Digitale time-outs für Trump: Der Anfang vom Ende der privilegierten Behandlung von Amtsinhaber*innen durch soziale Netzwerke?

von MARTIN FERTMANN und KENO C. POTTHAST

Nachdem noch-US-Präsident Trump am 6. Januar Unterstützer*innen auch über soziale Medien zum Sturm auf das US-Kapitol aufgestachelt und diesen anschließend relativiert hat, haben zahlreiche Plattformen Maßnahmen gegen Trump ergriffen. Facebook Inc. sperrte Trump auf „unbestimmte Zeit, aber bis mindestens zum Ende seiner Präsidentschaft“ aus seinen Accounts bei Facebook und Instagram aus, ebenso Snapchat und die Streaming-Plattform Twitch, TikTok entfernte Videos von Reden des Präsidenten (einen Account dort hat der Präsident aus bekannten Gründen nicht) und dessen Lieblingsplattform Twitter sperrte seinen Account @realDonaldTrump zunächst vorübergehend, um nach Bekanntwerden der dauerhaften Sperrungen durch die anderen Plattformen „wegen der Gefahr weiterer Anstiftung zu Gewalt“ nachzuziehen.

Die öffentlichen Kommentare ließen nicht lange auf sich warten. Vielerorts war zu lesen, die Entscheidungen seien überfällig, während die deutsche Bundeskanzlerin das Einschreiten als „problematisch“ ansieht. Doch welche Gründe führen die Unternehmen dafür an, dass Sie erst im Mai 2020 damit begannen, Tweets des US-Präsidenten mit Warnhinweisen zu versehen und ihn erst jetzt sperrten?

Status quo ante: Privilegierung der Äußerungen von Amtsinhaber*innen durch Plattformen

Die Betreiber*innen sozialer Medien entscheiden seit Jahren über die Grenzen der Äußerungsmöglichkeiten staatlicher Akteur*innen und Amtsinhaber*innen auf ihren Plattformen. Grundsätzlich sehen sie aber Ausnahmeregelungen für diese Personengruppe vor. Deren Äußerungen bleiben daher auch bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen regelmäßig verfügbar und werden allenfalls mit einem Warnhinweis versehen.

Facebook begründet dieses Vorgehen damit, dass an dem Verhalten führender Politiker*innen und Amtsinhaber*innen ein besonderes öffentliches Interesse bestehe (sog. newsworthiness exemption). In Deutschland sieht das Unternehmen mit der Begründung, „nicht in die politische Diskussion eingreifen zu wollen“, davon ab, Beiträge von Politiker*innen einem Faktencheck zu unterziehen. Auch Twitter privilegiertgewählte Vertreter und Regierungsbeamte”, da an ihren Beiträgen ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe. Dies sei immer dann gegeben, “wenn (die Beiträge) direkt zum Verständnis oder zur Diskussion einer Angelegenheit beitragen, die die Öffentlichkeit betrifft.”

Die Privilegierung soll aber nicht durchweg gelten, sondern als typisierende Abwägungsregel funktionieren, von der Ausnahmen möglich sind. Twitter etwa sieht vor, dies „(…) bedeutet nicht, dass ein Amtsträger, der unter diese Regelung fällt, twittern kann, was er will, auch wenn es gegen die Twitter Regeln verstößt (…) [es] wird das potenzielle Risiko und die Schwere des Schadens gegen das öffentliche Interesse am Tweet abgewogen.

Die Fälle, in denen diese Privilegierung aufgehoben wurde waren bis zum Fall Trump ungleich über den Globus verteilt: Adressat*innen waren etwa an Desinformationskampagnen beteiligte chinesische Diplomaten, ein ungarisches Kabinettsmitglied und die Präsidenten Brasiliens und Venezuelas. Das Neue im Fall Trump liegt somit vor allem darin, dass eine solche Maßnahme erstmals ein Staatsoberhaupt aus dem globalen Norden trifft.

Ist die Privilegierung von Amtsinhaber*innen durch Plattformen zulässig?

Doch ist die der Privilegierung der Äußerungen von Amtsträger*innen durch Gemeinschaftsstandards und Praktiken der Plattformen rechtmäßig? Standpunkte wie derjenige der Bundeskanzlerin setzen die Zulässigkeit einer solchen Privilegierung voraus.

Die Frage könnte auf unterschiedliche Weise Gegenstand eines zivilrechtlichen Rechtsstreits werden. Es wäre denkbar, dass andere Nutzer*innen (wie nicht privilegierte Oppositionspolitiker*innen) gegen die Ungleichbehandlung vorgehen. Je nach Konstellation könnte die Privilegierung, soweit sie in den AGB festgehalten ist, Gegenstand einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB oder einer Prüfung nach § 242 BGB werden. Bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe der “unangemessenen Benachteiligung” oder “Treu und Glauben” wäre die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte der Parteien zu berücksichtigen. Anknüpfend an die Stadionverbot-Entscheidung des BVerfG (Besprechung bei Juwiss) wäre insoweit denkbar den Gleichheitssatz des Art. 3 I GG zu berücksichtigen, sodass eine beschränkte Kontrolle der Privilegierung im Hinblick auf deren sachliche Rechtfertigung vorzunehmen wäre.

Die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zum Umfang der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte gegenüber sozialen Netzwerken wirkt uneinheitlich und ist stark auf die Entfernung von Inhalten fokussiert. Das OLG München meint dazu, nur Foren mit thematischem Zuschnitt dürften nach eigenen Maßstäben unpassende Beiträge entfernen, aber für soziale Netzwerke „ohne thematische Eingrenzung, kann die Entscheidung über die Entfernung der dort eingestellten Inhalte (…) nicht im Ermessen des Plattformbetreibers liegen“ (OLG München, Urt. v. 07.01.2020 – 18 U 1491/19 Pr, Rn. 124). Die scheinbar kategorische Ablehnung diesbezüglicher Spielräume wird aber durch die zugleich vorzunehmende Einzelfallabwägung (Rn. 115, 117) relativiert. Das OLG Hamm dagegen geht tendenziell großzügiger von einer im Vergleich zum Staat geringeren Schutzintensität aus, “mit der Folge, dass (…) unternehmerische Entscheidungen Eingriffe (…) rechtfertigen können, wenn dafür sachliche Gründe bestehen” (OLG Hamm, Beschl. v. 15.09.2020 – 29 U 6/20, m.W.n.).

Inwieweit diese „Linien“ sich substantiell unterscheiden ist noch offen. Hinsichtlich der hier besprochenen Privilegierungen würden sich jedenfalls beide Standpunkte im Rahmen der Einzelfallabwägung mit der o.g. Wirkung von Art. 3 I GG befassen müssen.

Öffentliches Interesse als sachlicher Grund?

Ist die Privilegierung von Amtsinhaber*innen also durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt? Betrachten wir dies vor dem Hintergrund weiterer Rechtsprechungslinien: Zunächst entscheidet auch das Bundesverfassungsgericht – etwa bei Abwägungen zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht – regelmäßig typisierend zugunsten “die Öffentlichkeit wesentlich berührender Fragen” (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04, Rn. 28). Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass selbst die Verbreitung unzweifelhaft rechtswidriger Äußerungen durch Dritte durch ein überwiegendes Informationsinteresse gerechtfertigt sein kann, wenn der Verbreiter sich die Äußerung nicht zu eigen macht (BVerfG, Beschl. v. 3. 1. 2007 – 1 BvR 1936/05, Rn. 19; BGH, Urt. v. 14. 10. 2010 – I ZR 191/08, Rn. 34). Nach diesem Grundsatz kann ausdrücklich „auch die Verantwortlichkeit des Betreibers für den Inhalt meinungsbildender Internetforen zu beurteilen sein” (BVerfG, ebd.).

Mit Bezug zu Maßnahmen gegen die Verbreitung von Desinformation können die Plattformen die Privilegierung auch mit einem Verweis auf Rechtsprechung zu journalistischen Sorgfaltspflichten begründen. Dort wird der Presse zugebilligt, sich in besonderer Weise auf die Richtigkeit der Äußerungen von Amtsträger*innen verlassen zu dürfen (​EGMR, Bladet Tromsø and Stensaas v. Norway, Rn. 68​). Ein besonderes allgemeines Interesse an der ungehinderten Möglichkeit der Wiedergabe der Äußerungen von Amtsinhaber*innen kommt für den parlamentarischen Prozess auch in Art. 42 Abs. 3 GG zum Ausdruck (s. auch § 37 StGB).

Es spricht damit vieles dafür, dass die Inhaberschaft eines öffentlichen Amtes und das damit verbundene öffentliche Interesse auch an grenzwertigen Äußerungen und potentiellen Fehlverhalten einen sachlichen Grund für eine Privilegierung innerhalb des den Plattformen überlassenen Spielraums privatautonomer Gestaltung darstellen.

Umgekehrt besteht (bisher) keine Pflicht, eine solche Privilegierung vorbehaltlos zu gewährleisten. Es ist auch zuzugestehen, dass die Unternehmen sich mit Abwägungsregeln wie dieser in einem kaum lösbaren Spannungsverhältnis zwischen der Herstellung von Vorhersehbarkeit und der Gefahr unangemessener Verallgemeinerung bewegen.

Derartige Konstellationen auszutarieren ist auch für Verfassungsgerichte nicht trivial. Mit den Worten des BVerfG: “Die mit Abwägungen in multipolaren Konfliktlagen häufig verbundene Ungewissheit über ihren Ausgang lässt sich durch Klassifikationen (…) nur unter dem Risiko einer Verallgemeinerung überwinden, die dem Ziel einer Berücksichtigung situationsbezogener Umstände zuwiderlaufen (…) kann. Auf ergänzende Abwägungen im Einzelfall kann daher nicht grundsätzlich verzichtet werden.” (BVerfG Beschl. v. 26.02.2008 – 1 BvR 1602, Rn. 82, zur Abwägung öffentlicher Informationsinteressen mit den Persönlichkeitsrechten Prominenter anhand der vom EGMR verworfenen Kategorien der absoluten/relativen Personen der Zeitgeschichte).

Natürlich müssen die Löschungs- und Sperrungspraktiken der Plattformen auch in Zukunft kritisch begleitet werden, insbesondere im Hinblick auf deren konsistente Durchsetzung. Die zugrundeliegenden Abwägungen einschließlich der Privilegierung von Amtsträger*innen sind aber anhand rechtlicher Maßstäbe durchaus nachvollziehbar.

Das Ende der Privilegierung?

Markiert das Vorgehen gegen Trump nunmehr das „Ende der Extrawurst“ der Privilegierungen für Amtsinhaber*innen und führende Politiker*innen in Geschäftsbedingungen und Praktiken der Unternehmen? Wohl kaum, schließlich hat bisher keine Plattform die Nutzungsbedingungen hinsichtlich der Privilegierung geändert.

Es wäre auch nicht wünschenswert, dass Plattformen engmaschige Vorgaben für rechtmäßige Äußerungen von Amtsinhaber*innen als Kristallisationspunkte öffentlicher Debatten formulieren. Dies wäre zu viel verlangt – von den Unternehmen, die damit gegebenenfalls den Interessen ihrer Anteilseigner*innen zuwiderhandeln und/oder im öffentlichen Interesse die Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen der Amtsinhaber*innen auf sich nehmen und vor allem von der Zivilgesellschaft, die hierdurch gezwungen würde, Diskurse im Schatten einer weiter vergrößerten Machtstellung weniger Unternehmen zu führen.

Zitiervorschlag: Martin Fertmann & Keno C. Potthast, Digitale time-outs für Trump: Der Anfang vom Ende der privilegierten Behandlung von Amtsinhaber*innen durch soziale Netzwerke?, JuWissBlog Nr. 5/2021 v. 18.01.2021, https://www.juwiss.de/05-2021/.

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