Seit dem 14. Juni 2026 darf Marmelade wieder Marmelade heißen. Das ist eine Petitesse, und sie wird zu Recht als solche behandelt. Lehrreich ist sie trotzdem. Denn sie macht eine Voraussetzung des Rechts sichtbar, die das Recht selbst nicht schaffen kann.
Wo das Recht an vorhandene Sprache anknüpft, zehrt es von einer Bedeutung, die außerhalb der Rechtsordnung bereits existiert. Innerhalb dieses vorgefundenen Rahmens reicht die eigene Definitionsmacht weit. Hierin liegt eine Selbstverständlichkeit gesetzgeberischer Macht. Der Gesetzgeber darf Begriffe schärfen und verengen, er darf ihnen auch eine Genauigkeit verleihen, die der alltägliche Sprachgebrauch nicht hergibt. Von anderer Art ist hingegen ein Zugriff, einen funktionierenden Begriff durch einen anderen ersetzt. Einem solchen Zugriff fehlt das Regelungsbedürfnis, das jede Norm tragen muss. Wo Verständigung bereits gelingt, stiftet die Schaffung einer Norm keine Orientierung, sondern stellt dem gewachsenen Sprachgebrauch ohne erkennbaren Gewinn eine zweite Begriffswelt zur Seite. Was im politischen Kontext als Bürokratie kritisiert wird, ist häufig genau dies. Die rechtliche Ordnung des bereits Geordneten.
Am 24. Juli 1979 entschied der Ministerrat was Marmelade ist. Die Regelung überlebte die Sowjetunion, die D-Mark und fünf deutsche Kanzlerschaften. Anhang I A Nr. 5 der Richtlinie 79/693/EWG „zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem“ behielt die Bezeichnung „Marmelade“ den Zubereitungen aus Zucker und Zitrusfrüchten vor. Alles Übrige hieß fortan „Konfitüre“. In der Bundesrepublik wurde diese Vorgabe mit der Konfitürenverordnung vom 26. Oktober 1982 umgesetzt. Seitdem stand auf Gläsern mit Erdbeermarmelade „Konfitüre“ oder „Erdbeeraufstrich“.
Üblicherweise wird die Regelung auf den Beitritt des Vereinigten Königreichs 1973 und die dortige Unterscheidung zwischen jam und marmalade zurückgeführt. Im Englischen bezeichnet jam den Aufstrich aus Früchten aller Art und marmalade den aus Zitrusfrüchten. Mit der Herkunft des Wortes hat diese Unterscheidung von Zitrus- und sonstigen Früchten übrigens nichts zu tun. „Marmelade“ stammt aus dem Portugiesischen (marmelada von marmelo, die Quitte). Ein Fruchtaufstrich aus Quitten durfte in der EWG trotzdem nicht „Marmelade“ heißen.
Fast ein halbes Jahrhundert später fiel die Regelung. Der Brexit dürfte daran nicht ganz unschuldig gewesen sein. Die Korrektur brachte die Richtlinie (EU) 2024/1438 vom 14. Mai 2024. Erwägungsgrund 28 hält fest, was jedem aufgefallen war, der je in Deutschland oder Österreich gefrühstückt hat. Verbraucher verwenden in mehreren Amtssprachen der Union „üblicherweise unterschiedslos die Bezeichnungen „Marmelade“ und „Konfitüre“ für aus anderen Früchten als Zitrusfrüchten hergestellte Konfitüren“. Daraus zieht der Unionsgesetzgeber die logische Konsequenz. Die Mitgliedstaaten dürfen für Konfitüre die Bezeichnung „Marmelade“ zulassen. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften gilt seit dem 14. Juni 2026. Hersteller dürfen jetzt zwischen den Bezeichnungen „Konfitüre“ und „Marmelade“ wählen. Die Bundesrepublik atmet auf. Marmelade darf wieder Marmelade heißen.
Damit könnte die Geschichte erzählt sein, und man kann versucht sein, sie als Sieg des natürlichen Sprachgebrauchs über das positiv gesetzte Brüsseler (Un-)Recht zu lesen. Ein Naturrecht des Frühstücks.
Positives Recht, das den allgemeinen Sprachgebrauch in unerträglichem Maße verfehlt, hat als unrichtiges Recht der Wirklichkeit zu weichen. Nennen wir es die Marmeladenformel. Ihr Vorzug ist, dass sie auf ein Etikett passt. Ihr Nachteil ist, dass Radbruch 1946 über nationalsozialistisches Unrecht schrieb und nicht über Fruchtaufstriche. Ergiebiger ist der schlichte Befund. Die Norm galt, aber sie wirkte nicht. Kelsen hätte darauf hingewiesen, dass rechtliche Geltung und inhaltliche Richtigkeit sowieso zweierlei sind. Eugen Ehrlich hätte auf den Frühstückstisch gezeigt und dort das „lebende Recht“ gefunden.
Die Vorschrift wurde lückenlos befolgt und blieb dennoch weitgehend sinnlos. Sie erreichte die reine Beschriftung, und nichts als die Beschriftung. Nichts aber von dem, was ihre Verfasser sich davon versprachen. Erreichen sollte sie, dass für Verbraucher Klarheit gestiftet wird was da im Glas überhaupt verkauft wird. Das hätte mit dem Wort „Marmelade“ genauso gut funktioniert wie mit dem Wort „Konfitüre“. Das ist das gesetzgeberische Ziel des Kennzeichnungsrechts. Was draufsteht, soll auch drin sein. Wer Honig kauft, soll Honig bekommen und nicht Agavendicksaft. Für die Briten mag eine Unterscheidung deshalb durchaus Sinn ergeben. Wer dort marmalade kauft, soll auch Zitrusfrüchte bekommen. Für den deutschen Sprachraum ist dieselbe Regelung dagegen völlig unsinnig, denn niemand erwartet hierzulande bei einem Glas Marmelade Zitrusfrüchte.
Dagegen ließe sich einwenden, die Richtlinie habe Einheitlichkeit im Binnenmarkt bezweckt. Das trifft zu, entkräftet den Befund aber nicht. Harmonisierung verlangt nicht, dass unionsweit dasselbe Wort auf dem Marmeladenglas steht, sondern nur, dass in jeder Sprache feststeht, welches Wort welches Erzeugnis bezeichnet. Entscheidend ist nicht die Einheitlichkeit der Bezeichnung, sondern die Einheitlichkeit der Zuordnung. Diese Zuordnung fiel für das deutsche Recht nach englischem Muster aus. Dass sie auch anders hätte ausfallen können, zeigt die heutige Rechtslage.
Man unterschätzt solche Vorschriften, wenn man sie an ihrem Gewicht misst. Einzeln sind sie lächerlich. Ihre Wirkung liegt woanders. Ob die Eigenkapitalanforderungen für europäische Banken richtig bemessen sind (Verordnung (EU) Nr. 575/2013), kann niemand ohne Sachverstand beurteilen. Ob es wirklich einer artenschutzrechtlichen Prüfung für eine seltene Krötenart bedarf, bevor an der A39 die nächste Autobahnbrücke gebaut werden kann (FFH-Richtlinie 92/43/EWG), ebenso wenig. Dass der Aufstrich Marmelade heißt, weiß jeder, der ihn aufs Brot streicht.
Wer über Jahrzehnte hinweg erfährt, dass etwas gelten kann, ohne richtig zu sein, lernt etwas über das Recht im Ganzen. Richtigkeit und Geltung fallen nicht notwendig zusammen. Eine Norm kann Teil der geltenden Rechtsordnung sein, ohne dass damit zugleich ihre materielle Angemessenheit, Zweckmäßigkeit oder Gerechtigkeit feststeht. Dabei handelt es sich freilich um eine grundlegende Einsicht moderner Rechtswissenschaft.
Die Verbindlichkeit positiven Rechts kann nicht davon abhängen, ob der einzelne Normadressat eine Regelung für inhaltlich richtig hält. Recht soll Orientierung ermöglichen, Verhalten koordinieren und Entscheidungen stabilisieren. Es setzt daher Rechtssicherheit und institutionelle Verlässlichkeit voraus. Die Trennung von Geltung und Richtigkeit ist insofern keine Schwäche, sondern eine Funktionsbedingung positiven Rechts.
Damit ist jedoch nicht gesagt, dass der Abstand beider Kategorien für die Legitimität einer Rechtsordnung bedeutungslos wäre. Rechtliche Geltung bezeichnet zunächst die Zugehörigkeit einer Norm zur Rechtsordnung und ihre Verbindlichkeit innerhalb derselben. Sie beantwortet jedoch noch nicht die weitergehende Frage, aus welchen Gründen diese Verbindlichkeit als gerechtfertigt anerkannt werden kann. Würde sich Recht allein aufgrund seiner Geltung legitimieren, liefe dies auf eine zirkuläre Selbstbegründung des Rechts hinaus.
Umgekehrt kann die Legitimität positiven Rechts auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass jede einzelne Norm als materiell richtig oder vernünftig erkannt wird. In pluralistischen Gesellschaften besteht regelmäßig kein Konsens darüber, was im Einzelfall gerecht, zweckmäßig oder richtig ist.
Dieser Befund darf allerdings nicht dahingehend missverstanden werden, dass sich die materielle Rechtfertigung rechtlicher Regelungen vollständig in einen Bereich gleichberechtigter, demokratischer Wertungsentscheidungen auflösen ließe.
Nicht jede rechtliche Entscheidung ist in gleicher Weise vertretbar. Recht bewegt sich innerhalb eines Rahmens von Voraussetzungen, die es nicht vollständig selbst erzeugt. Es knüpft insbesondere an Sprache, Logik, tatsächliche Gegebenheiten und normative Prinzipien an. Diese Voraussetzungen können nicht beliebig zur Disposition gestellt werden.
Die gesetzgeberische Entscheidung eröffnet einen Bereich vernünftig vertretbarer Lösungen, nicht aber einen unbegrenzten Raum möglicher Regelungen. Recht muss begründungsfähig bleiben, wenn es seinen Legitimitätsanspruch aufrechterhalten will. Das Vertrauen in die Rechtsordnung hängt daher davon ab, dass sich rechtliche Geltung und Begründbarkeit nicht dauerhaft voneinander entfernen.
Gerade alltägliche und scheinbar geringfügige Regelungsgegenstände können in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung erlangen. An einem Marmeladenglas entscheidet sich für sich genommen weder die Gerechtigkeit noch die Legitimität der gesamten Rechtsordnung. Derartige Fälle können jedoch exemplarischen Charakter besitzen. Sie machen abstrakte Strukturprobleme der Rechtsordnung in einer für den Einzelnen unmittelbar verständlichen Form sichtbar.
Zitiervorschlag: Hosseinpour, Sasan, Was ist Marmelade?, JuWissBlog Nr. 78/2026 v. 15.09.2026, https://www.juwiss.de/78-2026/
Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.



