Voraussetzungen bundesweiter Stadionverbote – Das Bundesverfassungsgericht schränkt die Allmacht der Fußballvereine und -verbände ein

von JAKOB KETELS und LYDIA RAUTENBERG

Am 27. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht sich zu bundesweiten Stadionverboten gegenüber Fußballfans geäußert. „Bundesweite Stadionverbote sind zulässig“ titelte die allgemeine Presse. Doch ganz so eindeutig fiel die Entscheidung nicht aus. Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde zwar als unbegründet zurück, statuierte aber einige materiell- wie verfahrensrechtliche Voraussetzungen für bundesweite Stadionverbote, an die die Verantwortlichen zukünftig gebunden sind. Fußballfans haben also gute Aussichten, sich in Zukunft besser gegen Stadionverbote zur Wehr setzen zu können. Willkürlichem Handeln der Fußballvereine und -verbände hat das Bundesverfassungsgericht nun einen Riegel vorgeschoben.

Ein kurzer Einblick in die Diskussion über bundesweite Stadionverbote

Die Diskussion über bundesweite Stadionverbote offenbart die tiefe Kluft, die sich zwischen der Fanszene und den Vereinen und Verbänden gebildet hat. Während die Verantwortlichen betonen, dass Stadionverbote als Maßnahme gegenüber Gefährdern unerlässlich seien, um präventiv die Sicherheit von sportlichen Massenveranstaltungen und damit den Schutz aller friedlichen Fußballfans gewährleisten zu können, äußert die Fanszene heftige Kritik an solchen rigorosen Maßnahmen.

Eigentlich sollen Stadionverbote nach § 1 Abs. 2 der DFB-Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten (SVRL) als „präventive Maßnahme zur Gefahrenabwehr“ dienen. In Wahrheit werden Stadionverbote aber oft als Ersatz für repressive Maßnahmen, die sich mangels einer eindeutigen Beweislage nicht durchsetzen lassen, genutzt (vgl. dazu das gemeinsame Positionspapier verschiedener Fanszenen zum Thema Stadionverbote vom 11. Dezember 2017). Das ist besonders im Hinblick auf die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung nicht unproblematisch.

Hinzu tritt die bisweilen willkürlich anmutende Handhabung im Einzelfall hinsichtlich des Sachgrunds, der Dauer und des Bestands der Verbote. Ein vermeintlicher Sachgrund liegt nach gängiger Praxis in nicht wenigen Fällen schon vor, wenn jemand buchstäblich zur falschen Zeit am falschen Ort ist. So reicht es etwa, wenn zufällig ähnliche Kleidung wie die des Täters getragen wird. Auch wurde ein Stadionverbot schon gegenüber einem mit dem Bus anreisenden Auswärtsfan aufgrund von im Zug vorgefallener Randale verhängt. Bei erstmaligem Vergehen werden Stadionverbote zudem nur selten unterhalb der Höchstdauer von zwei Jahren nach § 5 Abs. 2 SVRL verhängt und die Bewährungsklausel des § 7 Abs. 3 SVRL bleibt ebenso ungenutzt. Dies gilt auch für Stadionverbote gegenüber Minderjährigen, obwohl nach §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 3 SVRL das Alter der Betroffenen zu berücksichtigen ist.

Ferner werden Stadionverbote regelmäßig ausgesprochen, ohne dass den Betroffenen jegliche Verfahrensrechte zuerkannt werden. Vorherige Anhörungen erfolgen auch nach den Anpassungen in § 6 SVRL durch den DFB im Jahr 2014 meist nicht. Rechtsmittel haben keinen Erfolg, da dem Betroffenen der nach § 7 Abs. 1 SVRL erforderliche Nachweis seiner Unschuld zumeist nicht gelingen kann.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Kürze

Der Beschwerdeführer hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Grundrechte durch ein zweijähriges bundesweites Stadionverbot gerügt (ausführlich zum Sachverhalt und zur Rechtsgrundlage von Stadionverboten Münder, juwiss). Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, wies sie zwar in der Sache zurück (Rn. 49 ff.), unterwarf das Stadionverbot aber dennoch einer Prüfung anhand von Art. 3 Abs. 1 GG.

Dabei stellte das Gericht zunächst ausdrücklich fest, dass „Art. 3 Abs. 1 GG kein objektives Verfassungsprinzip [enthalte], wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären“ (Rn. 40). Derlei Anforderungen ergäben sich auch nicht aus den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung, denn es gehöre zur Freiheit einer jeden Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie wann unter welchen Bedingungen welche Verträge abschließen und wie sie hierbei von ihrem Eigentum Gebrauch machen wolle.

Vor diesem Hintergrund überrascht es umso mehr, dass das Bundesverfassungsgericht dennoch aufgrund der „spezifischen Konstellation“ (Rn. 41) zu einer mittelbaren Drittwirkung von Art. 3 Abs. 1 GG gelangt. Derartige Konstellationen vermutet man doch eher weniger im Bereich der „äußeren Freizeitgestaltung“ – so der DFB in seiner Stellungnahme (Rn. 24). Für maßgeblich für die Drittwirkung erklärt das Bundesverfassungsgericht, dass die Fußballveranstaltungen aufgrund der eigenen Entscheidung der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet würden und ein Ausschluss von selbigen für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entschiede. Wer eine solche Veranstaltung ins Werk setze, trage auch eine besondere rechtliche Verantwortung (Rn. 41). Die Stadionverbote erlangten ihr verfassungsrechtliches Gewicht nicht über die in ihnen liegende Freiheitsbeschränkung, sondern über die inbegriffene Ungleichbehandlung (näher zur mittelbaren Drittwirkung Münder, juwiss).

Konkrete materiell- und verfahrensrechtliche Voraussetzungen für Stadionverbote

In der Konsequenz statuiert das Bundesverfassungsgericht mehrere Voraussetzungen, die Stadionverbote erfüllen müssen, um als rechtmäßig gelten zu können:

1. Es bedarf eines sachlichen Grundes für das Stadionverbot.

Zunächst stellen die RichterInnen klar, dass es eines Sachgrundes für die Verhängung des Stadionverbots bedarf, der allerdings bereits in der begründeten Besorgnis liegen kann, dass von einer Person die Gefahr künftiger Störungen ausgeht. Es bedarf dafür nicht der Erweislichkeit vorheriger Straftaten. Dennoch müssen „konkrete und nachweisliche Tatsachen von hinreichendem Gewicht“ die Besorgnis stützen (Rn. 45).

Die Aussage des DFB-Präsidenten Grindel, „[d]ie Praxis der Stadionverbote [sei] vollumfänglich bestätigt worden“, ist vor diesem Hintergrund mehr als fragwürdig. Mit seinem Beschluss räumt das Bundesverfassungsgericht den Vereinen und Verbänden zwar weiterhin einen weiten Spielraum bei der Bewertung ein, ob ein Sachgrund für ein Stadionverbot vorliegt. Eine vollumfängliche Bestätigung der bisherigen Praxis liegt in der Entscheidung jedoch nicht. Im Gegenteil setzt sie vielmehr ein unerwartet positives Zeichen für die betroffenen „Ausgesperrten“. Immerhin bedarf ein Stadionverbot „konkreter und nachweislicher Tatsachen von hinreichendem Gewicht“. Willkürliche Stadionverbote oder solche, die aufgrund falscher Tatsachenannahmen verhängt werden, sind damit rechtswidrig (Rn. 54). Man darf hoffen, dass in Zukunft sorgfältiger geprüft wird, ob tatsächlich Tatsachen vorliegen, die ein Verbot rechtfertigen.

2. Verfahrensrechtliche Mindeststandards müssen eingehalten werden.

Hinzu kommen verfahrensrechtliche Anforderungen. So verlangt das Gericht zumutbare Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts. Dazu gehört jedenfalls eine vorherige Anhörung der Betroffenen. Außerdem muss den Betroffenen auf Verlangen eine Begründung des Stadionverbots gegeben werden (Rn. 46 ff.).

Fazit und rechtspolitischer Ausblick

Die Vereine und Verbände sind in Zukunft nicht nur gehalten, diese konkreten Voraussetzungen zu befolgen, sondern wären außerdem gut beraten, den präventiven Charakter eines „faktisch als Sanktion wirkenden“ (Rn. 47) Stadionverbotes – anders als bisher – ernst zu nehmen. Dazu gehört, vermehrt von Bewährungsstrafen Gebrauch zu machen und die Dauer von Stadionverboten den Einzelumständen anzupassen. Wird dem Präventionsgedanken tatsächlich Rechnung getragen, wenn ein erstmals auffällig gewordener 16-Jähriger für zwei Jahre aus seinem sozialen Umfeld gerissen wird?

Unabhängig von der sich damit auch stellenden Frage der generellen Wirksamkeit von Stadionverboten werden Vereine und Verbände nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zumindest den verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht mehr aus dem Weg gehen können. Entgegen der bisher gelebten Praxis wird nun in den meisten Fällen eine vorherige Anhörung sowie eine Begründung für das Verbot erfolgen müssen. Bei Verboten gegenüber Auswärtsfans empfiehlt sich darüber hinaus die Anhörung des Heimvereins.

Damit lässt sich festhalten, dass das Bundesverfassungsgericht Stadionverbote zwar grundsätzlich für zulässig erachtet hat, das aber nicht bedingungslos. Dies stimmt auch Fan-AnwältInnen vorsichtig optimistisch. Das Gericht hat also ein Herz für Fußballfans!

Zitiervorschlag: Ketels/Rautenberg, Voraussetzungen bundesweiter Stadionverbote, JuWissBlog Nr. 42/2018 v. 10.5.2018, https://www.juwiss.de/42-2018/

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BVerfG, Fußball, Jakob Ketels, Lydia Rautenberg, Sachgrund, Stadionverbot, verfahrensrechtliche Anforderungen, Willkürverbot
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