Trump und Twitter – Zur Grundrechtsrelevanz (sic!) der Account-Sperrung eines Hoheitsträgers

von NICOLAS HARDING und LENNART LAUDE

Am 8.01. war es soweit: Die einstmals fast symbiotisch wirkende Liaison zwischen Twitter und Donald Trump ging mit der Sperrung von @realdonaldtrump zu Ende. Hierzu haben Martin Fertmann und Keno C. Potthast auf dieser Seite bereits diskutiert, ob eine privilegierte Behandlung von amtlichen Äußerungen gerechtfertigt ist und auch zukünftig genutzt werden sollte. Mit diesem Beitrag soll darauf aufbauend dargelegt werden, dass eine entsprechende Privilegierung nicht nur sinnvoll, sondern sogar verfassungsrechtlich notwendig ist.

(K)ein Fall der mittelbaren Drittwirkung

Schnell werden nach der Sperrung des Accounts des mächtigen US-Präsidenten (wieder) Befürchtungen vor der übergroßen Macht privater Plattformen im politischen Diskurs laut. Dabei wird schnell auf die oftmals diskutierte Frage der Grundrechtsberechtigung und -bindung der privaten Betreiber der Netzwerke abgestellt: Ist die Entscheidungsmacht der Betreiber wegen einer (un)mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte einzuschränken und erwachsen diesen verfassungsrechtliche Pflichten? Derart elementare Fragen zur grundrechtlichen Einordnung sozialer Netzwerke wurden in den vergangenen Tagen erneut gestellt.

Indes sollte die Sperrung des Twitter-Accounts des US-Präsidenten eher zum Anlass genommen werden, das Verhältnis zwischen sozialen Netzwerken und staatlichen Äußerungen genauer zu untersuchen. Schließlich findet im Fall des US-Präsidenten die Meinungsfreiheit – wie die Grundrechte insgesamt – auf den sich Äußernden gerade keine Anwendung. Um eine Konfusion zwischen dem grundrechtsberechtigten Bürger und dem grundrechtsverpflichteten Staat zu verhindern, gilt, dass Amtsträger sich im Rahmen ihrer Amtsausübung nicht auf die Grundrechte berufen können. In Konsequenz können sie sich bei hoheitlichen Äußerungen nicht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG berufen. Die Causa Trump verdeutlicht daher die Notwendigkeit einer Untersuchung der (verfassungsrechtlichen) Grenzen und der Kontrolle des Zugangs zu hoheitlichen Äußerungen.

Auch hier ist der Schlüssel in den Grundrechten, namentlich der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG, zu sehen – wohlgemerkt nicht der Betreiber, sondern der Nutzer eines sozialen Netzwerks. Entscheidet sich ein Hoheitsträger dazu, eine der Allgemeinheit gewidmete Informationsquelle zu schaffen, hat dies einen subjektivrechtlichen Anspruch der Nutzer als (potentielle) Rezipienten auf die Möglichkeit einer Unterrichtung zur Folge. Schiebt ein privates Netzwerk wie Twitter nun einen Riegel vor diese Informationsquelle, sind ob der Dreieckskonstellation grundrechtliche Erwägungen von Bedeutung, die in der bisherigen Debatte eher unbeachtet gelassen wurden.

Die Informationsfreiheit als technisches Kommunikationsgrundrecht

Das Grundrecht auf (positive) Informationsfreiheit schützt das Recht, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Tatbestandliches bottleneck des Grundrechts ist die allgemeine Zugänglichkeit der Informationsquelle. Allgemein zugänglich sind Informationsquellen, wenn diese geeignet und bestimmt sind, einem nicht individuell bestimmbaren Personenkreis als Grundlage für die Meinungsbildung zu dienen. Fällt eine Information in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG, schützt das Grundrecht reflexartig neben der Entgegennahme einer Information auch die aktive Informationsbeschaffung, die Nutzung der dafür erforderlichen (technischen) Anlagen sowie das anschließende Speichern und Aufbereiten der Information.

Bei den von Donald Trump auf Twitter publizierten Informationen handelt es sich auch um Informationen aus einer allgemein zugänglichen Quelle. Entscheidendes Kriterium für die Zugänglichkeit von Accounts in sozialen Netzwerken sind dabei die Privatsphäre-Einstellungen des jeweiligen Nutzers. Sind die eingestellten Inhalte nur für einen bestimmten Personenkreis (Follower) einsehbar, wird die Informationsquelle dadurch verschlossen. Nutzen staatliche Akteure aber soziale Netzwerke und machen über ihre Accounts Informationen einem Teil der Öffentlichkeit zugänglich, dürfen die Informationen nicht selektiv nur einem Teil der Nutzer zugänglich sein; die Accounts müssen öffentlich einsehbar sein. Aus Art. 5 Abs. 1 GG folgt insoweit ein derivativer Zugriffsanspruch der Nutzer. Wie im Falle von Donald Trump wird es für den Accountinhaber ohnehin regelmäßig darum gehen, die dort publizierten Informationen möglichst vielen Rezipienten zukommen zu lassen, sodass vom kumulativen Vorliegen der Schutzbereichsvoraussetzungen auszugehen ist.

In ihrer Funktion als Abwehrrecht steht die Informationsfreiheit in einem latenten Spannungsverhältnis zu Beeinträchtigungen des Informationsflusses, die im Falle gezielter (staatlicher) Informationszugangsverhinderung in einen rechtfertigungspflichtigen Grundrechtseingriff umschlagen können.

Accountsperrung durch Twitter als Grundrechtsbeeinträchtigung?

Handelt es sich bei einem Twitter-Account demnach um eine allgemein zugängliche Quelle, wird Nutzern die grundrechtlich geschützte Möglichkeit zur Beschaffung daraus stammender Informationen genommen, wenn diese Quelle abgeschaltet wird. Ob es sich bei dem Vorgehen der Netzwerkbetreiber dann um einen Eingriff in die Informationsfreiheit der Rezipienten handelt, ist eine Frage der Verortung sozialer Netzwerke im Koordinatensystem mittelbarer und unmittelbarer Grundrechtsbindung. Die Diskussion ist (wie eingangs angesprochen) nicht neu; unabhängig davon wie man sich an der unüblichen Schnittstelle von Grundrechtsberechtigung und Grundrechtsverpflichtung als Ausgangspunkt der netzwerkspezifischen Debatte entscheidet, steht jedenfalls fest, dass das Handeln der Netzwerkbetreiber nicht nur für den “zensierten” Hoheitsträger, sondern auch für die Informationsadressaten eine finale Beeinträchtigung der Kommunikationsbeziehung zwischen Staat und Bürger darstellt. Dieses Handeln kann selbst bei Annahme einer mittelbaren Drittwirkung im Hinblick auf die Integrität des freien Willensbildungsprozesses der Rezipienten nur zulässig sein, wenn es gewichtige Gründe für das Eingreifen der Netzwerkbetreiber gibt.

Gesteigerter Rechtfertigungsbedarf bei Sperrung staatlicher Accounts

Bei einer Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens sozialer Netzwerke ist ob der intensiven Eingriffs- bzw. Beeinträchtigungswirkung der von ihnen gewählten Maßnahmen stets eine differenzierte Betrachtungsweise angezeigt. So macht es – auch wenn neben staatlichen Informationen auch die Informationsverbreitung Privater in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG fällt – einen Unterschied, ob die Äußerung eines Hoheitsträgers oder die einer Privatperson aus den Netzwerken entfernt wird. Zurückzuführen ist dies auf die besondere Bedeutsamkeit des staatlichen Informationshandelns für den demokratischen Willensbildungsprozess. Das Bundesverfassungsgericht hat dezidiert dargelegt, dass der Staat nicht nur das Recht hat, sich an seine Bürger zu wenden, sondern sogar dazu verpflichtet ist (BVerfGE 44, 125 [147]). Genau so macht es einen Unterschied, ob einzelne Beiträge in den Netzwerken mit Hinweisen auf den Wahrheitsgehalt der Aussage versehen bzw. gelöscht werden oder ob ein gesamter Account gesperrt und damit der Rückgriff auf eine Kommunikationsplattform vollständig verhindert wird. Letzteres darf im Vergleich mit der Möglichkeit des punktuellen Löschens von Verlautbarungen nur das äußerste Mittel im Sinne einer ultima ratio sein.

Gestützt wird dies durch den bisweilen in den Hintergrund geratenden Umstand, dass ein Privater die Kontrolle über die Äußerungen von Hoheitsträgern ausübt. Die rechtliche Aufsicht über staatliche Öffentlichkeitsarbeit als Annex zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben kommt der jeweiligen staatlichen Aufsichtsbehörde zu – nicht den Betreibern eines sozialen Netzwerks. Entscheidungen der Aufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit hoheitlicher Äußerungen darf nicht durch private Intermediäre vorgegriffen werden. Daran ändert auch die Möglichkeit von Hoheitsträgern nichts, eine nachträgliche Überprüfung von Löschungen – zunächst in internen Verfahren der Netzwerke, dann gerichtlich – herbeizuführen. Auch eine nur temporäre Sperrung staatlicher Accounts kann deren Fähigkeit zur effektiven Amtskommunikation im Lichte der stetig wachsenden Nutzung sozialer Netzwerke als Informationsquelle bereits signifikant einschränken.

Für die Sperrung staatlicher Accounts kann sozialen Netzwerken als Privaten daher nur ein sehr enger Korridor zustehen. Insbesondere müssen gewichtige Gründe vorliegen, wenn ihre Entscheidung eine Quelle staatlicher Information gänzlich verschließt. Hier ist ein strenger Maßstab im Sinne einer Evidenzprüfung angezeigt. Soziale Netzwerke sollten staatliche Inhalte nur im Falle offenkundiger Rechtswidrigkeit löschen dürfen. Anderenfalls ist der durch die Stilllegung einer staatlichen (allgemein zugänglichen) Informationsquelle erfolgende Eingriff in die Informationsfreiheit Dritter (der anderen Nutzer) nicht gerechtfertigt. Im Fall der Löschung des Accounts von Donald Trump erscheint deren Rechtfertigung nach grundgesetzlichen Maßstäben daher fraglich, weil die konkret von Twitter angeführten Äußerungen – selbst bei Berücksichtigung des zeitlichen Kontexts – keinesfalls klar rechtswidrig waren; zugleich ist zu betonen, dass andere Tweets des US-Präsidenten wohl (schon deutlich früher) einen Anlass geboten hätten.

Die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Vorgaben

Die dargelegten verfassungsrechtlichen Grenzen verdeutlichen, dass die mit der Inhaltskontrolle in sozialen Netzwerken verbundenen rechtlichen Fragen auch auf absehbare Zeit aktuell bleiben und wie im Fall Trump sogar weltpolitische Bedeutung erlangen können. Umso mehr ist es notwendig, bei der Beantwortung einen feingliedrigen Ansatz zu verfolgen und sich nicht allein auf die mögliche grundrechtliche Bindung privater Intermediäre zu fokussieren. Maßnahmen gegenüber staatlichen Accounts sind an einem strengeren Maßstab zu messen. Hier sind die Gesetzgeber – auf nationaler wie auf europäischer Ebene – aufgefordert, einen Ordnungsrahmen zu entwickeln, der diesen verfassungsrechtlichen Rahmen differenziert aufnimmt und in verifizierbare Pflichten für die Betreiber übersetzt.

Zitiervorschlag: Nicolas Harding & Lennart Laude, Trump und Twitter – Zur Grundrechtsrelevanz (sic!) der Account-Sperrung eines Hoheitsträgers, JuWissBlog Nr. 8/2021 v. 21.01.2021, https://www.juwiss.de/08-2021/.

Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz.

Amtsträger, Donald Trump, Informationsfreiheit, Lennart Laude, Nicolas Harding, ,
Nächster Beitrag
Willkürliche Sitzzuteilung durch den Hessischen Staatsgerichtshof?
Vorheriger Beitrag
Das Kinderrechte-die-nichts-ändern-(sollen)-Gesetz: Der Inhalt

Ähnliche Beiträge

von MARTIN FERTMANN und KENO C. POTTHAST Nachdem noch-US-Präsident Trump am 6. Januar Unterstützer*innen auch über soziale Medien zum Sturm auf das US-Kapitol aufgestachelt und diesen anschließend relativiert hat, haben zahlreiche Plattformen Maßnahmen gegen Trump ergriffen. Facebook Inc. sperrte Trump auf „unbestimmte Zeit, aber bis mindestens zum Ende seiner Präsidentschaft“…
Weiterlesen
von Alexander Pirang Social media platforms have an inglorious history of algorithmically promoting and amplifying misinformation, hate, and other repulsive behavior. These are serious challenges to the health of our information eco-systems, and they continue to persist, despite platforms’ pledges to tackle the problem. However, we should not overlook another…
Weiterlesen
VON SÖNKE E. SCHULZ Derzeit ist ein Trend in den Bundesländern festzustellen, nicht nur bestehende Informationsfreiheitsgesetze einer Revision zu unterziehen, sondern dies zum Anlass zu nehmen, das Informationsfreiheitsrecht konzeptionell weiterzuentwickeln. Ausgangspunkt ist die gesellschaftspolitische Diskussion zu mehr Transparenz, Kollaboration und Partizipation – schlagwortartig zusammengefasst als Open Government. Der Teilaspekt Open…
Weiterlesen

4 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Christian H.
    21. Januar 2021 12:07

    Mich würde interessieren, wie genau LinkedIn als Privatperson in Grundrechte eingreifen kann. Ist der Grundrechtseingriff als solcher nicht hoheitlichen Stellen vorbehalten? Wo findet sich in diesem Fall das „Einfallstor“ der – im Übrigen durchaus nachvollziehbaren – grundrechtlichen Erwägungen?

    Antworten
    • Dieselbe Frage stellt sich natürlich für Twitter 😉

      Antworten
      • Simon Pschorr
        21. Januar 2021 21:18

        Hallo Christian,
        ich habe auch den Eindruck, dass der Beitrag diese Frage nicht beantwortet. Allerdings kann auch hierzu ein Perspektivwechsel helfen: Was, wenn der Grundrechtseingriff darin belegen ist, dass der Staat die Beschränkung des Informationskanals durch einen Privaten akzeptiert? Der Prüfungsansatz wäre dabei derjenige der Schutzpflicht: Der Staat ist verpflichtet, den Zugang zu gewissen sensiblen Informationen zu garantieren. Kommt er dem nicht nach, so verletzt er die in Art. 5 Abs. 1 manifestierte Schutzpflicht. Bei Onlinediensten wird diese Frage schon länger diskutiert: vgl. Maunz/Dürig/Grabenwalter Art. 5 Abs. 1 Rn. 1026 ff., insb. Rn. 1028. Konsequenz dieser Prüfungsperspektive ist allerdings: Kann ein Twitteraccount einer Politikers – und sei es auch der des US-Präsidenten oder der Bundeskanzlerin – eine so essenzielle Informationsquelle sein, dass ihre Versperrung die Schutzpflichtendimension berührt? Das halte ich für zu hoch gegriffen.

        Gruß
        Simon Pschorr

        Antworten
    • Lennart Laude
      22. Januar 2021 13:22

      Diese Frage stellt sich in der Tat. Notwendig für einen Grundrechtseingriff durch den privaten Betreiber ist die Annahme einer Grundrechtsbindung für diesen. Unter dem Stichwort der (un)mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte wird ja schon länger darüber diskutiert, ob soziale Netzwerke auch (situativ) staatsähnlich an die Grundrechte gebunden sein können – siehe dazu etwa den Beschluss zum III. Weg. Diese situativ staatsähnliche Grundrechtsbindung bildet also das Einfallstor für die Grundrechtsprüfung. In dieser Frage gibt es bis zu einem Urteil des BVerfG wohl keine endgültige Klarheit. Akzeptiert man aber die Möglichkeit einer (zumindest situativen) Grundrechtsbindung der privaten Betreiber, dann eröffnet sich als Folge die Frage nach dem Umgang mit staatlichen Accounts, wie sie im Beitrag diskutiert wird.

      Antworten

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.