Das militärische Vorgehen der USA gegen Venezuela und die gewaltsame Entführung des faktischen Präsidenten Nicolàs Maduro am 3. Januar 2026 markieren den vorerst erreichten Höhepunkt des US-amerikanischen Bruchs mit dem Völkerecht. Nachdem sich bereits bei den Angriffen auf venezolanische Boote in der Karibik ein erodiertes völkerrechtliches Bindungsverständnis offenbarte (Teil 1) ist mit dem Vorgehen am 3. Januar 2026 das US-amerikanische imperiale Selbstverständnis einer Recht-des-Stärkeren-Logik offen zu Tage getreten.
Die rechtliche Bewertung des US-amerikanischen Vorgehens vom 3. Januar 2026 ist – entgegen den Formulierungen des deutschen Bundeskanzlers und Verteidigungsministers – nicht überaus komplex, sondern bemerkenswert eindeutig: völkerrechtswidrig.
Verstoß gegen das Gewaltverbot aus Art. 2 Abs. 4 UN-Charta
Der militärische Einsatz auf venezolanischem Staatsgebiet stellt die Anwendung bewaffneter Gewalt gegen die territoriale Integrität des souveränen Landes Venezuela dar. Damit verstößt dieses Vorgehen eindeutig gegen das Fundamentalprinzip der UN-Charta: das allgemein Gewaltverbot aus Art. 2 Abs. 4 UN-Charta. Die USA können sich auch nicht, mangels Mandats des UN-Sicherheitsrates nach Kapitel VII der UN-Charta oder des Vorliegens eines Selbstverteidigungsrechts gem. Art. 51 UN-Charta, auf eine Ausnahme vom Gewaltverbot berufen – zumal die US-Regierung das Vorgehen vornehmlich als Strafverfolgungsoperation darstellt und nicht als Selbstverteidigungshandlung im eigentlichen Sinne.
Insbesondere aber kann der Verweis auf Drogenterrorismus (dazu bereits Teil 1) keine Selbstverteidigungshandlung gem. Art. 51 UN-Charta rechtfertigen, da Kriminalität wie Drogenschmuggel keinen bewaffneten Angriff im Sinne des Art. 51 UN-Charta darstellt.
Die Rechtswidrigkeit der Entführung von Nicolàs Maduro
Die Entführung Maduros auf venezolanischem Staatsgebiet zu Zwecken der Strafverfolgung durch einen fremden Staat verstößt überdies ebenso in doppelter Hinsicht gegen grundlegende völkerrechtliche Prinzipien:
Einem fremden Staat ist es verboten, Strafverfolgungsmaßnahmen als Ausdruck nationalstaatlicher Gewalt oder andere Vollstreckungsmaßnahmen auf dem Territorium eines anderen souveränen Staates vorzunehmen, wenn dieser nicht seine Zustimmung erteilt hat. Die Legalität der Vornahme derartiger Handlung ist auf das eigene Staatgebiet begrenzt. Die Ausführung von „uneingeladenen“ Strafverfolgungsmaßnahmen auf fremden Staatgebiet verletzt damit die territoriale Souveränität des betroffenen Landes und stellt die Anmaßung von fremder Staatsgewalt auf fremdem Boden dar. Zudem kann hier auch nicht auf das ähnliche – damals allerdings ebenso massiven rechtlichen Bedenken ausgesetzte – Vorgehen der USA zur Festnahme von General Manuel Noriega in Panama verwiesen werden, da sich die Begründung und die Umstände maßgeblich von denen gegenüber Maduro unterscheiden. In der damaligen Operation im Jahr 1989 nahmen die USA für sich in Anspruch von der demokratisch gewählten Führung Panamas‘ eingeladen worden zu sein und damit die Festnahmehandlung mit Zustimmung des entsprechenden Landes vorgenommen zu haben. Ferner traten damals gewaltsame Angriffe auf amerikanische Streitkräfte durch Noriegas‘ Armee und die konkrete Gefährdung zehntausender in Panama lebender amerikanischer Staatsbürger hinzu, weshalb das Selbstverteidigungsrecht gem. Art. 51 UN-Charta geltend gemacht wurde. Diese Umstände treffen nicht auf die Entführung von Maduro zu. Zudem wurde auch die damalige US-amerikanische Operation von der UN-Generalsversammlung als Verletzung des Völkerrechts verurteilt.
Darüber hinaus genießt ein amtierendes Staatsoberhaupt grundsätzlich völkergewohnheitsrechtlich Immunität gegenüber der nationalen Strafverfolgung eines anderen Landes – jedenfalls sofern wie hier keine völkerstrafrechtlichen Verbrechen von Maduro durch die USA verfolgt werden. Eine Immunitätsdurchbrechung existiert darüber hinaus vornehmlich nur – nach nicht unumstrittener Ansicht – vor internationalen Gerichten. Die daher grundsätzlich zu respektierende Immunität gilt völkerrechtlich selbst dann, wenn das faktische Staatsoberhaupt von anderen Ländern als illegitim betrachtet wird. Andernfalls könnten Staaten durch einseitige Aberkennung die nationale Strafverfolgung gegenüber fremden Staatsoberhäuptern eröffnen – ein Ergebnis, das Sinn und Zweck der Immunität fundamental widerspräche. Daher macht es aus rein völkerrechtlicher Sicht keinen Unterschied, dass Maduro ein Unrechtsregime führte und sich bei den letzten Wahlen lediglich durch eine unfreie und unfaire Wahl an der Macht hielt.
Erosion des völkerrechtlichen Bindungsverständnisses: die Entfesselung des Rechts des Stärkeren
Der eigentliche Bruch liegt jedoch weniger im einzelnen Rechtsverstoß als in seiner systematischen Bedeutung. Mit dem bewussten Ignorieren der völkerrechtlichen Sicherheitsmechanismen wird das zentrale Versprechen der UN-Charta aufgegeben: dass Sicherheit durch Recht und nicht durch Macht gewährleistet wird. Das Gewaltverbot und das Völkerrecht sind nicht nur ein „guiding framework“, wie es der deutsche Bundeskanzler formulierte, sondern das Fundamentalprinzip des internationalen Systems. Das Völkerrecht macht den Unterschied zur internationalen Anarchie, es schützt kleine Staaten vor mächtigen Staaten und Zivilisten vor den zerstörerischen Folgen des Krieges. Es soll gerade verhindern, dass Staaten zur Regelung internationaler Meinungsverschiedenheiten Gewalt als politisches Lösungsmittel nutzen und die nukleare Durchsetzungsmacht allmächtig wird.
Unsicherheit: Wer ist er Nächste?
Wenn die USA offen demonstrieren, dass sie bereit sind, Regierungen durch militärische Mittel zu beseitigen und Staatsoberhäupter auf fremdem Territorium festzunehmen, um wirtschaftliche und politische Vorstellungen durchzusetzen bzw. unliebsame Regierungen zu entmachten, stellt sich zwangsläufig die Frage: Wer ist der Nächste?
Kolumbien und Kuba geraten hierbei zwangsläufig in den Fokus und die Äußerungen der US-Regierung, verstärken diese Unsicherheit. Beide Staaten laufen Gefahr unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung, der Drogenbekämpfung, wirtschaftlichen Interessen oder der „Wiederherstellung demokratischer Ordnung“ dem gleichen Schicksal wie Venezuela zu erliegen, um dem US-amerikanischen Ordnungsverständnis zu entsprechen.
Besonders problematisch ist jedoch, dass diese Unsicherheit nicht an vermeintlichen politischen Grenzlinien endet. Auch vermeintliche Verbündete der USA können sich nicht mehr vorbehaltlos auf regelhaftes Verhalten verlassen. Die wiederholt geäußerten Annexionsgedanken in Bezug auf Kanada und Grönland erscheinen vor diesem Hintergrund nicht nur bloße Rhetorik, sondern als Ausdruck eines Machtverständnisses, das territoriale Integrität relativiert und im Zweifel vor gewaltsamer Realisierung nicht zurückschreckt – die Folgen für die NATO als Verteidigungsbündnis wären fatal.
Erosion des rechtlichen Bindungsverständnisses
Die USA werden zudem zunehmend zu einem unberechenbaren Akteur mit imperialer Ordnungslogik, dessen Verhalten nicht mehr als regelgebunden gelten kann und die anerkannten Grundsätze des Völkerrechts in Frage stellt. Das US-amerikanische Vorgehen gegen Venezuela ist in rechtlicher Hinsicht kein „komplexer“ Fall, sondern ein klarer Bruch zentraler völkerrechtlicher Normen. Komplex ist allenfalls die geopolitisch gebotene Stellungnahme zu diesem Völkerrechtsbruch – die Verlagerung der Komplexität und Zurückhaltung auf die rechtliche Ebene vermag jedoch lediglich der Erosion des Völkerrechts Vorschub zu leisten.
In einer Situation, in der der einstige selbsterkorene Beschützer der regelbasierten Nachkriegsordnung selbst zum Risiko für ihre Fortexistenz wird, liegt die Verantwortung daher nunmehr bei den anderen Staaten. Wenn das Völkerrecht als bindenden Ordnung nur noch als „guiding framework“ betrachtet wird, ist kollektive Sicherheit nicht mehr erreichbar und nukleare Durchsetzungsmacht droht vollends anstelle des Rechts zu treten. Das Völkerrecht verliert seinen Sinn und jegliche Kontur, wenn dessen Verletzung nicht mehr klar benannt wird und zumindest der Versuch unternommen wird die regelbasierte Ordnung zu schützen.
Zitiervorschlag: Studt, Tjorben, Die Entfesselung des Rechts des Stärkeren: US-amerikanische Gewaltentgrenzung (Teil 1/2), JuWissBlog Nr. 2/2026 v. 13.01.2026, https://www.juwiss.de/02-2026/.
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