Ein ernüchternder Abgleich
von MIRIAM LEMMERT
Nachdem der erste Teil dieses Beitrags den normativen Rahmen der Kinderrechte in Deutschland und den Status quo der Lage der Kinder während der Corona-Pandemie betrachtet hat, nimmt der vorliegende zweite Teil einen Abgleich dieser beiden Aspekte vor.
#CoronaKinder – Rechtliche Spannungslagen
Insgesamt erscheint das politische Handeln nicht nur unkoordiniert, sondern auch in mehreren Punkten widersprüchlich und von einer praktischen Anwendung bestehender oder zu kodifizierender Kinderrechte weit entfernt:
(1) Prämisse sowohl der UN-KRK und der landesverfassungsrechtlichen Normen als auch des Kodifikationsvorhabens ist die Fokussierung auf das Kind als besonders schutzbedürftiges Individuum. Dem widerspricht es, das Kind gar nicht oder nur mittelbar durch eine eltern- und familienzentrierte Betrachtung zu sehen.
(2) Das (bereits) verfassungsrechtlich verbürgte Wächteramt beinhaltet einen grundrechtlichen Anspruch des Kindes auf den Schutz des Staates, wenn die Eltern ihrer Verantwortung nicht gerecht werden (können). Dieses Wächteramt scheint aber praktisch in Teilen suspendiert: Mittelbar durch den mangelnden externen Blick insb. durch Fachpersonal wie Erzieher*innen und Lehrer*innen, ganz unmittelbar angesichts der beschriebenen Versäumnisse in NRW und Hessen (welche i.Ü. auch den landesverfassungsrechtlichen Schutzauftrag konterkarierten). Zumindest letztere waren hiermit klar verfassungswidrig.
(3) Die Berücksichtigung des Kindeswohls genügt nicht einmal dem für das einzuführende Kindergrundrecht entworfenen niedrigen Standard der „Angemessenheit“ i.S.e. Güterabwägung:
(a) Es ist noch nicht vollständig geklärt, welche Rolle Kinder in der Ausbreitung der Pandemie einnehmen. Die Theorie der Superspreader immerhin wurde nicht belegt, wenngleich eine neue Studie der Charité Berlin keine geringere Infektiosität als bei Erwachsenen annimmt. Jedenfalls sind die gesundheitlichen Auswirkungen einer Infektion bei Kindern nachweislich geringer. Dies führt dazu, dass ihnen im Wesentlichen zum Schutz Dritter Beschränkungen auferlegt wurden und werden. Gleichzeitig besteht, wie beschrieben, eine nicht-pandemische Bedrohung hochwertiger Güter.
(b) Zudem erscheinen die auferlegten Beschränkungen unter Gleichheitsgesichtspunkten höchst problematisch.
Man kann sich schon seit einigen Wochen dem Eindruck einer wieder einkehrenden bizarren Normalität nicht erwehren; blickt man auf wieder geöffnete Möbelhäuser und Restaurants, volle Fußgängerzonen und wieder erreichbare Urlaubsziele, drängt sich die Frage auf, warum die (zweifellos bestehenden) wirtschaftlichen Interessen offenbar wichtiger sind als der Schutz (zwischen-)menschlicher Bedürfnisse der schwächsten Glieder unserer Gesellschaft. Warum die Kinder- und Jugendhilfe nicht mehr unterstützt wurde und wird. Warum ein sog. Autogipfel stattfindet, aber kein Kindergipfel, und erst am 14. Mai auf Antrag der Fraktionen B90/Die Grünen und Die Linke im Bundestag explizit über Kinderrechte während der Pandemie diskutiert wurde (die Anträge wurden in den Familienausschuss überwiesen). Warum das Angebot der Schulen nicht weiter geöffnet wird. Warum Kinder systemrelevanter Eltern offenbar dringender Betreuung benötigen als andere.
Auch wenn virologische Unsicherheiten bestehen, ist nicht einsichtig, warum insbesondere für ökonomisch relevante Bereiche des öffentlichen Lebens ein Trial-and-error-System mit Notfallmechanismus geeignet zu sein scheint, bei Schulen und Kitas hingegen nicht. Gerade vor diesem Hintergrund erscheinen die langen, teilweise fortdauernden Schließungen unverhältnismäßig.
(4) Art. 7 Abs. 1 GG enthält, wie erwähnt, nicht nur eine Rechtfertigung für die mit der Schulpflicht verbundenen (möglichen) Einschränkungen des Elternrechts und der Grundrechte der Schüler*innen, sondern auch eine Verpflichtung für die zuständigen Länder. Dieser Bildungs- und Erziehungsauftrag wird aber in verfassungswidriger Weise verfehlt, wenn der Staat im Rahmen seiner Möglichkeiten nicht die Voraussetzungen für eine chancengleiche Teilnahme am Unterricht, z.B. durch Bereitstellung der nötigen Technik, schafft. Gleiches gilt für eine unverhältnismäßig lange Schließung von Schulen.
Hiermit soll aber nicht einer überschnellen, vollständigen Öffnung der Schulen das Wort geredet werden – adäquate Schutzmaßnahmen sind nicht nur aus Gründen der arbeits- bzw. beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht für die Lehrer*innen, sondern auch vor dem Hintergrund der Schutzpflichten des Staates gegenüber Schüler*innen und Eltern vorzusehen und Gesundheitsaspekte mit der Schulpflicht abzuwägen. So ist die Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts aus Gründen der Verhältnismäßigkeit u.U. durch eine Härtefallklausel einzuschränken; ein Unterricht ohne Mindestabstände und Mund-Nase-Schutz erscheint angesichts der in anderen Bereichen geltenden Regelungen und der Erfahrungen aus Israel grob fahrlässig. Vor diesem Hintergrund verdichten sich trotz der hohen Anforderungen an eine verfassungswidrige Verletzung von Schutzpflichten (Untermaßverbot, Evidenzkontrolle, vgl. hier, S. 254, 262) die Anzeichen für eine solche Verfassungswidrigkeit – zumindest in Gebieten mit noch immer relativ hohen Infektionszahlen (vgl. hierzu auch das eine Schutzpflichtverletzung jüngst verneinende OVG Sachsen-Anhalt).
Fazit: Wenn nicht jetzt, wann dann?
Die Betrachtung der Lage der Kinder in der Corona-Pandemie ernüchtert.
Plötzlich ist kaum mehr die Rede vom Versprechen von mehr Kinderrechten und besseren Lebensbedingungen. Kinder sind keine kleinen Erwachsenen, das sagte schon das BVerfG. Jetzt werden sie derzeit nicht einmal inadäquaterweise behandelt wie diese, sondern scheinen in ihren Bedürfnissen sekundär zu sein.
Auf der Suche nach einer Erklärung für die in Bezug auf andere Bereiche des öffentlichen Lebens festgestellte Ungleichbehandlung stößt man insbesondere auf einen Aspekt: Den Kindern fehlt die Lobby. Entsprechend wurde in Anlehnung an die starke deutsche Autolobby auf Twitter schon scherzhaft laut darüber nachgedacht, die Kinder in „BMW X3“ und „VW Polo“ umzubenennen.
Woran liegt das? Kinder sind (auch in der Corona-Krise) nicht unmittelbar wirtschaftlich relevant, außer u.U. als betreuungsbedürftiger Störfaktor für die elterliche Arbeitskraft (dazu s.o.). Ein Handeln nach dieser Erkenntnis verkennt jedoch eins und ist deswegen langfristig auch wirtschaftlich gefährlich: Die oft gehörte Phrase „Kinder sind die Zukunft“ wird hier ganz praktisch relevant, denn sie sind diejenigen, die die Wirtschaft in Zukunft am Laufen halten werden.
Ob die Situation für Kinder mit expliziten Verfassungsrechten besser wäre, erscheint angesichts der ungenügenden praktischen Umsetzung bestehenden Rechts und politischer Absichtserklärungen selbst aus Sicht einer Kodifikationsbefürworterin höchst fraglich. Die im Raum stehende Befürchtung bloßer Symbolpolitik wird dadurch genährt, dass gerade Hessen und NRW, deren Verfassungen (Art. 4 Abs. 2 Hess-Verf und Art. 6 NW-Verf) umfassende Kindergrundrechte vorsehen, in der Corona-Krise nicht nur nicht mit gutem Beispiel vorangegangen sind, sondern in verfassungswidriger Weise (zumindest kurzfristig) nicht einmal dem Wächteramt Genüge getan haben. Dabei wäre gerade jetzt die Zeit, seinem – auch im Rahmen der traditionelle Begehung des internationalen Kindertags am 1. Juni wieder geäußerten – Willen, Kinder zu stärken, Taten folgen zu lassen. Ansonsten muss man sich dem Vorwurf klassischer (wahlkampfbedingter?) Schönwetterpolitik aussetzen. Die Corona-Krise ist nicht nur „Zumutung“ für Demokratie und Rechtsstaat, sondern auch Belastungsprobe für politische Versprechen. Dies sollten die Entscheidungsträger*innen in diesem doch so wichtigen Kontext nicht verkennen – nicht nur um ihrer selbst willen, sondern gerade um der schutz- und unterstützungsbedürftigen Kinder willen.
Zitiervorschlag: Miriam Lemmert, #CoronaKinder und das Grundgesetz (Teil 2) – Ein ernüchternder Abgleich, JuWissBlog Nr. 85/2020 v. 17.06.2020, https://www.juwiss.de/85-2020/.
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz.
1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort
[…] zweite Teil dieses Beitrags wird einen Abgleich zwischen dem (versprochenen) Rechtsstatus des Kindes und der bzgl. der […]