Der Streit um das Kopftuch in der Schule tobt seit 20 Jahren und ein Ende ist nicht abzusehen. Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) fügt mit seinem Erkenntnis vom 11.12.2020 ein weiteres Kapitel hinzu. Dieser Beitrag vergleicht einige Aspekte des VfGH-Erkenntnisses mit der Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2015 zur Verfassungswidrigkeit eines Kopftuchverbots für Lehrerinnen.
Unterschied: Anderer Sachverhalt
Der größte Unterschied zwischen der VfGH- und der BVerfG-Rechtsprechung liegt im Sachverhalt: Der vom VfGH verworfene § 43a Schulunterrichtsgesetz (SchUG) betrifft Schülerinnen unter zehn Jahren. Ein derartiges Gesetz gab es in Deutschland noch nie, auch wenn es etwa in NRW erwogen wurde. Ein Verbot für Schülerinnen ist problematischer als eines für Lehrerinnen: Lehrkräfte repräsentieren den grundrechtsgebundenen Staat, beeinflussen die SchülerInnen durch ihren Unterricht und haben sich für ihren Beruf frei entschieden. SchülerInnen und ihre Eltern sind dagegen ausschließlich Grundrechtsberechtigte und nicht zur Neutralität verpflichtet.
Ein weiterer Unterschied liegt im Grad der Abstraktheit der für verfassungswidrig erklärten Regelungen. § 43a SchUG verbietet seinem Wortlaut nach nicht explizit das Kopftuch, sondern „das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung die mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist.“ Der VfGH legt das Gesetz mit Rücksicht auf die erläuternden Bemerkungen in den Gesetzesmaterialien aber so aus, dass es ausschließlich das muslimische Kopftuch erfasst (VfGH, Rn. 122 f.), also eine diskriminierende Wirkung hat. Die deutschen Bundesländer hatten weitere Formulierungen gewählt und den Lehrkräften allgemein religiöse oder weltanschauliche Bekundungen verboten. Ausnahmen „zugunsten der Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte“ hat das BVerfG allerdings für gleichheitswidrig erklärt (BVerfG, Rn. 123 ff.).
Gemeinsamkeit: Deutung des Kopftuchs
Genau wie das BVerfG (Rn. 93 ff.) sieht der VfGH das Kopftuch als Symbol an, das vielfältig gedeutet werden kann (VfGH, Rn. 143). In der politischen Debatte wird das Kopftuch häufig mit einer Abwertung der Frau oder mit radikalislamischen Positionen in Verbindung gebracht. Dem geben die Gerichte bislang aus verständlichen Gründen nicht nach: Mehrdeutige Symbole und Aussagen müssen zurückhaltend ausgelegt werden – das gilt für die Meinungs- wie für die Religionsfreiheit. Der individuellen Kopftuchträgerin, die Frömmigkeit oder Traditionsbewusstsein zum Ausdruck bringen möchte, darf nicht leichtfertig unterstellt werden, dass sie Islamistin ist. Gerade VertreterInnen eines liberalen Islam weisen allerdings darauf hin, dass islamistische Bewegungen das Kopftuch politisieren und bestimmte Arten des Kopftuchs propagieren, die in der Gesellschaft auch zunehmend Verbreitung finden. Langfristig könnte das den Verbotsbestrebungen mehr Substanz verleihen.
Gemeinsamkeit: Das Kopftuch allein stört den Schulfrieden nicht
Der VfGH sieht § 43a SchUG als ungeeignet an, das postulierte Ziel der Integration zu erreichen. Ein selektives Verbot stigmatisiere MuslimInnen und erhöhe die Wahrscheinlichkeit, dass sie auf Privatschulen oder das in Österreich legale Homeschooling ausweichen (VfGH, Rn. 144 f.). Schwerpunktmäßig befasst sich der VfGH mit der Frage, ob das Kopftuchverbot zum Schutz von Schülerinnen, die kein Kopftuch tragen, vor sozialem Druck gerechtfertigt ist. Der VfGH erkennt zwar an, dass es zu religiös geprägten Konfliktsituationen kommen kann. Der Staat dürfe ein Verbot aber nicht gegen die Mädchen richten, die zwar ein Kopftuch tragen, aber „den Schulfrieden selbst nicht stören“. Vielmehr verlangt der VfGH, dass „bei jenen Personen angesetzt wird, die auf betroffene Schülerinnen etwa in Form von Anfeindungen, Abwertungen oder sozialem Ausschluss Druck ausüben“ (VfGH, Rn. 147). Die in dieser Passage enthaltene Wertung, dass das Tragen von Kopftüchern allein den Schulfrieden nicht stört, deckt sich mit der Auffassung des BVerfG, dass die Konfrontation mit von anderen getragenen religiösen Symbolen in der pluralistischen Gesellschaft grundsätzlich hinzunehmen und kein Grundrechtseingriff ist (BVerfG, Rn. 105).
Unklar: Abstrakte oder konkrete Lösung verfassungskonform?
Kommt es zu sozialem Druck oder Mobbing, müssen dem VfGH zufolge zunächst „gesetzlich vorgesehene Erziehungs- und Sicherungsmaßnahmen“ zur Anwendung kommen. Wenn diese nicht ausreichen, obliege es dem Gesetzgeber, „geeignete Instrumente für die Konfliktlösung […] zu schaffen“ (VfGH, Rn. 148). Ein Verbot religiöser Symbole ist dabei nicht ausgeschlossen. Es muss aber religiös neutral sein und darf nicht nur die Symbole einer spezifischen Religion oder Weltanschauung verbieten (VfGH, Rn. 149).
Unklar bleibt, welche Regelung dem VfGH als verfassungskonform vorschwebt. Die denkbaren Möglichkeiten zeigt die BVerfG-Entscheidung auf: Einerseits könnte eine Lösung nach französischem Vorbild verfassungskonform sein, die alle religiösen Symbole in der Schule verbietet. Andererseits könnte der VfGH aber auch an die Möglichkeit gedacht haben, (nur) bei Konflikten an einer bestimmten Schule das Tragen religiöser Symbole an dieser Schule zu verbieten. Letzteres entspräche der Lösung des BVerfG: Ein abstraktes Verbot religiöser Symbole für LehrerInnen ist unverhältnismäßig. Nur bei einer hinreichend konkreten Gefährdung des Schulfriedens durch religiöse Konflikte in bestimmten Schulen oder Schulbezirken können die Behörden den Lehrkräften das Tragen religiöser Symbole untersagen. Dazu kann der Gesetzgeber differenzierte Regelungen treffen (BVerfG, Rn. 110-114).
Die etwas vage Passage des VfGH zu dieser Frage in Rn. 148 lautet: „Es obliegt dem Gesetzgeber, geeignete Instrumente für die Konfliktlösung unter Berücksichtigung des Neutralitätsgebotes und des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrages zu schaffen sowie die dafür erforderlichen Ressourcen bereit zu stellen, sollten gesetzlich vorgesehene Erziehungs- und Sicherungsmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Schulordnung […] nicht ausreichen, um derartige Konfliktsituationen aufzulösen und Formen von geschlechterbezogenem oder religiös begründetem Mobbing zu beenden.“
Meiner Ansicht nach spricht dies eher für eine Deutung im Sinne der Lösung des BVerfG. Der VfGH sieht es offenbar nicht als legitim an, dass der Gesetzgeber religiöse Neutralität als Selbstzweck verfolgt was auch nicht Ziel des § 43a SchUG war, der gerade nicht alle religiösen Symbole verbietet). Denn der Gesetzgeber darf zu Verboten nur greifen, wenn Konflikte auftreten und pädagogische Mittel nicht ausreichen, um sie zu lösen. Ziel einer Regelung muss also die Verhinderung sozialen Drucks sein. Ob ein Verbot dieses Ziel erreicht, dürfte aber vom Einzelfall abhängen: Mobbing gegen Schülerinnen, die kein Kopftuch tragen, dürfte v.a. in Klassen mit einem hohen Anteil von MuslimInnen vorkommen. Hier kann ein Verbot religiöser Symbole das Opfer schützen. An Schulen mit geringem Anteil muslimischer SchülerInnen werden eher nichtmuslimische SchülerInnen ihre muslimische Klassenkameradin wegen ihres Kopftuchs mobben. Wer in einer solchen Situation religiöse Symbole verbietet, löst das Problem entgegen der ausdrücklichen Intention des VfGH auf dem Rücken der Mobbingopfer und tut den MobberInnen noch einen Gefallen.
So sympathisch die Lösung „konkrete Einzelfallregelung“ daher ist, weist sie doch die Schwächen auf, die der BVerfG-Rechtsprechung attestiert werden: Sie schafft neue Ungleichbehandlungen (Kopftuchverbot in Schule A, kein Kopftuchverbot in Schule B) und verlagert die Verantwortung für die Konfliktbewältigung auf die einzelnen Schulen. Die aber haben mit der Integration schon genug zu tun. Da beide Lösungen gute Argumente für sich haben, erscheint der Vorschlag unterstützenswert, dass die Gerichte die Entscheidung zwischen abstrakter und konkreter Lösung im Sinne des judicial self-restraint dem Gesetzgeber überlassen sollten. Klar ist aber auch, dass Verbote von Symbolen alleine Integrationsprobleme und religiöse Konflikte nicht zufriedenstellend lösen können.
Zitiervorschlag: Jonathan Dollinger, Das Kopftuch in der Schule: Ein neues Kapitel aus Österreich, JuWissBlog Nr. 143/2020 v. 18.12.2020, https://www.juwiss.de/143-2020/
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