Die aktuelle Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes zu Adoptionsverboten aufgrund von Altersunterschieden bzw. sexueller Orientierung

von EMMANUEL MANOLAS

Manolas_bild (2)Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) beschäftigte sich in rezenten Entscheidungen vermehrt mit Adoptionsverboten. Dabei hob er einerseits eine Regelung auf, die einen Altersunterschied von mindestens 16 Jahren zwischen Wahleltern und Wahlkindern vorschreibt. Andererseits wurde das Verbot der gemeinschaftlichen Adoption und damit einhergehend der Sukzessivadoption für gleichgeschlechtliche Paare (in eingetragenen Partnerschaften) ebenfalls aufgehoben. Bemerkenswert war bei beiden Entscheidungen die prominente Stellung des Art 1 BVG über die Rechte von Kindern (BVG Kinderrechte). Diese 2011 erlassene und auf Art 3 der UN Kinderrechtskonvention beruhende Bestimmung hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eingang in die Rechtsprechung des VfGH gefunden. Die von Art 1 BVG Kinderrechte geforderte Beachtung des Kindeswohls stellte für den VfGH in beiden Entscheidungen einen zentralen Punkt in der Argumentation dar.

Das Erfordernis des Altersunterschieds von mindestens 16 Jahren

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) sieht in § 193 Abs 2 (idF BGBl I 15/2013) vor, dass Wahleltern jeweils mindestens 16 Jahre älter als das Wahlkind sein müssen. Mangels Erfüllung dieses Erfordernisses wurde einer Frau die Adoption des Kindes ihres Ehemannes gerichtlich verwehrt. Als der Oberste Gerichtshof (OGH) sich damit auseinander zu setzen hatte, hegte er Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung und stellte deshalb einen Prüfungsantrag an den VfGH zur Prüfung des § 193 Abs 2 ABGB am Maßstab des Art 1 BVG über die Rechte von Kindern, des Gleichheitssatzes nach Art 7 B-VG sowie des Art 8 und Art 14 EMRK. Der VfGH zog Art 1 BVG Kinderrechte den anderen Grundrechten vor und traf dabei möglicherweise eine Vorentscheidung bezüglich des Ergebnisses, weil er anspricht, dass der „Mindestaltersabstand von 16 Jahren grundsätzlich sachlich ist“, also dem Gleichheitssatz entspricht. Dies würde auch seiner gefestigten Härtefall-Judikatur entsprechen – also der Möglichkeit der Gesetzgebung, von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen, welche Härtefälle nicht unsachlich und damit verfassungswidrig werden lässt –, der zufolge Konstellationen wie die vorliegende verfassungsmäßig wären. Im Rahmen der Prüfung am Maßstab von Art 1 BVG Kinderrechte erkennt der VfGH diese Bestimmung oder vielmehr einen Teil davon als Grundrecht an. Er wendet für dieses Grundrecht soweit ersichtlich das freiheitsgrundrechtliche Prüfungsschema an, was wohl dem Umstand geschuldet ist, dass Art 1 1. Satz BVG Kinderrechte – welcher jedenfalls im Lichte des Kindeswohls anzuwenden ist – Kindern einen Anspruch gewährt, ihm aber kein komparatistisches Element innewohnt. Letztlich wägt der VfGH das Kindeswohl bzw. in concreto das von Art 1 BVG Kinderrechte festgelegte Schutzgut der bestmöglichen Entwicklung und Entfaltung des Kindes mit dem Verbot rechtfertigenden Gründen, wie etwa der Rechtssicherheit durch die absolute Grenze, ab. Im Ergebnis stellt er fest, dass die rechtfertigenden Gründe „die Schwere des Eingriffes nicht aufzuwiegen vermögen“ und dieser deshalb unverhältnismäßig ist. Daher hob er die Wortfolge „mindestens sechzehn Jahre“ des § 193 Abs 2 ABGB als verfassungswidrig auf.

Das Verbot der gemeinschaftlichen bzw. sukzessiven Adoption in eingetragenen Partnerschaften

In einer weiteren Entscheidung beschäftigte sich der VfGH mit dem Verbot gemeinschaftlicher und sukzessiver Adoption gem § 8 Abs 4 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) (idF BGBl I 179/2013) sowie § 191 Abs 2 ABGB (idF BGBl I 15/2013) in eingetragenen Partnerschaften. Die Prüfung ging also über jene im Urteil des BVerfG von 2013 zum Verbot der Sukzessivadoption hinaus. Es wurde vielmehr die Prüfung des Verbots der gemeinschaftlichen Adoption beantragt. Da dieses allerdings für den VfGH mit dem Verbot der Sukzessivadoption in untrennbarem Zusammenhang steht, beschäftigte er sich mit beiden Arten der Annahme von Wahlkindern. Eine solche Vorgehensweise ist bereits deshalb angezeigt, weil ein Verbot der gemeinschaftlichen Adoption umfassender ist als jenes der Sukzessivadoption. Das Bestehen des einen ohne das andere würde ein Sachlichkeitsproblem darstellen. Andererseits ist ein Verbot der gemeinschaftlichen Adoption aufgrund der Möglichkeit von aufeinanderfolgenden Adoptionen nur dann wirksam, wenn auch die Sukzessivadoption verboten ist. Sie stehen daher in einem wechselseitigen Zusammenspiel, weshalb der VfGH die Prüfung des Verbots der gemeinschaftlichen Adoption pars pro toto für das Adoptionsverbot beider Formen heranzieht. Zur sachlichen Rechtfertigung desselben bedarf es gem. Art 14 iVm Art 8 EMRK sowie Art 7 B-VG besonders schwerwiegender Gründe, weil es sich um eine Differenzierung aufgrund der sexuellen Orientierung handelt. Der VfGH vermag Gründe solcherart nicht zu erkennen. Insbesondere im Lichte des nicht zuletzt aufgrund von Art 1 BVG Kinderrechte zu betrachtenden Kindeswohls, welches in die Abwägung miteinzufließen hat, ist für den VfGH keine sachliche Rechtfertigung für die vorliegende Ungleichbehandlung ersichtlich. Art 1 BVG Kinderrechte wurde hierbei vom VfGH nicht als eigenständiger Prüfungsmaßstab herangezogen; vielmehr wurde auf dessen Inhalt im Rahmen der Abwägung rekurriert. Er erkennt, dass „[g]rundsätzliche Bedenken, dass es dem Kindeswohl schlechthin abträglich sei, wenn es mit gleichgeschlechtlichen Eltern aufwächst, […] angesichts der bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen [die eine Einzeladoption sowie Stiefkindadoption ohne Beachtung der sexuellen Orientierung erlaubt] von vornherein ungeeignet [sind], die angefochtene Regelung zur rechtfertigen.“ Ferner ist dem VfGH nicht ersichtlich, wie die Verwehrung einer rechtlichen Institutionalisierung des Verhältnisses zwischen Kindern und Bezugspersonen und der damit einhergehende gesetzliche Ausschluss von Unterhalts- und Versorgungsansprüchen dem Kindeswohl dienen sollen. Diese Argumentation ist ersichtlich speziell auf die Sukzessivadoption gerichtet, weil vor gemeinschaftlichen Adoptionen grundsätzlich noch kein Bezug zwischen dem Kind und den Wahleltern hergestellt wurde und daher kein Anknüpfungspunkt für Unterhalts- und Versorgungsansprüche besteht. Die gemeinsame Annahme eines Wahlkindes vermag außerdem für den Gerichtshof die Institution der Ehe nicht zu gefährden, weil die eingetragene Partnerschaft nicht in einem Substitutionsverhältnis zur Ehe steht. Aus diesen Gründen hob er § 8 Abs 4 EPG sowie den ersten Satz des § 191 Abs 2 ABGB auf.

Trumpf: Kindeswohl sticht Adoptionsverbote

Da der VfGH die verfassungswidrigen Regelungen unter Fristsetzung aufgehoben hat, werden Adoptionen in entsprechenden Fällen längstens mit Ende des Jahres nicht mehr verboten sein. Die Erkenntnisse des VfGH zeigen jedenfalls, dass die Gesetzgebung bei grundlegenden Entscheidungen vor allem das Wohl des Kindes nicht ausreichend in Betracht gezogen oder zumindest nicht hinreichend berücksichtigt hat. Das der VfGH die Karte Art 1 BVG Kinderrechte zog, rückt die Bestimmung in Zukunft mehr in den Mittelpunkt. Vor allem die Anwendung der Bestimmung zeigt, dass ihr nun auch der VfGH eine gewisse Bedeutung zumisst, die jedenfalls über eine Staatszielbestimmung – aus der demgegenüber keine subjektiven Rechte abzuleiten wären – hinausgeht. Mit der Anwendung dieses Grundrechts bringt der VfGH zum einen den speziellen Grundrechtsgehalt und zum anderen die spezielle Grundrechtsträgerschaft, nämlich die Kinder, zum Ausdruck. Es ist dahingehend wünschenswert, wenn der VfGH die Karte Art 1 BVG Kinderrechte auch in Zukunft im Spiel behält.

Adoption, Altersunterschied, Emmanuel Manolas, Kinderrechte, Kindeswohl, Österreich, sexuelle Orientierung
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