Ein kleines bisschen Gleichstellung – Anmerkungen aus Anlass des Gesetzentwurfs zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner

von VALÉRIE V. SUHR und DANA-SOPHIA VALENTINER

VSuhrValentinerSpätestens seit der Volksabstimmung in Irland für die gleichgeschlechtliche Ehe und mit der Aufforderung des Bundesrats zur Öffnung der Ehe ist die Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft auch in Deutschland wieder hoch aktuell. Am 27. Mai hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner beschlossen und nimmt so auf ihre Weise an der Diskussion teil. Es wirkt, als wolle das 32 Seiten lange Dokument mit seinen 33 Artikeln suggerieren, die Bundesregierung setze sich für die Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren ein. Echte Reformen beinhaltet der Gesetzentwurf jedoch nicht.

Der Gesetzentwurf verkörpert vielmehr die Zurückhaltung, die sich schon in den Ausführungen zum Thema „Lebenspartnerschaften, Regenbogenfamilien“ im Koalitionsvertrag von 2013 (S. 105) zeigte. Diese wurden auf ein Minimum hinunter verhandelt. Dabei gibt es mit dem Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern, welches in Deutschland zum 1. Juli 2015 in Kraft tritt, durchaus Anknüpfungspunkte für eine Diskussion über das gemeinsame Adoptionsrecht eingetragener Lebenspartner*innen. Jüngst hat auch Anna Katharina Mangold sich auf dem Verfassungsblog den Rechten gleichgeschlechtlich liebender Menschen aus gleichheitsrechtlicher Perspektive angenommen. Die Öffnung der Ehe, Adoptionsrechte für Lebenspartner*innen sowie die Anerkennung der Elternschaft werden in der Gesellschaft diskutiert. Wie passt die geplante Minireform der Bundesregierung da ins Bild?

Was beinhaltet der Reformvorschlag?

Der Entwurf enthält in erster Linie redaktionelle Änderungen geltender Gesetze. Wo bisher nur Ehegatt*innen adressiert waren, sollen in Zukunft ausdrücklich auch Lebenspartner*innen genannt werden, u.a. in Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der Verwaltung, im Asylverfahrensrecht sowie im Familien- und Erbrecht. Beispielsweise werden Lebenspartnerschaften künftig in ein „Lebenspartnerschaftsregister“ eingetragen. In diversen Bereichen der Verwaltung müssen Lebenspartner*innen für die Einstellung ihre Lebenspartnerschaftsurkunde beibringen (in anderen seltsamerweise nicht: siehe Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes). Die doppelte Lebenspartnerschaft soll wie die Doppelehe gemäß § 172 StGB strafbar sein. Zudem wird bereits geltendes Recht klargestellt, wenn z.B. der § 20 Abs. 5 Nr. 1 VwVfG dahingehend ergänzt wird, dass mit „Verlobte“ auch solche im Sinne des LPartG gemeint sind. Geändert werden sollen außerdem das Adoptionsvermittlungsgesetz und das Adoptionswirkungsgesetz – dies lässt kurz aufhorchen, betrifft im Endeffekt aber nur solche Änderungen wie die Umstellung bei Bußgeldern nach § 14 Abs. 3 AdVermiG von DM auf Euro. Die beispielhafte Aufzählung zeigt: Der Gesetzentwurf betrifft viele unterschiedliche Bereiche, echte Veränderungen bleiben aus.

Das legt die Frage nahe, was mit der Reform eigentlich bezweckt ist. Die Problem- und Zielbeschreibung im Entwurf geht davon aus, dass es sich „im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen von Vorschriften von geringerer praktischer Bedeutung“ (S. 17) handelt, die der Vereinheitlichung der Rechtsordnung dienen. Insoweit hält der Entwurf, was er verspricht.

Es besteht weiter Handlungsbedarf

Eine umfassende Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft erfordert mehr als die sprachliche Anpassung bzw. Nennung der Lebenspartnerschaft in bestehenden Gesetzen. Zwar ist die Lebenspartnerschaft seit Einführung des LPartG 2001 insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in einzelnen Aspekten an die Ehe angeglichen worden: Dazu gehören beispielsweise die Ermöglichung der Sukzessivadoption (BVerfG, Urteil vom 19.02.2013) und die Ausdehnung des Ehegattensplittings auf eingetragene Lebenspartnerschaften (BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013). Es existieren aber immer noch Anknüpfungspunkte für rechtlich gebotene Reformen: So sind Lebenspartner*innen etwa bei der gemeinsamen Adoption weiterhin gegenüber Eheleuten benachteiligt und selbst bei der Geburt eines Kindes durch eine Lebenspartnerin ist die Anerkennung der Elternschaft des anderen Elternteils schwieriger als bei Eheleuten. Nicht zuletzt aufgrund der eingangs skizzierten aktuellen Bewegungen auf europäischer Ebene ist absehbar, dass diese Fragen ohne gesetzgeberisches Handeln über kurz oder lang das Bundesverfassungsgericht beschäftigen werden. Das kommt natürlich der Taktik des Gesetzgebers entgegen, in puncto Lebenspartnerschaft den Minimalstandard zu fahren, lagert letztlich aber legislative Aufgaben in die Verfassungsrechtsprechung aus.

Öffnung der Ehe

Nach wie vor stellt sich die Frage nach der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. Diese ist dem Gesetzgeber in Deutschland rechtlich möglich. Sie stellt auch eine Alternative zur umfassenden redaktionellen Anpassung aller Vorschriften im deutschen Recht mit Bezug zur Ehe dar.

Gegen die Öffnung der Ehe wird eingewandt, dass der Ehebegriff des Art. 6 Abs. 1 GG diese begrenze. Doch ungeachtet der Möglichkeit, die Verfassung zu ändern, ist dies gar nicht erforderlich. Im Gegensatz zu einigen ausländischen Verfassungen definiert das Grundgesetz den Begriff der Ehe nicht. Es mag zwar sein, dass unsere Verfassungsväter und -mütter gleichgeschlechtliche Paare nicht im Blick hatten. Doch Begriffe und deren Bedeutungen können sich mit der Zeit weiterentwickeln und ändern. Die Bedeutung der Ehe hat sich seit 1949 bereits gewandelt – wenn es überhaupt jemals eine einheitliche Vorstellung von ihr gab. Das Bundesverfassungsgericht betont zwar auch in jüngeren Entscheidungen noch, dass die Ehe die Verbindung von Frau und Mann darstelle. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass es sich dabei um ein nicht änderbares Strukturprinzip handelt. Der Verfassung liegt das Bild der „verweltlichten“ bürgerlich-rechtlichen Ehe zugrunde. Dieses bietet Anknüpfungspunkte für eine Berücksichtigung gesellschaftlicher Entwicklungen. Ein Erfordernis der Verschiedengeschlechtlichkeit und somit auch deren Ausgestaltung als Strukturprinzip lassen sich immer weniger begründen. Als letztes Argument, auf das sich Gegner*innen der gleichgeschlechtlichen Ehe berufen, bleibt das historische. Das Bundesverfassungsgericht misst dieser Auslegungsmethode jedoch nur ein geringes Gewicht bei. Es betont sogar im Gegensatz die Notwendigkeit, dass das Grundgesetz auch dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung tragen muss.

Der Begriff der „Ehe“ in Art. 6 Abs. 1 GG ist wandelbar und schränkt den gesetzgeberischen Handlungsspielraum jedenfalls nicht derart ein, dass eine Eheöffnung verfassungswidrig wäre.

Im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG könnte eine Eheöffnung sogar rechtlich geboten erscheinen (siehe hierzu auch die aktuellen Bemühungen von Volker Beck). Das Verbot der Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem gilt in erhöhtem Maße für die Unterscheidungen des personenbezogenen Merkmals der sexuellen Orientierung, das in Art. 3 Abs. 3 GG zwar nicht ausdrücklich aufgeführt ist, aber wegen seiner Ähnlichkeit auch laut Bundesverfassungsgericht ein vergleichbar hohes Schutzniveau besitzt.

Gemeinsames Adoptionsrecht für Lebenspartner*innen

Mit dem Gesetzentwurf zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner sollen ausweislich der Begründung auch Anpassungen an das Europäische Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern vorgenommen werden. Die Vorgängerfassung des Europäischen Übereinkommens von 1967 sah eine gemeinschaftliche Adoption noch ausdrücklich nur für Eheleute vor. Die Fassung von 2008 eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit gleichgeschlechtlicher gemeinschaftlicher Adoption, ohne die Vertragsstaaten jedoch zur Einführung zu verpflichten. Hier begnügt sich der Gesetzentwurf abermals mit den minimal erforderlichen Änderungen, obwohl mit der Ratifizierung des geänderten Übereinkommens eine Reform des Adoptionsrechts durchaus nahe gelegen hätte. Das würde auch der Ministerkomitee-Empfehlung des Europarates von 2010 entsprechen, wonach sich die Mitgliedstaaten, die eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften anerkennen, bemühen sollten, ihnen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte und Pflichten zuzusichern wie heterosexuellen Paaren in vergleichbarer Situation.

Auch andere europäische Staaten wie z.B. Österreich öffnen derzeit Adoptionsrechte für eingetragene Lebenspartner*innen (siehe hierzu den Beitrag von Emmanuel Manolas). Der österreichische Verfassungsgerichtshof erklärte das Verbot der gemeinschaftlichen Adoption eingetragener Lebenspartner*innen für unvereinbar mit Art. 8 i.V.m. 14 EMRK. Diese Rechtsprechung hätte die Bundesregierung bei der Ausfertigung des aktuellen Gesetzentwurfs durchaus in Betracht ziehen können: Eine Unvereinbarkeit mit Art. 8 i.V.m. Art 14 EMRK stellt auch in Deutschland die Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung von gemeinschaftlichen Adoptionsrechten auf Eheleute in Frage.

Elternschaft qua Verpartnerung

Vater eines Kindes ist in Deutschland u.a. der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, vgl. § 1592 Nr. 1 BGB. In Österreich gibt es seit der Novelle des Fortpflanzungsmedizinrechts von 2015 eine Vorschrift (§ 144 Abs. 2 ABGB), die bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung (heterologer Insemination) in einem ähnlichen Automatismus die Elternschaft der Person anerkennt, die mit der Mutter verpartnert ist (siehe hierzu ausführlicher den Beitrag von Karin Neuwirth). Die Anerkennung und Eintragung als Elternteil in die Geburtsurkunde könnte auch im deutschen Recht eine sinnvolle Alternative zum langwierigen Adoptionsverfahren darstellen – und zwar nicht nur im Fall medizinisch unterstützter Fortpflanzung, sondern auch bei natürlicher Geburt eines Kindes in einer Lebenspartnerschaft. Das Bundesverfassungsgericht hatte zwar 2010 dem Wunsch zweier verpartnerter Mütter nach gemeinsamer Eintragung in die Geburtsurkunde des Kindes, welches eine nach künstlicher Befruchtung geboren hatte, eine Absage erteilt. Die Argumentation stütze sich aber darauf, dass die Geburtsurkunde nur die rechtlichen Abstammungsverhältnisse des Kindes ausweise und nicht das ebenfalls über Art. 6 GG geschützte tatsächliche Familienverhältnis. Das Bundesverfassungsgericht stellte für die Eintragung also ausschließlich auf die rechtlich bestehende Elternschaft ab – Ausführungen zu etwaigen Grenzen der Ausgestaltung und Anerkennung der rechtlichen Elternschaft wurden nicht getroffen, der Gesetzgeber hat hier Handlungsspielraum. Im Sinne der Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft könnte eine gesetzgeberische Bereinigung (auf die das Reförmchen selbsterklärt abzielt) hier dergestalt erfolgen, dass die rechtliche Elternschaft des mit der Mutter verpartnerten Elternteils fingiert wird. Der Gesetzentwurf zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner sieht selbst das nicht vor.

Fazit

Der Gesetzentwurf bleibt weit hinter dem rechtlich Möglichem und Gebotenem zurück, will er wirklich die Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren vorantreiben. Anstelle dieser „Minireform“ sollte der Gesetzgeber das Familien- und Eherecht reformieren. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht.

 

Adoption, Dana-Sophia Valentiner, eingetragene Lebenspartnerschaft, gleiche Rechte, Öffnung der Ehe, Valérie Suhr
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