Selbstbehauptung oder Abwägung: Frankreichs Verfassungsrat zum Social-Media-Verbot

von NICK SLIWKA

Der französische Verfassungsrat hat mit Entscheidung vom 14. August 2026 das Social-Media-Verbot für Unter-15-Jährige für verfassungswidrig erklärt. Hiermit ist ein auch international wahrgenommenes Projekt der Regierungspartei Renaissance zumindest vorerst gescheitert. Der Blick in die Entscheidung zeigt jedoch: der Verfassungsrat wägt zu eindimensional ab. Mehr als eine Entscheidung über das Social-Media-Verbot ist die Entscheidung als Selbstbehauptung einer politisch unter Druck geratenen Institution zu verstehen.

Hintergrund: Das Social-Media-Verbot

Das französische Parlament hatte in seinen beiden Kammern Nationalversammlung und Senat eigentlich am 21.07.2026 ein gesetzliches Social-Media-Verbot beschlossen. Alle bestehenden Konten von Unter-15-Jährigen sollten gesperrt werden, neue Konten nicht mehr ohne Altersverifikation zu eröffnen sein. Ausnahmen sah das Gesetz nur für Online-Enzyklopädien wie Wikipedia und „Bildungsinhalte“ vor. Politisch genoss das Vorhaben eine breite Unterstützung, was im politisch gespaltenen Frankreich bemerkenswert ist. So gab es im Senat nur zwei Gegenstimmen bei 346 Mitgliedern, in der Nationalversammlung 83 Gegenstimmen bei 577 Mitgliedern, überwiegend Abgeordnete der linksextremen Partei La France insoumise um Jean-Luc Mélenchon.

Der Verfassungsrat wurde daraufhin von Abgeordneten der Nationalversammlung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 61 Abs. 2 der französischen Verfassung angerufen.

Eine fragwürdige Abwägung

Der Verfassungsrat hält das Gesetz für verfassungswidrig, da es unverhältnismäßig in die Meinungs-, und Kommunikationsfreiheit, abgeleitet aus Art. 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschen-, und Bürgerrechte, eingreife. Hier ist zu bemerken, dass das französische Verfassungsrecht keine vergleichbar schematische Verhältnismäßigkeitskontrolle wie die des Bundesverfassungsgerichts kennt. Die Abwägung ist insgesamt freier.

Der Verfassungsrat bemüht besonders die Notwendigkeit einer präziseren Individualisierung: das Verbot gelte allgemein, persönliche Umstände wie eine individuell überdurchschnittliche Reife würden nicht berücksichtigt (Rn. 16). Völlig ausgeblendet wird, ob es nicht gerade bei Social Media geboten sein kann, zu typisieren. So kann eine stetige individuelle Prüfung zu einer stark gesteigerten Komplexität der geltenden Regeln führen. Für Plattformen ist es schlechterdings nicht leistbar, die genaue individuelle Reife sicher festzustellen. Somit erscheint es geradezu notwendig, zu typisieren, um einen praxistauglichen Rechtsrahmen zu erhalten.

Ähnlich bringt der Verfassungsrat vor, es sei unverhältnismäßig, alle sozialen Netzwerke für Unter-15-Jährige zu verbieten, da bei manchen eine besondere Gefahr noch nicht etabliert sei (Rn. 13). Auch hier stellt das Urteil unrealistische Anforderungen an den Gesetzgeber, die gerade ins Zufällige abgleiten: es muss also durch eine wissenschaftliche Studie für ein spezifisches Netzwerk etabliert werden, dass dieses gefährlich für Minderjährige ist. Erkenntnisse hinsichtlich der allgemeinen Effekte von allen sozialen Netzwerken, insbesondere durch den Netzwerkeffekt, werden nicht betrachtet, obwohl die Regierung diese in ihrer Stellungnahme ausführlich dargelegt hatte (Abs. 4).

Besonders betont wird das elterliche Erziehungsrecht (Rn. 15): den Eltern muss es möglich sein, selbst per Opt-In Zugriff zu erlauben. Dies ist verwunderlich, da das elterliche Erziehungsrecht bisher ein Schattendasein in der Rechtsprechung des Verfassungsrates gespielt hat. Eine Konturierung des Rechts ist zu begrüßen, allerdings schweigt der Verfassungsrat zu möglichen Abwägungen.

Eine tatsächliche Lücke identifiziert der Verfassungsrat jedoch in Hinsicht auf die Frage der Altersverifikation: der Gesetzentwurf sah hierzu keine Details, insbesondere keine ausdrückliche Gesetzesgrundlage vor (Rn. 21). Die Altersverifikation wird jedoch als Eingriff in das Art. 2 der Erklärung der Menschen-, und Bürgerrechte abgeleitete Recht auf Respekt des Privatlebens eingestuft, der eine solche Gesetzesgrundlage verlangt. Auch wenn historisch der Gesetzesvorbehalt in Frankreich enger umgrenzt war und in erster Linie exektuive Rechtssetzung schützen sollte, ist diese Ausdehnung konsequent und zu begrüßen.

Das in Deutschland viel diskutierte Problem, in welchem Ausmaß ein nationales Social-Media-Verbot vor dem Hintergrund des vollharmonisierenden Digital Services Act überhaupt möglich ist, diskutiert der Verfassungsrat nicht, obwohl die Regierung dies in ihrer Stellungnahme noch ansprach. Zumindest erscheint fragwürdig, ob überhaupt eine nationale Möglichkeit besteht. Die fehlende Befassung mag verwundern, ist aus französischer Perspektive aber genau richtig: die contrôle de conventionnalité, also die Kontrolle der Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Europarecht, üben die Verwaltungs-, und ordentlichen Gerichte aus, gerade nicht der Verfassungsrat, dessen Gerichtsqualität umstritten ist.

Insgesamt lässt sich also festhalten, dass der Verfassungsrat in seiner Abwägung insgesamt sehr eindimensional vorgeht. Daher stellt sich die Frage, inwiefern die Entscheidung durch die Gesamtsituation der Institution erklärbar ist.

Institutionelle Selbstbehauptung

Frankreich hat ein schwieriges Verhältnis zur Verfassungsgerichtsbarkeit und zu starken Richter allgemein. Der französische Rechtswissenschaftler Édouard Lambert warnte schon 1921 vor einer „Regierung der Richter“. General de Gaulle stellte sich den Verfassungsrat, der erst mit der Verfassung der V. Republik geschaffen wurde, nicht als ein für den Bürger erreichbares Verfassungsgericht, sondern vielmehr als Kontrolleur der Rechte zur exekutiven Rechtssetzung der Regierung im Verhältnis zum Parlament vor. Dies erklärt auch die eigentümliche Regel, dass Ex-Präsidenten ex officio Mitglieder des Verfassungsrates werden (Art. 56 Abs. 2 Französische Verfassung).

Ähnlich dem amerikanischen Verfassungsgericht mit Marbury v. Madison vollzog jedoch auch der Verfassungsrat eine starke Selbstermächtigung. Mit der Entscheidung Liberté d’association (1971) wurde u.a. die Allgemeine Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte aus der Revolutionszeit und damit auch viel stärker individuelle Grundrechte zum Prüfungsmaßstab. 2010 wurde mit der question prioritaire de constitutionnalité (QPC) auch erstmals ein Zugangsweg für Individuen zum Verfassungsrat geschaffen, der zwischen der deutschen konkreten Normenkontrolle und der Verfassungsbeschwerde liegt. Insgesamt kann die Rechtsprechung des Verfassungsrats in den letzten Jahren als zusehends grundrechtsorientierter angesehen werden.

Die Machtzunahme war jedoch immer eine dialektische Entwicklung, der die gleichzeitige Kritik an der Aushebelung der „souveränen Volksvertreter“ folgte. Besonders Politiker:innen des rechtsextremen Rassemblement National, zusehends auch der rechts-bürgerlichen Republikaner äußern sich in diese Richtung. Oft wird der Gegensatz zwischen dem individualistisch-liberalen angloamerikanischen Rechtssystem einerseits und dem eher etatistisch-gemeinwohlorientierten französischen Rechtssystem betont, um Ausweitungen von Individualrechtsschutz zu kritisieren.

Mit einer inhaltlich diskutierbaren Abwägung greift der Verfassungsrat also in ein Kernprojekt der Regierung ein. Er tut dies im Kontext einer immer stärkeren Kritik an seiner angeblich aktivistischen Rechtsprechung, mutmaßlich als Selbstbehauptung und Selbstvergewisserung. Können wir trotz dieses besonderen institutionellen Kontexts Schlüsse auch für Deutschland ziehen?

Abwägungskategorien auch für Deutschland?

Die vom Verfassungsrat getroffene Abwägung und die hier aufgeworfenen Fragen würden sich auch bei einem deutschen Social-Media-Verbot stellen. Art. 6 Abs. 2 GG sieht auch in Deutschland ein starkes elterliches Erziehungsrecht vor, das einem pauschalen Verbot entgegenstehen könnte. Die genaue Abwägung, die das Bundesverfassungsgericht im Zweifelsfall zu treffen hätte, kann noch nicht antizipiert werden. Es wird zwischen Art. 6 Abs. 2 S. 1 und dem Wächteramt des Staates in Art. 6 Abs. 2 S. 2 abzuwägen sein. Auch wird zu bedenken sein, ob anderes kollidierendes Verfassungsrecht, etwa Schutzpflichten, den Eingriff rechtfertigen könnten. Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht stärker auf die verfassungsrechtliche Möglichkeit und die Grenzen von allgemein-typisierenden Verboten eingeht. Bisher als ein überwiegend steuerrechtlicher Maßstab verstanden, könnte diese Denkkategorie hier in Deutschland zu anderen Ergebnissen als vor dem Verfassungsrat führen.

Fazit

Ob der Verfassungsrat nicht den Bogen überspannt hat, bleibt zu sehen. Erste Stimmen, darunter der republikanische Präsidentschaftskandidat Bruno Rateilleau schlagen schon eine Verfassungsänderung vor, um die Verfassungsmäßigkeitskontrolle zu begrenzen.

Für das Projekt der Regierung ist indes anzunehmen, dass eine differenziertere Lösung nach Ende der parlamentarischen Sommerpause im September erarbeitet werden wird. Ob diese eine ähnliche Schutzwirkung wie ein allgemeines Verbot à la Australien entfalten kann oder ein solches immer mehr grundsätzlich in Frage gestellt wird, bleibt zu sehen.

Zitiervorschlag: Sliwka, Nick, Selbstbehauptung oder Abwägung: Frankreichs Verfassungsrat zum Social-Media-Verbot, JuWissBlog Nr. 77/2026 v. 09.09.2026, https://www.juwiss.de/77-2026/

Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.

Conseil Constitutionnel, Digitalisierung, Frankreich, , Verfassungsrecht
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