von ELIAS BORNEMANN
Dürfen muslimische Frauen im öffentlichen Dienst ein Kopftuch tragen? Für die Schule ist diese Frage vorerst beantwortet, doch nun beschäftigt die Rechtsprechung ein weiterer sensibler Bereich: das Gericht. Bei der Suche nach Antworten wird oft auf die „religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates“ verwiesen. Aber was genau ist damit eigentlich gemeint?
Das Kopftuch im öffentlichen Dienst und das Neutralitätsgebot
Seit einigen Jahren werden wiederholt Fälle bekannt, in denen muslimischen Rechtsreferendarinnen die „Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung“ aufgrund ihres Kopftuchs untersagt wurde. Die bisher ergangenen Gerichtsentscheidungen hierzu vermeiden oftmals eine eindeutige Stellungnahme dahingehend, ob das Tragen eines Kopftuchs bei Gericht untersagt werden dürfe – so zuletzt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, der eine entsprechende Klage als unzulässig verwarf (Az. 3 BV 16.2040). Für Lehrerinnen an öffentlichen Schulen hatte das Bundesverfassungsgericht 2015 eine vorerst abschließende Entscheidung getroffen, der zufolge das Kopftuch nur in Ausnahmesituationen verboten werden dürfe. Diese Leitlinie kann allerdings nicht ohne weiteres auf das Kopftuch der Referendarin übertragen werden, denn Schule und Gericht unterscheiden sich in ihrer Grundstruktur. Die Bildung und Erziehung von Kindern gehört zum gesellschaftlichen Leben, und einen Teil davon hat der Staat im Bereich der Pflichtschule in seine Obhut genommen. Schule ist nicht einfach Behörde, sondern sie lebt von zwischenmenschlicher Begegnung. Die Rechtsprechung ist hingegen ein Kernbereich staatlicher Hoheitsausübung. Hier präsentiert sich der Staat in seiner ganzen Autorität und es erscheint angemessen, dass hier für die äußere Erscheinung andere (ggf. strengere) Maßstäbe gelten als auf dem Feld der gesellschaftlichen Begegnung. Miteinander verbunden sind diese Fallkonstellationen allerdings dadurch, dass beide die grundsätzliche Frage nach der Beziehung von Staat und Religion aufwerfen. In der Bundesrepublik Deutschland wird diese Frage damit beantwortet, dass der Staat „religiös-weltanschaulich neutral“ sei.
Die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates als ambivalenter Rechtsbegriff
Die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates ist ein ungeschriebener Verfassungsgrundsatz, der aus einer „Zusammenschau“ verschiedener Verfassungsregelungen herausgelesen wird, insbesondere der positiven und negativen Religionsfreiheit, dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verbot der Staatskirche. Die sich daraus ergebende Rede von der „Neutralität“ des Staates hat auf den ersten Blick viel für sich, vor allem scheint sie sehr eingängig. Wenn gefordert wird, dass die Lehrerin oder die Referendarin als Repräsentantin des Staates auf ihr Kopftuch verzichten möge, weil der Staat zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichtet sei, dann klingt das zunächst folgerichtig. Bei näherem Hinsehen zeigt sich allerdings, dass oft nicht eindeutig ist, welches Ergebnis die religiös-weltanschauliche Neutralität eigentlich verlangt. So wird im Hinblick auf das Kopftuch nicht selten erklärt, der Staat verwirkliche seine Neutralität, wenn er seinen Organträgerinnen das Tragen des Kopftuchs untersagt – aber könnte Neutralität nicht genauso darin bestehen, dass sich der Staat eben nicht gegen die Glaubensüberzeugung seiner Bürgerinnen wendet? Und selbst wenn man sich auf die Selbstdarstellung des Staates fixiert, also sagt, dass es bei der Neutralität um die äußere Wahrnehmbarkeit des Staates (vertreten durch seine Amtsträgerinnen) geht, lassen sich verschiedene Möglichkeiten denken. Wäre eine neutrale Darstellung seiner selbst wirklich nur dann gegeben, wenn die Organträgerinnen des Staates keinerlei religiöse Bezüge zeigen? Oder könnte Neutralität nicht auch dadurch manifestiert werden, dass das Äußere der Lehrerinnen, Erzieherinnen und Referendarinnen genauso bunt ist wie die pluralistische Lebensrealität der Menschen in Deutschland? England zumindest geht diesen Weg und gewährt muslimischen Lehrerinnen ihr Kopftuch genauso wie es Polizisten erlaubt ist, den Turban des Sikhismus zu tragen.
Worum es beim Kopftuch der Referendarin wirklich geht
Wenn bei aller Vielschichtigkeit ein tatsächlich „neutraler“ Ausgleich im Sinne des Grundgesetzes gefunden werden soll, dann muss danach gefragt werden, welche konkreten verfassungsrechtlichen Positionen betroffen sind. Für die muslimische Referendarin spricht das Grundrecht der Religionsfreiheit sowie die dezidierte Religionsfreundlichkeit des deutschen Staates, die das Grundgesetz in vielen Bestimmungen – auch für den Bereich der staatlich organisierten Öffentlichkeit – zum Ausdruck bringt. Für die Gegner des Kopftuchs spricht die negative Religionsfreiheit derjenigen, die von Rechts wegen zum Erscheinen bei Gericht verpflichtet sind – zumindest dann, wenn man die hiervon umfasste Freiheit „kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben“ mit dem Bundesverfassungsgericht so versteht, dass sie sich „auch auf Riten oder Symbole, in denen ein Glaube oder eine Religion sich darstellen“, bezieht. Weiterhin spricht für die Gegner des Kopftuchs das Verbot der Staatskirche aus Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 1 WRV, das gemeinhin als „Identifikationsverbot“ verstanden wird.
Worum geht es nun bei dem Streit um das Kopftuch der Referendarin wirklich? Ein Fall unzulässiger „Identifikation“ des Staates mit dem Islam dürfte hier nicht ernsthaft befürchtet werden. In deutschen Gerichten, an deren Wänden zum Teil weiterhin Kreuze hängen, wird wohl niemand davon ausgehen, dass sich die Bundesrepublik als Staat nun auf einmal zum Islam bekenne, nur weil ihm eine Referendarin – und sei es eine Richterin oder Staatsanwältin – mit Kopftuch gegenübersitzt. Maßgeblich sind wohl eher zwei andere Punkte. Zum einen sind das die Bürgerinnen und Bürger, die bei Gericht erscheinen müssen und so vom Staat gezwungen würden, den Anblick einer Frau auszuhalten, die sich mittels ihres Kopftuchs zum Islam bekennt und ihnen dabei auch noch in hoheitlicher Funktion begegnet. Hier muss sich der religiös-weltanschaulich neutrale Staat fragen, ob er diesen Konflikt zwischen positiver und negativer Religionsfreiheit wirklich dahingehend auflösen darf, dass er seiner Referendarin die Befolgung einer als verbindlich empfundenen religiösen Pflicht untersagt, um anderen Bürgern den Anblick der Praktizierung eines nicht geteilten Bekenntnisses zu ersparen. Das Argument, dass die Referendarin sich freiwillig für ihren Berufsweg entschieden hat, wohingegen die anderen Bürgerinnen und Bürger zum Erscheinen bei Gericht verpflichtet sind, scheint mir das unterschiedliche Gewicht der Beeinträchtigung religiöser Freiheit nicht aufzuwiegen.
Wenn man ehrlich ist, ist es wahrscheinlich der letzte Punkt, um den es bei dem Kopftuch von Referendarinnen, Staatsanwältinnen und Richterinnen wirklich geht. Es geht darum, ob die Klägerinnen und Angeklagten das Gefühl haben, neutral behandelt zu werden, wenn ihnen als – der Funktion nach – neutrale Instanz jemand gegenübersitzt, der sich offen zu einer Religion bekennt. Die Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung lebt von dem Glauben an die Integrität der Organträger. Die maßgebliche Frage ist daher, ob der Staat zum Schutz dieses Glaubens verlangen darf, dass sich Referendarinnen selbst solcher Symbole entledigen, die für sie religiös verbindlich sind. Bei Gericht wird jedem bewusst sein, dass Richterinnen, Staatsanwältinnen und Referendarinnen nicht nur Organträgerinnen, sondern vor allem Menschen sind, mit ganz individuellen Charaktereigenschaften, politischen Überzeugungen und eben auch religiösen Erfahrungen. Vor allem entspricht eine solche ganzheitliche Sichtweise auf die Organträgerinnen dem Grundgesetz, für welches die wertschätzend-anerkennende Wahrnehmung der religiösen Dimension in der Existenz des Gegenübers eine der zentralen Leitlinien ist. Ist der Glaube an die Integrität der staatlichen Organträger daher wirklich auf ein „steriles“ Erscheinungsbild angewiesen? Oder lebt dieser Glaube vielleicht vielmehr von dem Vertrauen darauf, dass die vom Staat beauftragten Menschen ihr Amt in „strikte[r] Unabhängigkeit, auch gegenüber eigenen politisch oder religiös motivierten Auffassungen und Prioritäten“ ausüben, wie es einst Ernst-Wolfgang Böckenförde forderte, der vielleicht berühmteste Richter der bundesdeutschen Geschichte und selber bekennender Katholik? Eine neutrale Entscheidung zu treffen, setzt nicht eine bestimmte äußere Erscheinung, sondern das innere Ablegen der eigenen sozialen, politischen und religiösen Bindungen voraus. Die entscheidende Frage ist nun: Sollen wir verlangen, dass sich dieses innere Ablegen auch im äußeren Ablegen eines Kopftuchs manifestiert? Diese Frage ist komplex und brisant; entsprechend intensiv lässt sich darüber diskutieren und streiten. Wenn wir nun darüber urteilen – im privaten wie im juristischen Sinn – dann sollten wir in jedem Fall deutlich machen, worum es inhaltlich eigentlich geht.
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz.
Eine Langfassung des Beitrags ist am 28. März 2018 im FAZ Einspruch-Magazin erschienen: http://einspruch.faz.net/einspruch-magazin/2018-03-28/was-heisst-hier-neutral/69363.html