die in einer Verhandlung ihnen obliegende richterliche Aufgaben wahrnehmen, keine sichtbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die eine religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung zum Ausdruck bringen. Neben den Berufsrichterinnen und -richtern werden auch die Schöffinnen und Schöffen von dieser Vorschrift erfasst, da sie an der Urteilsfindung mit gleichem Stimmrecht mitwirken, vgl. § 30 I GVG.

In dreizehn Randnummern führt das OLG an, dass durch die Amtsenthebung der Schöffin zwar in deren Grundrecht auf Religionsfreiheit nach Art. 4 I GG eingegriffen wird, dieser Eingriff aber gerechtfertigt sei. Dies stützt das Gericht zum einen auf die weltanschaulich-religiöse Neutralitätspflicht des Staates aus Art. 4 I, Art. 3 III 1, Art. 33 III GG i.V.m. Art. 136 I, IV, Art. 137 I WRV, Art. 140 GG, der die Schöffin kraft ihres Amtes unterworfen sei, da die Urteilsentscheidung auch auf ihre Beteiligung zurückgehe. Zum anderen wird die Rechtfertigung des Eingriffs auf die negative Religionsfreiheit der anderen Prozessbeteiligten gestützt, was gerade in Gerichtssälen untragbar wäre, da der Staat dem Bürger hier „klassisch-hoheitlich“ gegenüberstehe.

Das Gericht argumentiert: Wer gegen § 31a NJG verstößt, könne kein rechtmäßiges Amt ausüben – weil andernfalls Bürgerinnen und Bürgern eine Amtsperson gegenüberstünde, die sich selbst nicht an geltendes Recht halte. Bei der Rechtsfindung folgt das OLG dabei denselben rechtlichen Argumentationen, die teilweise schon den vorausgegangenen Kopftuch-Entscheidungen deutscher Gerichte innewohnten. Insbesondere berücksichtigt das Gericht wie auch andere vor ihm meines Erachtens nicht hinreichend die Schwere der Grundrechtseingriffe für die Betroffenen. Es rekurriert zunächst darauf, dass es gleichgültig sei, ob Schöffinnen mit Kopftuch pauschal gesehen nicht objektive und wertungsfreie Rechtsfindung betreiben könnten; vielmehr gelte es bereits den „bösen Schein“ mangelnder Objektivität zu vermeiden. Ob dieser „böse Schein“ derart pauschalisierend bei Frauen mit religiöser Kopfbedeckung per se angenommen werden kann, weiß in der Sache nicht zu überzeugen (zumal die Figur des objektiven Betrachters hier jeglicher Empirie entbehrt), kann aber auch dahingestellt bleiben.

Denn, dass die Neutralitätspflicht des Staates hier ohne weitergehende Erläuterung auch auf die Schöffin angewandt wird, überzeugt nicht. Bei Schöffinnen handelt es sich nämlich um ehrenamtliche Personen, vgl. § 31 GVG. Dass sich der Staat mit deren Verhalten pauschal gleichsetzt, wie das bei Richterinnen teilweise angenommen wird, darf bezweifelt werden. Im Ergebnis bedarf dies aber jedenfalls einer tiefergehenden Argumentation, an der es im Urteil fehlt. Denn bei Schöffinnen handelt es sich gerade nicht um professionelle Berufsrichter, sondern um ehrenamtliche Repräsentantinnen der Gesellschaft; insofern kann auch hier ein höheres Maß an Diversität zuerkannt werden. Sie tragen auch keine Robe (anders als Berufsrichterinnen) und sollen gerade als Individuen sichtbar bleiben. Die Gleichsetzung staatlichen Handelns mit dem Auftreten einer ehrenamtlichen Schöffin erscheint daher überzogen. Ohnehin wäre zu rechtspolitisch zu fragen, ob nicht alle Richterinnen und Richter (und nicht nur Schöffinnen) die Diversität der Gesellschaft widerspiegeln sollten. 

Es bleibt zu kritisieren, dass ebenjene Sonderstellung der Schöffinnen keinerlei Niederschlag in der rechtlichen Bewertung des Gerichts findet. Im Sondervotum von Maidowski zum BVerfG-Beschluss aus dem Jahr 2020 war genau auf diese Konstellation (damals in Bezug auf Rechtsreferendarinnen) noch ausdrücklich hingewiesen worden.

Strukturelle Benachteiligung und gesellschaftliche Wirkung

Unabhängig davon bleibt die Auslegung der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates in der Weise wie sie vom Gericht angewendet wurde, immer noch zu kritisieren. Die Neutralitätspflicht ist im Sinne eines Benachteiligungsverbots und des Verbots einer systematischen Voreingenommenheit zugunsten bestimmter Religionen zu verstehen und nicht im Sinne einer Abwesenheit sichtbarer Religionsausübung. Zumal es bereits fragwürdig erscheint, ob die Religiosität einzelner Bediensteter wirklich dem Staat als Ganzen zugeordnet werden kann.

Als ausreichendes Korrektiv und mithin milderes Mittel bietet sich hier etwa das Mäßigungsgebot (dazu) nach Art. 33 V GG an, das auf eine dem Amt entsprechende Ausübung und entsprechenden Kleidungsstil abzielen würde. So könnten etwa Kopftücher nur in neutralen Farben getragen werden oder diese farblich und haptisch an die Robe angepasst werden. 

Weiterhin gibt es nach wie vor Instrumente wie die Möglichkeit der Ablehnung wegen Befangenheit nach §§ 31 I, 24 StPO, die bei konkreten Anzeichen für Unparteilichkeit Abhilfe schaffen kann. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Amtsenthebung nach § 51 GVG

Ferner bleibt zu bemängeln, dass sich das Gericht auch nicht mit Art. 33 III GG auseinandergesetzt hat, der ein besonderes Diskriminierungsverbot beim Zugang zu staatlichen Ämtern wegen der Religionszugehörigkeit festschreibt. Der Schutzbereich des Art. 33 III GG ist weit zu verstehen und umfasst auch das Amt von Schöffinnen. Zudem kann man Art. 33 III GG auch derart verstehen, dass er eine Art Soll-Vorschrift für staatliche Repräsentation festhält.

Auch die Konsequenzen des pauschalen Verbots, das überwiegend bis ausschließlich Frauen treffen dürfte, bleiben unberücksichtigt. Wenn staatliche Verbote aber nur eine Minderheit benachteiligend treffen, liegt der Schluss zumindest nahe, dass die Rechtsfindung diskriminierenden Charakter hat.

Den durchaus intensiven Eingriff in die Grundrechte der Religionsfreiheit, dem Diskriminierungsverbot, der Berufsfreiheit und dem Recht aus Art. 33 III GG stehen demnach wie aufgezeigt, wenn überhaupt eine marginale Beeinträchtigung des weltanschaulich-religiösen Neutralitätsgebots und der negativen Religionsfreiheit anderer Prozessbeteiligter gegenüber.

Im Ergebnis überwiegen die Interessen der Schöffin auch die jener Prozessbeteiligten, bei denen in die negative Religionsfreiheit eingegriffen wird. Wie aufgezeigt gibt es für diese hinreichende Mechanismen, sich vor der bloßen Befürchtung einer voreingenommenen Entscheidung zu wehren.

Fazit – Das eigentliche Problem

Letztlich bleibt zu hoffen, dass das BVerfG in dem ähnlich gelagerten Fall bezüglich der Entscheidung des OLG Hamm den hier angeführten Kritikpunkten ausreichend Gewicht zu kommen lässt und die Rechte von Minderheiten nachhaltig schützt. Das Prinzip der Neutralität darf nicht dazu missbraucht werden, Minderheiten von der Teilhabe an staatlichen Ämtern auszuschließen. Nur so bleibt die Justiz wirklich offen und repräsentativ.

Dieses Rechtsinstitut wird aber, wie Frankenberg in einem Gastbeitrag beim Spiegel überzeugend darlegt, zunehmend von antidemokratischen Kräften genutzt, um Institutionen zu delegitimieren und zu schwächen. Gleichzeitig werden jedenfalls mittelbar durch das Berufen auf den „objektiven Beobachter“, der eine sichtbar muslimische Richterin oder Schöffin als nicht neutral wahrnehmen könnte, gesellschaftliche Vorurteile zu verfassungsrechtlich bindenden Rechtfertigungsgründen erhoben. Dadurch werden Stereotype und Vorurteile rezipiert und aufrechterhalten: Der kopftuchtragenden Amtsträgerin wird die notwendige fachliche Kompetenz abgesprochen und stillschweigend unterstellt, sie richte ihre Entscheidungen nach ihrer Religion. Insoweit werden Minderheiten gesellschaftliche Partizipationsmöglichkeiten verwehrt und bestehende gesellschaftliche Vorurteile im Zweifel aufrechterhalten und bestärkt. In Anbetracht der noch andauernden Stadtbild-Debatte ein zu kritisierender Umstand.

Zitiervorschlag: Rauhe, Davide, Das Problem mit dem Gerichtsbild: Warum das neue Kopftuchverbot für Schöffinnen rechtlich fragwürdig bleibt, JuWissBlog Nr. 03/2026 v. 14.01.2026, https://www.juwiss.de/03-2026/.

Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.

Diskriminierung, Kopftuchverbot, Neutralität
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