#CoronaKinder und das Grundgesetz (Teil 1)

Normative und tatsächliche Grundlagen

von MIRIAM LEMMERT

Kann sich noch jemand an die Zeit vor Corona erinnern? Der Kinderschutz war in aller Munde. Der 2017 geschlossene Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD sah, wie zuvor nur aus Oppositionskreisen eingebrachte Anträge, die Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz vor, diskutiert wurde auch ein Staatsziel der kindgerechten Lebensbedingungen. Baden-Württemberg rief 2014 das Jahr der Kinder- und Jugendrechte aus. Thüringen beschloss 2019 die Einführung des Weltkindertages am 20. September als Feiertag. Dann kam Corona und mit dieser Pandemie viele Einschränkungen, auch und besonders für Kinder. Was dies für die Verwirklichung bereits bestehender und versprochener Kinderrechte bedeutet, wird der folgende Beitrag in zwei Teilen überblicksartig untersuchen.

Kinderrechte – Normativer Status quo und das koalitionsvertragliche Versprechen

Die UN-Kinderrechtskonvention, welche die Eigenschaft des Kindes als Individuum betont und das Kindeswohl in den Fokus rückt, gilt seit ihrer Ratifizierung 1992 in Deutschland auf der Ebene des einfachen Rechts und wirkt auf die Verfassungsinterpretation aufgrund der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. hier Rn. 158) ein.

Alle Landesverfassungen – bis auf die rein staatsorganisationsrechtliche hamburgische – erwähnen Kinder zumindest in Programmsätzen oder Staatszielbestimmungen. In neun Fällen gewähren sie sogar besondere Grundrechte, so z.B. besonders herausgehoben in Hessen und NRW. Immerhin drei (Art. 13 Abs. 2 BE-Verf, Art. 6 Abs. 2 S. 3 NW-Verf, Art. 10 Abs. 2 SH-Verf) enthalten das Staatsziel der Schaffung kindgerechter Lebensbedingungen.

Das Grundgesetz selbst hingegen kennt mit seinem System einheitlichen Freiheitsschutzes keine expliziten Kinderrechte. Fakt ist aber: Schon derzeit werden Kinder durch unsere Verfassung geschützt und es existiert ein entsprechender Auftrag an alle staatliche Gewalt, das Kindeswohl zu schützen.

Das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG dient als pflichtgebundenes Recht dem Wohl des Kindes. Dies stellte das BVerfG schon 1982 fest und der Gesetzgeber fügte 2002 in § 1697a BGB das Kindeswohlprinzip ein – hinzu kommen 19 weitere allein explizite (!) Erwähnungen des Kindeswohls im die elterliche Sorge regelnden Buch 4 Abschnitt 2 Titel 5 des BGB.

Damit wird der Staat seinem Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG gerecht, welches subsidiär zum elterlichen Fürsorge- und Erziehungsrecht durch allgemeinverbindliche und einzelfallbezogene Eingriffe für ein gesundes Aufwachsen des Kindes sorgen soll. Es handelt sich gewissermaßen um eine gesteigerte, durch die kindliche Hilflosigkeit und den treuhänderischen Charakter des Elternrechts begründete explizite Ausformulierung der Schutzpflichten des Staates, welche sich schon aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt der Grundrechte ergeben (st. Rspr. des BVerfG seit Schwangerschaftsabbruch I, zum Wächteramt siehe Adoption I). Hinzu kommt der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, der sich in der Pflicht zur Schaffung und Aufrechterhaltung (!) eines funktionierenden Schulsystems niederschlägt (dazu hier Rn. 80 und hier Rn. 160).

Zusätzlich könnten auch im Grundgesetz bald Kinderrechte verankert sein. Entsprechend der Verabredung im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD und aufgrund der Arbeit einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz im November 2019 folgenden Entwurf zur Schaffung eines Art. 6 Abs. 1a GG vorgelegt, der sich gerade in der Ressortabstimmung befindet:

„Jedes Kind hat das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das es unmittelbar in seinen Rechten betrifft, angemessen zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, einen Anspruch auf rechtliches Gehör.“

Mit dem Wort „angemessen“ wurde ein recht biegsamer Begriff gewählt – in der Diskussion waren auch „wesentlich“ oder gar (nach dem Vorbild des Art. 3 Abs. 1 der UN-KRK und des Art. 24 EU-GrCh) „vorrangig“. Ein Staatsziel der kindgerechten Lebensbedingungen wurde zwar diskutiert, findet sich hierin aber nicht wieder. Selbst Befürworter*innen der Kodifikation lehnen die nun vorliegende „Minimallösung“ ab. Aber auch allgemein ist das Projekt stark umstritten: Besonders oft wird neben der befürchteten Schwächung des Elternrechts der Vorwurf unnützer Symbolpolitik geltend gemacht. Letztere lenke nur von der viel zielgenaueren, praktisch effektiveren Schaffung einfachen Rechts und dem besseren Vollzug des bestehenden Rechts ab.

Festzuhalten bleibt: Den Staat trifft eine besondere, wenn auch gegenüber den Eltern zurückgenommene, Schutzpflicht gegenüber Kindern. Dass sie sich noch in der Entwicklung befinden, macht sie besonders schutzbedürftig – gerade dies wird auch speziell durch die Landesverfassungen und den Kodifikationsentwurf (insbesondere das Recht auf Entwicklung und die Berücksichtigung des Kindeswohls) in Rechnung gestellt. Doch wie wirkt sich diese Erkenntnis in der Corona-Realität aus?

#CoronaKinder – die politische Wirklichkeit und der fehlende Fokus auf das Kind

Schulen, Kindergärten und Kitas waren ab dem 16. März 2020 bundesweit geschlossen, nun öffnen sie – abhängig von den einzelnen Ländern sowie Institutionen und den dort zu treffenden Vorkehrungen – schrittweise wieder.

Zu den Belastungen durch die langen Schließungen hinzu kamen in NRW Kommunikationspannen und chaotische Vorgaben der Landesregierung, bundesweit ein Hin-und-Her in Bezug auf die Anschaffung von Computern und Co. für das Homeschooling: Diese wird für Kinder von Hartz IV-Empfängern nicht vom Jobcenter finanziert (sich gegen diese Praxis wendend: LSG NRW). Immerhin wurde Ende April ein Anschaffungszuschuss i.H.v. 150 € angekündigt – um dann Mitte Mai zurückzurudern, eine Beschaffung für die Schulen und eine Leihgabe auf Antrag vorzusehen (was Detailklärungen durch die Länder voraussetzt und Fragen wie die nach sozialer Scham und fehlendem Internetanschluss unbeantwortet lässt).

Unter dem Hashtag #CoronaEltern ist seit einigen Wochen zu lesen, was das beschriebene Chaos, Ganztagsbetreuung, Vertretungslehrereigenschaft, Haushalt, Arbeit und Home Office mit Eltern – insbesondere wohl Müttern – während der pandemiebedingten Ausnahmesituation macht. Ihre Perspektivlosigkeit schlägt sich unter anderem in Forderungen nach einem Kindergipfel (angelehnt an den tatsächlich stattgefunden Autogipfel) nieder. Immerhin gibt es bereits „finanzielle Hilfen und Unterstützung für Familien in der Corona-Zeit“, ein Kindergeldbonus ist Teil des Konjunkturpakets. Dies ist zu begrüßen, obwohl die Auszahlung erst im Herbst erfolgen soll und (nachträglich) auch für bis zum 31.12.2020 geborene Kinder gewährt wird – was beides bezweifeln lässt, ob es hier tatsächlich um eine Art Lastenausgleich oder doch primär um einen Konjunkturimpuls geht. Vor allem aber lässt sich ein Großteil der noch aufzuführenden coronabedingten Problematiken nicht allein durch (nachträglich) gewährte Finanzspritzen lösen.

Zudem scheint häufig eines zu fehlen: Der Fokus auf das Kind. Wie so oft wird es auch während der Corona-Krise hauptsächlich als „Anhängsel“ der (unbestritten stark belasteten) Eltern gesehen.

Als Indiz für diese Richtung der Diskussion kann schon gewertet werden, dass es im Gegensatz zum populären #CoronaEltern zum weniger verwendeten #CoronaKinder nicht einmal genügend Daten für eine Analyse gibt.

Dem Eilantrag einer Mutter gegen die hamburgische Coronavirus-Eindämmungsverordnung, die ihr den Besuch ihrer Kinder im Kinderschutzhaus untersagte, hat das VG Hamburg richtigerweise unter Verweis auf das Elternrecht stattgegeben – das Recht des Kindes auf persönlichen Umgang (vgl. Art. 9 Abs. 3 UN-KRK) wurde in die Abwägung nicht miteinbezogen.

Wenn schnelle Öffnungen von Kitas gefordert werden, dann mehrheitlich vor dem Hintergrund, die Eltern arbeitsfähig zu machen – dies zeigte sich auch an der Priorisierung sog. systemrelevanter Berufe, obwohl das Kind selbst Anspruchsträger in Bezug auf frühkindliche Förderung ist, nicht die Eltern.

Die immense Symbolwirkung der Schließung von Spielplätzen und dem damit verbundenen Aussperren der Kinder aus der Öffentlichkeit und Einsperren vor allem von Kindern aus finanziell schwächer aufgestellten Familien ohne Garten wurde kaum thematisiert. Die Debatte um mangels Betreuung und Beschulung gefährdete Lebenschancen, insbesondere von schon vor der Pandemie mit der Chancenungleichheit in Deutschland kämpfenden Kindern, wird erst seit kurzer Zeit prominenter geführt.

Und der insbesondere durch Kita- und Schulschließungen fehlende externe Blick auf die Kinder hat nicht nur bildungsbezogene, sondern noch existenziellere Folgen: Gefährdungen, die schon vor der Pandemie bestanden oder aus aufgrund der Extremsituation entstehenden familiären Konflikten herrühren, bleiben ebenso wie tatsächlich gewordene Verletzungen öfter unbemerkt. Kinder verschwinden vom Radar. Die Mitarbeiter*innen der Jugendämter geben sich alle Mühe, den Kontakt trotz der Beschränkungen zu halten – trotzdem gewinnt man den Eindruck, dass der Staat den Kinderschutz bei der Einordnung von Bereichen als systemrelevant vergisst (wie dies i.Ü. in Hessen ganz konkret in Bezug auf Mitarbeiter*innen der Kinder- und Jugendhilfe geschehen ist).

Hierzu passt, dass in NRW erst Anfang April die Kita-Notversorgung auch für Kinder, bei denen schon vor Corona eine Kindeswohlgefährdung festgestellt wurde und für die ggf. der Besuch einer Kita als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen verpflichtend oder erforderlich ist, geöffnet wurde.

Der zweite Teil dieses Beitrags wird einen Abgleich zwischen dem (versprochenen) Rechtsstatus des Kindes und der bzgl. der Corona-Pandemie festgestellten politischen Wirklichkeit vornehmen.

 

Zitiervorschlag: Miriam Lemmert, #CoronaKinder und das Grundgesetz (Teil 1) Normative und tatsächliche Grundlagen, JuWissBlog Nr. 84/2020 v. 16.06.2020, https://www.juwiss.de/84-2020/.

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