Medizinisch-wissenschaftliche Fakten im Rechtsgewand

Von FRIEDERIKE GEBHARD

Die Beschwerdeführer, die sich direkt am Tag des Inkrafttretens des im Vorfeld kontrovers diskutierten Masernschutzgesetzes mit Eilanträgen gegen die zum 01.März dieses Jahres eingeführte Masern-Impfpflicht an das Bundesverfassungsgericht gewandt hatten, sind (vorerst) gescheitert (1 BvR 469/20). Das ist ein (vorläufiger) Sieg der Fakten.

Dass Personen, die von der Impfpflicht in ihren Grundrechten berührt sind, gerichtlich gegen die aus ihrer Sicht „beispiellosen Grundrechtsverletzungen, die dieses Gesetz oktroyiert“ vorgehen würden, war lange vor dem Inkrafttreten des Gesetzes angekündigt worden. Dass das Bundesverfassungsgericht die Impfpflicht – eines der Prestigeprojekte des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn – nun nicht schon im Eilverfahren gekippt hat, wird von der Politik sicherlich begrüßt. Die Ablehnung der Eilanträge ist aber auch aus Sicht der Rechtswissenschaft, der Medizin und im Hinblick auf deren Ineinandergreifen eine begrüßenswerte Entscheidung.

Die Beschwerdeführer wandten sich gegen die in § 20 Abs. 8, Abs. 9, Abs. 12 und Abs. 13 neu in das Infektionsschutzgesetz eingeführte Pflicht zum Nachweis eines Impfschutzes oder einer Immunität gegen Masern – umgangssprachlich „Masern-Impfpflicht“ – für in Gemeinschaftseinrichtungen (insbesondere Kindertagesstätten) betreute oder tätige Personen und gegen die bei Verstößen auszusprechenden Betreuungs- und Tätigkeitsverbote. Sie machen – aus ihrer Sicht unverhältnismäßige – Eingriffe in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, das Elterngrundrecht und die Gleichheitsgrundrechte geltend, weil sie in der Masern-Impfpflicht die Gefahr einer dauerhaften Beeinträchtigung des Gesundheitszustands auf Seiten des Impflings und eines „irreversiblen Schuldgefühls“ (Rn. 7) auf Seiten der Eltern eines zu impfenden Kindes sehen.

Folgenabwägung zugunsten der grundrechtlichen Schutzpflicht

Die im bundesverfassungsgerichtlichen Eilverfahren lediglich stattfindende Folgenabwägung hat jedoch ergeben, dass die Folgen für die Beschwerdeführer bei Ausbleiben der einstweiligen Anordnung (aber späterem Erfolg der Verfassungsbeschwerde) weniger schwerwiegend sind als die Folgen, die bei einer jetzt erfolgenden Anordnung (aber späterer Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde) für die „grundrechtlich geschützten Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht“ entstünden (Rn. 15). Diesem Abwägungsergebnis ist zuzustimmen, denn die einzige negative Folge für die Beschwerdeführer besteht darin, dass sie – bis zur Hauptsacheentscheidung gegebenenfalls zu Unrecht – eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit finden müssen. Die negative Folge für die Interessen der großen Anzahl der „Dritten“ wäre demgegenüber das Fehlen eines Schutzes für die Gesundheit derjenigen Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht selbst geimpft werden können: einer besonders vulnerablen und deswegen (grundrechts-)schutzbedürftigen Gruppe.

Mit diesem Abwägungsergebnis stärkt das Bundesverfassungsgericht die grundrechtliche Schutzpflicht für diese „Interessen einer großen Anzahl Dritter“, die mithilfe der angegriffenen Regelungen erfüllt werden soll und die sich auf genau die gleiche Grundrechtsgewährleistung bezieht, deren Verletzung die Beschwerdeführer rügen: Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Dieses kommt allen Menschen gleichermaßen zu, und zwar sowohl in seiner Dimension als Eingriffsabwehrrecht als auch als Schutzanspruch. Angesichts der vom Bundesverfassungsgericht zugrundegelegten Folgenannahmen erscheint es deshalb überzeugend, dem Interesse einer Vielzahl von Personen an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit den Vorzug gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführer an – gegebenenfalls auch auf andere Weise realisierbarer – Kinderbetreuung zu geben.

Bekenntnis zur anerkannten medizinischen Faktenlage

Über die Entscheidung im konkreten Fall hinaus kann dem Beschluss aber – und das ist bedeutsam! – eine Grundaussage entnommen werden, die uneingeschränkt Zustimmung verdient: Das Bekenntnis zum Nutzen von Impfungen und damit zu den Erkenntnissen der evidenzbasierten Medizin. Auch in der Kürze des Beschlusses kommt die klare Positionierung zu medizinischen-wissenschaftlich anerkannten Fakten zum Ausdruck. Das Bundesverfassungsgericht begründet sein Abwägungsergebnis überzeugend damit, dass Impfungen nicht nur das Individuum schützen, sondern durch sie auch und vor allem die Weiterverbreitung der Krankheit und damit die Ansteckung impfunfähiger, vulnerabler Personen verhindert wird: „Die Pflicht […] dient dem besseren Schutz vor Maserninfektionen […] wenn mithilfe der Maßnahmen erreicht wird, dass die Impfquote in der Bevölkerung hoch genug ist.“ (Rn. 15). Mit der Formulierung hoch genug spielt das Bundesverfassungsgericht auf den epidemiologisch wichtigen Begriff der „Herdenimmunität“ an, deren Herstellung für die Erfüllung der grundrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit der vulnerablen Gruppen in der hier zugrundeliegenden Konstellation des „Schutzes durch Eingriff“ eine entscheidende Rolle spielt (vgl. dazu bereits zuvor auf JuWiss).

Damit erteilt das Gericht indirekt den vielen pseudowissenschaftlichen Verschwörungstheorien über das Impfen, die behaupten, Impfen sei schädlich oder mindestens nutzlos, eine klare Absage. Hätte das Gericht den Anträgen hingegen stattgegeben, hätte es damit eine fatale Aussage getroffen, die in der anerkannten medizinischen Wissenschaft jeglicher Grundlage entbehrt; nämlich, dass Impfungen gefährlicher seien als eine Masernerkrankung. Gerade in Zeiten, in denen Verschwörungstheorien im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie populär sind und zwischenzeitlich sogar das Gerücht propagiert wurde, es sei klammheimlich ein Impfzwang eingeführt worden – dabei gibt es gegen Covid-19 noch nicht einmal einen zugelassenen Impfstoff! – hat sich das Bundesverfassungsgericht damit auf das bekannte und medizinisch anerkannte Faktum besonnen: Impfen schützt. Eine (Masern-)Erkrankung ist deutlich gefährlicher für Leben und körperliche Unversehrtheit als die Impfung.

Insbesondere drängt sich bei der Betrachtung des Beschlusses jedoch auch auf, dass die Entscheidung in der Hauptsache nicht ohne eine intensive Befassung mit den medizinischen Fakten als grundrechtliche Beurteilungsgrundlage wird ergehen können: Besonders derzeit sind – in medizinisch-epidemiologischen Fragestellungen freilich unkundige – Juristinnen und Juristen bei grundrechtsrelevanten Entscheidungen umso mehr darauf angewiesen, auf eine weitgehend beweisbare und damit naturwissenschaftlich unangreifbare Faktenlage als Grundlage einer rechtlichen Beurteilung zugreifen zu können. Nicht nur, aber gerade im Bereich des Gesundheitsrechts ist ein klares Bekenntnis zur evidenzbasierten medizinischen Wissenschaft das Fundament einer rechtsstaatlichen Entscheidungsfindung. Und wenn man als Basis der Folgenabwägung die anerkannte, evidenzbasierte Wissenschaft heranzieht, wie es das Bundesverfassungsgericht hier, wenn auch nur in der gebotenen Kürze einer Eilentscheidung, getan hat, kann man praktisch zu keiner anderen Betrachtung gelangen als zu derjenigen, zu der das Gericht gekommen ist.

Notwendigkeit medizinischer Detailbetrachtungen in der Hauptsache

Diese Betrachtung dürfte sich bei der Hauptsacheentscheidung der zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerden jedoch – anders als im Eilverfahren – nicht in der (wenngleich auch zutreffenden!) ergebnisartigen Einschätzung der Risiken der Impfung einerseits und der Krankheit andererseits erschöpfen, sondern wird einer detaillierteren und differenzierten Betrachtung der Gefährdungen für beide Grundrechtsdimensionen der körperlichen Unversehrtheit bedürfen. Auch eine nur quantitative Abwägung der kollidierenden Grundrechtsdimensionen (mit der Gefahr, dass das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit damit mehr als ein „Kollektivgrundrecht“ denn als individuelle Gewährleistung verstanden wird), wird nicht genügen, um den Grundrechtskonflikt aufzulösen. Es ist zu bedenken, dass das Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren keinesfalls über die Verfassungsmäßigkeit des Masernschutzgesetzes als Ganzes geurteilt hat. Wenngleich die Folgenabwägung zutreffend ist, darf die Hauptsacheentscheidung insbesondere im Hinblick auf Detailfragen (wie z.B. die Zulässigkeit der Verwendung von Kombinationsimpfstoffen, dazu näher Schaks, MedR 2020, S. 201-206) mit Spannung erwartet werden.

Bis dahin kann allerdings gelten, womit das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung klar und eindeutig abschließt: „Die Nachteile […] überwiegen in Ausmaß und Schwere nicht – und schon gar nicht deutlich […].“

 

Zitiervorschlag: Gebhard, Friederike, Medizinisch-wissenschaftliche Fakten im Rechtsgewand, JuWissBlog Nr. 76/2020 v. 26.05.2020, https://www.juwiss.de/76-2020/.

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1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort

  • Vielen Dank für den wichtigen Hinweis auf die wissenschaftliche Faktenlage und ihre Relevanz für die rechtliche Beurteilung. Eine Ausrottung analog der Masern- oder Polioimpfung ist bei zoonotischen Viren nicht möglich. Die aktuelle Omikron-Variante mit Zwischenwirt Maus umgeht den Impfschutz spielend. Selbst bei 100% Impfquote müssten ebenso alle Katzen, Meerschweinchen, Hamster, Hühner, Kühe etc. geimpft werden … und dann kommt eine Fledermaus.
    Der Fremdschutz/Übertragungsschutz/Schleimhautschutz/IgA lässt bereits nach zwei Monaten nach, im Gegensatz zum Eigenschutz/IgG vor Erkrankung – was physiologisch der intramuskulären Verabreichung geschuldet ist. Geimpfte infizieren sich in den ersten zwei Monaten nach der Impfung überwiegend asymptomatisch und helfen dadurch bei der stillen Feiung. Ab dem dritten Monat haben Geimpfte ebenso hohe Viruslasten wie präsymptomatisch nicht Geimpfte, jedoch ohne klinische Symptome. Es gab nie eine Zulassung der EMA für die Transmissionsreduzierung. Neue selbst replizierende Nasensprays sind in der Zulassung. Die propagierte Transmissionsreduzierung durch Impfung wird abgeleitet von der Risiokoreduzierung vor Erkrankung und kürzerem Krankheitsverlauf mit geringer Viruslast. Beides spielt auf Grund der Isolierung Erkrankter epidemiologisch keine Rolle (Kontaktpersonen sind in Quarantäne). Die Annahme, Geimpfte seien wegen ausbleibender Symptome auch über die zwei Monate nach Impfung hinaus lediglich asymptomatisch infiziert ist nicht haltbar (hierzu gibt es zahlreiche Feldtests)! Entsprechende zeitnahe Studien erheben lediglich asymptomatische Verläufe und ambulante Erkrankungen bei Geimpften ohne die Problematik hoher Viruslasten ohne Symptome ab dem dritten Monat darzustellen. So werden Geimpfte zu Unrecht vom Testen und der Quarantäne ausgenommen – ein klassischer Zirkelschluss, mit deren unlauteren Fallzahlen die Diskriminierungen nicht Geimpfter begründet werden.
    Herr Drosten hat auf dieses Problem in seinem ndr Podcast 99 ausführlich hingewiesen (ebenso Herr Kekulé, Mertens, Klaus Stöhr, Bill Gates u.a.).
    Es wäre schön, wenn die Autorin bei ihrem nächsten Wurf zur Rolle von wissenschaftlicher Evidenz und ausbleibender empirischen Evaluierung eingeht. Dies betrifft ebenso die bis heute ausgebliebene Kohorten- und Clusterstudie sowie die Zertifizierung und Verwendung von Multiplextests.

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