Gefährliches Spiel mit der Grundrechtsmündigkeit – Warum die Idee eines Kopftuchverbots Anlass zur Sorge gibt

von CAMILLO GAUL

In Deutschland wird seit kurzem intensiv über ein Kopftuchverbot für unter 14-jährige diskutiert. Hauptsächlich hat sich hierfür die FDP in Nordrhein-Westfalen eingesetzt mit dem Argument, diese Kinder seien noch nicht religionsmündig. Ferner würde ein Kopftuch der Integration hinderlich sein. Aus diesem Grund wird nun über ein mögliches Gesetz gesprochen, welches das Tragen eines Kopftuchs verbieten würde. Ein solches Gesetz wäre allerdings nicht nur verfassungsrechtlich höchst bedenklich, sondern könnte in puncto Erziehungsrecht der Eltern und der Religionsfreiheit ein gefährlicher Dammbruch sein.

Nachdem Österreich angekündigt hat, ein Kopftuchverbot in Kindergärten und Schulen einzuführen, wurde in den letzten Wochen ein solches Verbot nun auch in Deutschland diskutiert und gefordert.

In Gang gebracht hatte die Diskussion der nordrhein-westfälische Integrationsminister Joachim Stamp. Unterstützung erhielt er mittlerweile von seinem Parteivorsitzenden Christian Lindner und der nordrhein-westfälischen Staatssekretärin im Integrationsministerium Serap Güler, die der CDU angehört. Ablehnend äußerte sich die Staatssekretärin für Integration im Bundeskanzleramt, Annette Widmann-Mauz.

Eingriff in zwei schrankenlose Grundrechte

Betrachtet man diesen Vorschlag verfassungsrechtlich, so bleibt eigentlich nichts anderes übrig, als den Beteiligten zu raten, diese Idee schnellstmöglich zu beerdigen. Und das gleich aus mehreren Gründen.

Zum einen deshalb, weil die Religionsfreiheit der Kinder betroffen ist. Religionsmündigkeit und persönlicher Schutzbereich sind zwei verschiedene Dinge. Die Religionsmündigkeit tritt als solche erst nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres ein (vgl. § 5 RelErzG). Dies ändert jedoch nichts daran, dass Art. 4 GG ein Jedermann-Grundrecht ist, das somit auch schon Kinder unter vierzehn Jahren schützt.

Zwar mag sich der Einwand erheben, dass nicht alle Musliminnen ein Kopftuch tragen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Rn. 86) ist hinsichtlich des sachlichen Schutzbereichs aber sehr großzügig und lässt bereits eine Glaubhaftmachung hinsichtlich eines religiösen Gebots ausreichen. Es ist auch gut beraten, an dieser Rechtsprechung festzuhalten. Dass Richter eine Religion besser beurteilen können als derjenige, der sich auf seine Religionsfreiheit beruft, erscheint abwegig. Ein eingeschränkter Überprüfungsspielraum des Bundesverfassungsgerichts ist daher begrüßenswert.

Es ist wohl Konsens im Islam, dass ein Kopftuchgebot erst ab der Geschlechtsreife gilt. Dies würde dem Gesetzgeber insofern in die Karten spielen. Selbst wenn man dann aber zu dem Ergebnis käme, dass man aus dem sachlichen Schutzbereich der Religionsfreiheit herausfiele, wird dabei eine andere Religion vergessen, die in Deutschland zahlenmäßig zwar wenig präsent ist, aber dennoch einige Mitglieder hat: der Sikhismus. In Deutschland leben ca. 25.000 Sikhs. Die männlichen Anhänger dieser Religion tragen Turbane ab einem Alter von 12-16 Jahren. Aber auch die Jungen tragen bereits den sogenannten „Patka“. Diese Kinder wären von einer entsprechenden Regelung wohl ebenso betroffen wie Musliminnen unter 14 Jahren.

Letztlich bleiben dem Gesetzgeber zur Umsetzung dieses Vorhabens also nur zwei verschiedene Möglichkeiten: Entweder er verbietet explizit das islamische Kopftuch. Dann müsste man sich aber die Frage gefallen lassen, inwiefern das islamische Kopftuch problematischer sein soll als der Patka. Im Ergebnis wäre eine solche Regelung dann kaum mit Art. 3 GG vereinbar.

Oder – das wäre die zweite Möglichkeit – der Gesetzgeber verbietet generell religiöse Kopfbedeckungen für Kinder. Dann wäre aber definitiv der sachliche Schutzbereich bei Kindern eröffnet, die dem Sikhismus angehören. Und somit müsste sich ein solches Verbot dann in jedem Fall an Art. 4 GG messen lassen.

Zum anderen ist aber nicht nur die Religionsfreiheit der Kinder betroffen, sondern auch das religiöse Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG i.V.m Art. 4 GG. Sowohl Art. 6 Abs. 2 GG (mit Ausnahme des staatlichen Wächteramts, das hier jedoch noch nicht greift) als auch Art. 4 GG stellen schrankenlose Grundrechte dar. Zwar wird teilweise angenommen, dass Art. 140 GG i.V.m Art. 136 Abs. 1 WRV eine Schranke in Bezug auf die Religionsfreiheit darstellt. Das BVerfG hat sich jedoch klar gegen die Position gestellt (Rn. 18). Die Ansicht des BVerfG ist hier auch überzeugend, da sämtliche einfach-gesetzliche Schranken innerhalb des Grundrechtskatalogs genannt werden. Art. 140 GG i.V.m Art. 136 Abs.1 WRV würde hiervon eine systemwidrige Ausnahme darstellen. Der Erziehungsspielraum der Eltern gilt nahezu unbeschränkt, gerade wenn es um Fragen der Weltanschauung geht. Ein Eingriff in dieses Recht wäre also nur durch eine verfassungsimmanente Schranke zu rechtfertigen.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung kaum möglich

Somit stellt sich die Frage, welche verfassungsimmanente Schranke hier greifen könnte. Zum einen wäre an die negative Religionsfreiheit der Mitmenschen zu denken. Würde man so argumentieren, würde das forum externum jedoch ausgehöhlt, da ein Leben nach der Religion kaum möglich ist, ohne dass andere Leute davon etwas mitbekommen. Auch das BVerfG hat mehrfach klargestellt, dass es keinen Anspruch auf Verschonung vor fremden Glaubensbekenntnissen gibt. So argumentieren die Befürworter dieser Regelung aber auch nicht. Die Gründe, die für ein Kopftuchverbot vorgebracht werden, sind vielmehr ziemlich bemerkenswert. Der Vorsitzende der FDP, Christian Lindner, äußerte sich dahingehend, dass das Kopftuchtragen stark in die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder eingreifen würde. Dies ist sicherlich nicht falsch. Allerdings umschreibt er damit lediglich, was das elterliche Erziehungsrecht gerade ausmacht. Sie erziehen und prägen ihre Kinder und vermitteln ihnen Werte. Dieses Argument ist also nicht tragfähig.

Allerdings könnte man sich die Frage stellen, ob es möglich ist, als verfassungsimmanente Schranke Art. 3 Abs. 2 GG heranzuziehen, nachdem Männer und Frauen gleichberechtigt sind. Sowohl der Patka als auch das Kopftuch betrifft jeweils nicht beide Geschlechter. Insoweit könnte man hier an eine Schutzpflicht aus Art. 3 Abs. 2 GG zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern denken. Gleichwohl richten sich hiergegen Bedenken. Zum einen würde man hier auch das freiwillige Tragen verbieten (hierzu bereits Barczak DÖV 2011, 54, [59]). Zum anderen ist es an sich nichts ungewöhnliches, dass Eltern ihre Kinder unterschiedlich prägen und zum Beispiel auch kleiden, je nachdem, welchem Geschlecht sie angehören. Zumal allein durch das Tragen eines bloßen Kopftuchs noch kein schwerwiegender Nachteil entstehen dürfte. Würde man Art. 3 Abs. 2 GG also als verfassungsimmanente Schranke ansehen, so würde die Maßnahme jedenfalls im Ergebnis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht standhalten.

Somit kann gesagt werden, dass ein entsprechendes Verbot nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist.

Abkehr vom bisherigen Schutz der Religionsfreiheit

Abgesehen davon stellt sich die Frage, warum nun ausgerechnet das islamische Kopftuch verboten werden soll. Blickt man in die vergangenen Jahre zurück, so war die Politik stets darauf aus, die Religionsfreiheit zu schützen – auch dann, wenn es um Kinder unter vierzehn Jahren ging.

Als im Jahr 2012 das LG Köln in einem aufsehenerregenden Urteil die Entscheidung fällte, dass die Jungenbeschneidung den Tatbestand des § 223 StGB erfüllte und auch nicht zu rechtfertigen sei, reagierte der Gesetzgeber noch im selben Jahr, indem er mit § 1631d BGB einen Rechtfertigungsgrund schuf.

Der Gesetzesvorschlag ist somit nicht nur verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, sondern auch gefährlich. Denn während früher die Religionsfreiheit bislang vom Staat auch durch aktive Maßnahmen geschützt wurde, wird sie nun mit einem Argument infragestellt, mit dem man genauso gut auch die Taufe oder die Kommunion verbieten könnte. Auch Lindners Argument hinsichtlich der Persönlichkeitsentwicklung ließe sich beliebig ausdehnen auf allerlei Prägungen durch die Eltern auf ihre Kinder. Insofern kann man nur hoffen, dass diese Idee nicht viele Anhänger gewinnen und von einer Verabschiedung des Gesetzes abgesehen wird, sodass es einer Überprüfung durch das BVerfG gar nicht erst bedarf.

Für fachspezifische Hinweise bezüglich des Islams und des Sikhismus danke ich der Islamwissenschaftlerin Ann Cathrin Riedel sowie Merve Gül.

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Camillo Gaul, Grundrechte, Islam, Kopftuch, Religion, Religionsfreiheit, Sikhismus
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