With Great Power Comes Great Responsibility – Stadionverbote und mittelbare Drittwirkung von Grundrechten

von MATTHIAS MÜNDER

Bundesweite Stadionverbote zulässig“ titelten in der vorletzten Woche zahlreiche Online-Portale nach einem Beschluss des BVerfG, der ein großes Medienecho fand. Schaut man sich den Beschluss näher an, ist die Aufmerksamkeit auch aus juristischer Sicht gerechtfertigt, geht es doch um eine Diskussion, die fast so alt ist wie das Grundgesetz selbst: Wie wirken Grundrechte im Privatrecht? Die Entscheidung fügt diesem Themenkomplex einen neuen Aspekt hinzu: Das Gleichheitsrecht des Art. 3 Abs. 1 GG entfaltet gegenüber mächtigen privaten Entscheidungsträgern im Privatrecht „mittelbare Drittwirkung“.

Ausschreitungen nach einem Bundesligaspiel

Der Auslöser für das Verfahren liegt weit zurück. Im Frühjahr 2006 spielt der MSV Duisburg gegen den FC Bayern München in der Fußball-Bundesliga. Nach dem Spiel geraten Fan-Gruppen der beiden Vereine aneinander, wobei mindestens eine Person verletzt und ein Auto beschädigt wird. Der zum damaligen Zeitpunkt 16-jährige Beschwerdeführer befindet sich in der Fan-Gruppe des FC Bayern. Er wird in Gewahrsam genommen und es wird ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs gegen ihn eingeleitet. Ein halbes Jahr später wird dieses wegen Geringfügigkeit der Schuld eingestellt (§ 153 StPO).

In der Zwischenzeit hat der MSV Duisburg dem Beschwerdeführer ein bundesweites Stadionverbot bis zum 30. Juni 2008 ausgesprochen. Obwohl der Beschwerdeführer beim MSV Duisburg beantragt, das Stadionverbot wegen der Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens zu überprüfen, erhält der Verein das Verbot aufrecht. Dagegen zieht der Beschwerdeführer vor Gericht und bekommt schließlich im Oktober 2009 vom Bundesgerichtshof (BGH) bescheinigt, dass das ausgesprochene Hausverbot rechtmäßig war. Dabei stützt sich der BGH auf einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 862 Abs. 1 S. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Als letzte Möglichkeit sieht der Beschwerdeführer den Weg zu einem anderen Karlsruher Gericht, dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG), und legt dort Verfassungsbeschwerde ein. Achteinhalb Jahre nach dem Urteil des BGH ist nun die Senatsentscheidung des BVerfG da: Das BVerfG weist die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurück. Der BGH habe „der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in das Zivilrecht hinreichend Rechnung“ getragen.

Mittelbare Grundrechtswirkung im Privatrecht

Mit diesem Obersatz legt das BVerfG bereits den Urteilskern frei: die Wirkung der Grundrechte im Privatrecht. Denn der BGH urteilte über einen zivilrechtlichen Rechtsstreit zwischen Privaten, die selbst nicht an die Grundrechte gebunden sind. Seit der Lüth-Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1958 ist jedoch klar, dass Zivilrecht und Verfassung nicht nur nebeneinander stehen, sondern dass das Grundgesetz die Auslegung des Zivilrechts beeinflusst. Damals sprach das BVerfG metaphorisch von einer „Ausstrahlungswirkung“ der Grundrechte auf das Privatrecht und davon, dass diese eine „objektive Wertordnung“ errichteten. Diese Rechtsprechung festigte sich über die Zeit. Allerdings wurde sie von mancher Seite auch dafür kritisiert, mit unjuristischen Begriffen zu arbeiten, die keine rechtliche Entscheidungen tragen könnten. In den 1980er-Jahren wurde die als „mittelbare Drittwirkung“ bezeichnete Grundrechtswirkung im Privatrecht dann dogmatisch vor allem von Canaris unterfüttert. Er erklärte, dass die Grundrechtswirkung im Rechtsstreit zwischen Privaten auf die Schutzpflichtdimension der Grundrechte zurückzuführen sei. Diese Auffassung ist heute vielfach im verfassungsrechtlichen Schrifttum zu finden.

Beschluss des BVerfG zum Stadionverbot

Wendet man sich dem Stadionverbotsbeschluss des BVerfG zu, findet sich in den allgemeinen Ausführungen des BVerfG zur Grundrechtswirkung im Privatrecht nichts Neues:

„[Die Grundrechte] entfalten jedoch auch auf die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen Ausstrahlungswirkung und sind von den Fachgerichten, insbesondere über zivilrechtliche Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe, bei der Auslegung des Fachrechts zur Geltung zu bringen. Die Grundrechte entfalten hierbei ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlen als „Richtlinien“ in das Zivilrecht ein“ (Rn. 32)

Die Neuerung befindet sich an anderer Stelle: Das BVerfG erklärt, dass Art. 3 Abs. 1 GG in „spezifischen Konstellationen“ mittelbare Drittwirkung entfalten könne. Es trägt also gleichheitsrechtliche Anforderungen in das Privatrecht hinein, die nicht ausdrücklich auf einfachgesetzlicher Ebene verankert sind. Dabei befinden sich Privatautonomie und Gleichheit grundsätzlich in einem Widerstreit. Die Privatautonomie gibt Privaten grundsätzlich auch das Recht, willkürlich zu handeln und andere Private ungleich zu behandeln, soweit das einfache Recht dem nicht entgegensteht. Überspannt man die „mittelbare Drittwirkung“ des allgemeinen Gleichheitssatzes und die daraus folgenden Rechtfertigungsanforderungen, droht man daher, die Privatautonomie auszuhöhlen.

Das macht das BVerfG jedoch auch nicht, da es Art. 3 Abs. 1 GG nicht in allen Privatrechtsverhältnissen „mittelbare Drittwirkung“ zuschreibt, sondern nur in „spezifischen Konstellationen“:

„Maßgeblich für die mittelbare Drittwirkung des Gleichbehandlungsgebots ist dessen Charakter [der des Stadionverbots] als einseitiger, auf das Hausrecht gestützter Ausschluss von Veranstaltungen, die aufgrund eigener Entscheidung der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und der für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Indem ein Privater eine solche Veranstaltung ins Werk setzt, erwächst ihm von Verfassungs wegen auch eine besondere rechtliche Verantwortung. Er darf seine hier aus dem Hausrecht – so wie in anderen Fällen möglicherweise aus einem Monopol oder aus struktureller Überlegenheit – resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen.“ (Rn. 41)

Das BVerfG knüpft die „mittelbare Drittwirkung“ also an die besondere Machtstellung von Fußballvereinen. Dass Vereine der Fußball-Bundesliga über eine besondere Machtstellung verfügen, ist im Ausgangspunkt richtig. Der Fußball ist nicht nur die mit Abstand populärste Sportart in Deutschland, sondern die Vereine der Fußball-Bundesliga verfügen auch über ein „Monopol“ im Bereich des professionellen Fußballs. An diesen Vereinen kommt nicht vorbei, wer in deutschen Stadien professionellen Fußball sehen möchte. Das Bauchgefühl stimmt dem BVerfG daher zu: Willkürlich sollen die mächtigen Vereine nicht handeln dürfen. Einen sachlichen Grund und eine Anhörung der Betroffenen sollte es geben, bevor Vereine Stadionverbote verhängen (näher zu Stadionverboten vor und nach der Entscheidung des BVerfG Ketels/Rautenberg morgen auf www.juwiss.de).

Doch wie lässt sich das Bauchgefühl dogmatisch begründen? In dieser Hinsicht lässt der Beschluss des Ersten Senats Klarheit vermissen. Das BVerfG bleibt bei den vagen Begrifflichkeiten der Lüth-Entscheidung und spricht Art. 3 Abs. 1 GG eine „Ausstrahlungswirkung“ zu. Jedoch soll Art. 3 Abs. 1 GG nur „selektiv strahlen“. Warum Art. 3 Abs. 1 GG nur gegenüber Privaten mit großer Entscheidungsmacht als „Richtlinie“ in das Privatrecht hineinstrahlt, gegenüber „gewöhnlichen“ Privaten aber „dunkel bleibt“, lässt das BVerfG offen. Ebenso offen bleibt, warum Art. 3 Abs. 1 GG nur für Private mit großer Entscheidungsmacht, nicht aber für „gewöhnliche“ Private „verfassungsrechtliche Wertentscheidungen“ trifft. Andere Kommentatoren haben bereits darauf hingewiesen, dass sich die „mittelbare Drittwirkung“ von Art. 3 Abs. 1 GG dogmatisch nur schwer begründen lasse. Das BVerfG belässt es dann auch bei einer Behauptung, wenn es schreibt, dass Privaten mit großer Entscheidungsmacht „von Verfassungs wegen auch eine besondere rechtliche Verantwortung“ erwachse. Der Schwierigkeit, eine dogmatische Begründung zu finden, geht es damit aus dem Weg. Das „Warum“ einer mittelbaren Drittwirkung von Art. 3 Abs.1 GG bleibt leider offen.

Sieht man wie ein gewichtiger Teil des Schrifttums und teilweise auch das BVerfG (E 81, 242 und E 103, 89), selbst die „mittelbare Drittwirkung“ als Ausprägung der grundrechtlichen Schutzpflichten an, bekommt man mit der „Ausstrahlungswirkung“ von Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls Probleme. Dann müssten nämlich ein Schutzbereich für Art. 3 Abs. 1 GG und darauf aufbauend Grenzen für das Untermaßverbot definiert werden. Dieses Unterfangen dürfte scheitern.

Es verbleibt der unbefriedigende Befund, dass das BVerfG zwar ein Ergebnis gefunden hat, das das Bauchgefühl zufrieden stellt – aus großer Macht folgt große Verantwortung –, dessen juristische Begründung aber im Vagen bleibt.

Zitiervorschlag: Münder, With Great Power Comes Great Responsibility, JuWissBlog Nr. 41/2018 v. 9.5.2018, https://www.juwiss.de/41-2018/

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4 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Thomas Hammer
    9. Mai 2018 13:56

    Lieber Michael, Deine Analyse des Beschlusses trägt einen klaren Gedanken – warum und wieso sind die Ausführungen des Senats so unverständlich? Mittelbare Drittwirkung von Grundrechten ist in ihrer ganzen Schärfe nur dort denkbar, wo unsere Rechtsordnung eigenständige private Entscheidungsträger anerkennt. Das tut sie im Bereich des Profifussballs mit seinen besonderen Regelungen zu Stadionverboten. Grundrechtsgewährleistungen sind zunächst primäres Abwehrrecht gegen den Staat. Diese Wirkweise wird dort nicht aufgerufen. So müssen wir uns verfassungsrechtlich die Frage stellen, ob wir im konkreten Verfahren, im konkreten Rechtsstreit eine Drittwirkung anerkennen sollten. Und ja: das passiert hier eben. Der Erste Senat erkennt zu Recht hier eine Drittwirkung. Wieso muss diese hinreichend abstrakt formuliert werden? Das Bundesverfassungsgericht entscheidet hier über eine isolierte Situation. Den Wunsch der Allgemeingültigkeit kann ich aus Sicht der Wissenschaft verstehen. Sie ist aber durch das Verfassungsprozessrecht und dem Grundsatz der Zurückhaltung richterlicher Entscheidungen keinesfalls intendiert. Andersherum: Du würdest Dich wahrscheinlich genauso darüber ärgern, wenn der Erste Senat dieses Rechtsproblem zu einer großen, umfassenden Entscheidung zur mittelbaren Drittwirkung genutzt hätte. Stichwort: keine Vorwegnahme zukünftiger Rechtsprobleme und Sachverhalte ohne Kenntnis derselben.

    Antworten
  • Thomas Hammer
    9. Mai 2018 13:58

    Scusi, Matthias statt Michael.

    Antworten
  • Matthias Münder
    9. Mai 2018 17:00

    Lieber Thomas,

    vielen Dank für deinen Kommentar. Hinter meiner Kritik steht nicht die Erwartung, dass das BVerfG in seinem Beschluss zu Stadionverboten alle Fragen entscheiden soll, die sich im Kontext der Wirkung von Art. 3 Abs. 1 GG im Privatrecht stellen (können). Das ist nicht möglich und auch nicht Aufgabe von Gerichten, wie du zutreffend schreibst. Vielmehr zielt meine Kritik darauf ab, dass das BVerfG die Entscheidung, die es trifft – selektive mittelbare Drittwirkung von Art. 3 Abs. 1 GG –, nachvollziehbar begründen soll. Du schreibst, dass der Erste Senat zu Recht eine Drittwirkung im konkreten Fall erkennt. Mir wird aber „das Warum“ nicht deutlich, warum sich also der Erste Senat „zu Recht“ für eine Drittwirkung entscheidet. Unsere Rechtsordnung erkennt Fußballvereine als „eigenständige private Entscheidungsträger“ an, das stimmt. Sie erkennt aber auch jedweden anderen Privaten als „eigenständigen privaten Entscheidungsträger“ an. Das ist in meinen Augen also kein Differenzierungskriterium, dass es rechtfertigt, ausnahmsweise in „spezifischen Konstellationen“ von einer mittelbaren Drittwirkung von Art. 3 Abs. 1 GG auszugehen, wie es das BVerfG schreibt.

    In Rn. 40 stellt das BVerfG zunächst den Grundsatz auf, dass Art. 3 Abs. 1 GG nicht flächendeckend gleichheitsrechtliche Anforderungen an Private stellt. Die Begründung der Ausnahme für „spezifische Konstellationen“ (Rn. 41) beschränkt sich jedoch darauf, dass den näher beschriebenen Privaten „von Verfassungs wegen auch eine besondere rechtliche Verantwortung“ erwachse. Warum sich aus der Verfassung eine besondere Verantwortung ergibt, geht daraus nicht hervor. Ruffert und Grünberger stellen in ihren Beiträgen auf dem Verfassungsblog beide zutreffend fest, dass sich die benötigte Wirkung des Gleichheitssatzes nur schwierig dogmatisch begründen lasse. Doch geht man wie das BVerfG davon aus, dass Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht zwischen Privaten wirkt, möchte aber Art. 3 Abs. 1 GG ausnahmsweise mittelbar zwischen Privaten wirken lassen, muss man meiner Meinung nach auch nachvollziehbar begründen, warum eine Ausnahme zu machen ist.

    Viele Grüße
    Matthias

    Antworten
  • Daniel Mengeler
    15. Mai 2018 15:49

    Lieber Matthias,

    Deiner kleinen Anmerkung ist weitgehend für meine Begriffe zuzustimmen. Die Kritik des vorherigen Kommentars kann ich insoweit nicht teilen. Allerdings kommt das Gericht, und das nur in konstruktiver Hinsicht, etwas zu schlecht weg; inhaltlich steht die Kritik an dem Versuch des Auffindens von Detaillösung anhand lakonischer Verfassungstexte für mich außer Frage.

    Das Gericht nimmt – das mag allein meine Rekonstruktion darstellen – in seiner dogmatischen Begründung mehr oder weniger immer wieder auf bestimmte asymmetrische Gefährdungslagen Bezug. Die Entscheidung kann m.E. nicht mehr aufgrund von bei Lüth auffindbaren Aussagen kritisiert werden. Die mittelbare Drittwirkung beinhaltet durch die Rechtsprechung ausgeprägte und inhaltlich abschichtbare Bedeutungsgehalte. Das Gericht bildet, diese Auswirkungen hat Böckenförde schon vor über 40 Jahren treffend analysiert (immer noch und wieder lesenswert), in seiner Rechtsprechung eine neue Art von Grundrechtstheorie im Sinne eines funktionellen Grundrechtsverständnisses aus, das auf die Grundrechtsinterpretation einwirkt (die Entscheidungen zum „Bierdosenflashmop“ und zu Fraport lassen sich insoweit kontextualisieren). Es geht letztlich um die Operationalisierung objektiver Grundrechtsgehalte über die mittelbare Drittwirkung, vielleicht sogar um eine „mittelbare Subjektivierung“ über dieses Vehikel. Das mag man (zurecht) richterlichen Pragmatismus nennen, lässt sich aber ansonsten klar abtrennen. Die Argumentationslinie hebt auf asymmetrische Gefährdungslagen unabhängig von Grundrechtsverpflichtungen ab. Letztlich ist das Vorverhalten einer Partei der Privatstreitigkeit das auslösende Moment.
    Die mittelbare Drittwirkung wird in dieser Lesart, das ist m.E. stark zu kritisieren, zu einem Subjektivierungskonzept bei faktischen Machtunterschieden ab einer bestimmten Intensitätsschwelle. Die so ins Privatrecht über Art. 3 I GG implementierte „Plausibilitätskontrolle“ des Veranstalters geht schon in Richtung einer Gefahrenprognose mit verfahrensrechtlichen Sicherungen, was doch reichlich skurril anmutet.

    Die dogmatische Herleitung des Gerichts ist m.E. nach auch nicht unter dem Bezug zu grundrechtlichen Schutzpflichten derart angriffsfähig. Für die Rekonstruktionen von Schutzpflichten im Privatrecht sind Schutzbereiche eines Grundrechts sowie das Untermaßverbot (das Verhältnis zum Willkürverbot aus Art. 3 I GG lässt sich vielleicht sowieso leicht auflösen) in der Rechtsprechung grundsätzlich keine notwendigen Kriterien. Vielleicht lässt sich das sogar – etwas überspitzt – unter Zugrundelegung der Ausführungen im Mephisto-Beschluss stimmig aus der Perspektive der Rechtsprechung zusammensetzen. Das Gericht bereitet dort schon, bevor sie im 39. Band dann ausgebreitet wird, die Idee von Schutzpflichten vor und rekonstruiert eine Überprüfung des fachgerichtlichen Urteils anhand des Willkürverbots aus Art. 3 I GG über die mittelbare Drittwirkung. Wie auch immer dogmatisch zu begründende mittelbare Grundrechtswirkungen über Art. 3 I GG im Privatrechtsverkehr aussehen mögen, sie sind dort bereits angelegt und ausgeführt. Von einer Verbindung der mittelbaren Drittwirkung und des allgemeinen Gleichheitssatzes als neuer Ansatz kann eigentlich keine Rede sein. Dass der Prüfungsmaßstab im Rahmen der mittelbaren Drittwirkung durch das Gericht seitdem erhebliche Ausweitungen gefunden hat, lässt sich vielleicht ebenfalls mit der Überschrift Deines Beitrags erklären.

    Viele Grüße
    Daniel

    Antworten

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