von DARIA BAYER
Mal wieder wird zur Zeit von den Koalitionsfraktionen eine Gesetzesinitiative zur Erweiterung der Wiederaufnahmegründe zuungunsten der Angeklagten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens nach § 362 StPO vorbereitet. Hiernach soll eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu Lasten der Angeklagten bei Mord und den nach § 5 VStGB unverjährbaren Straftaten auch dann zulässig sein, wenn zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits vorliegende Beweisstücke durch neue kriminalistische Techniken wie etwa eine DNA-Analyse neu bewertet werden können. Also: Technische statt juristische Wahrheitsfindung?
Wiederaufnahme zuungunsten der Angeklagten verfassungsgemäß?
Aus verfassungsrechtlicher Sicht hat die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Prinzip der Rechtssicherheit zu kämpfen. Dieses gewinnt im Strafverfahren durch das in Art. 103 Abs. 3 GG niedergelegte „Verbot der Doppelbestrafung“ (ne bis in idem) eine besondere Bedeutung. Auch wenn Art. 103 Abs. 3 GG ausdrücklich nur besagt, dass „niemand wegen derselben Tat […] mehrmals bestraft“ werden darf, folgt hieraus im Wege eines sogenannten „Erst-recht-Schlusses“, dass auch niemand aufgrund derselben Tat mehrmals verfolgt werden darf: Wenn einer zu Recht Verurteilten schon nicht zugemutet werden kann, zweimal wegen derselben Tat verfolgt zu werden, so könne dies erst Recht nicht derjenigen zugemutet werden, die im ersten Verfahren freigesprochen und also – zumindest nach dem damaligen Erkenntnisstand – zu Unrecht verfolgt worden sei (Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 92. EL August 2020, Art. 103 Abs. 3 Rn. 65). Aus dem „Doppelbestrafungsverbot“ des Art. 103 Abs. 3 GG folgt also auch ein „Mehrfachverfolgungsverbot“ bei rechtskräftigen Freisprüchen (explizit auch in Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK zu finden).
Bereits die bloße Möglichkeit eines strafrechtlichen Prozesses kann große Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen haben, die zu jedem Zeitpunkt mit der Möglichkeit der Strafverfolgung rechnen muss. § 362 StPO stößt deshalb schon in seiner jetzigen Fassung auf verfassungsrechtliche Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen strafrechtlichen Verfahrens „im Spannungsfeld zwischen den rechtsstaatlich verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit […] und der materialen Gerechtigkeit, die durch eine objektiv unrichtige Beurteilung einer Tat beeinträchtigt ist“ (Rn. 10). Grundsätzlich überwiege laut Bundesverfassungsgericht aber das Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden die „Möglichkeit einer im Einzelfall vielleicht unrichtigen Entscheidung“ (Rn. 86).
362 StPO Nr. 1 bis Nr. 4 normieren in der aktuellen Fassung vier Gründe, aus denen ausnahmsweise die Rechtssicherheit zugunsten von materieller Gerechtigkeit durchbrochen werden darf – diese sind laut Bundesverfassungsgericht jedenfalls deshalb mit Art. 103 Abs. 3 GG vereinbar, weil dieser auf das zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Grundgesetzes „geltende Prozessrecht und seine Auslegung durch die herrschende Rechtsprechung“ (Rn. 12) Bezug nimmt. § 362 StPO wird dogmatisch teilweise als eine „verfassungsimmanente Schranke“ von Art. 103 Abs. 3 GG ausgelegt. Das Vertrauen der Freigesprochenen auf den Freispruch ist nach § 362 StPO ausnahmsweise dann nicht schutzwürdig, wenn manipulativ auf das Urteil eingewirkt wurde (§ 362 Nr. 1 bis 3 StPO) oder die Angeklagte sich nach dem Freispruch öffentlich mit der Tat rühmt (§ 362 Nr. 4 StPO). Dann nämlich wird das kollektive Vertrauen in die Rechtsordnung durch das fehlerhafte Urteil derart erschüttert, dass eine Wiederaufnahme zur Herstellung materialer Gerechtigkeit geboten erscheint.
Anders als § 359 StPO Nr. 5 (Wiederaufnahme zugunsten der Angeklagten) kennt § 362 StPO den Wiederaufnahmegrund der „neuen Tatsachen“ (propter nova) gerade nicht. Im Entwurf zur aktuellen Gesetzesinitiative soll § 362 StPO nun um eine Nr. 5 erweitert werden und eine Wiederaufnahme zulasten der Angeklagten bei § 211 StGB und den nach § 5 VStGB nicht verjährbaren Verbrechen auch möglich werden, wenn aufgrund von neuen kriminalistischen Techniken bereits bekannte Beweismittel neu bewertet werden könnten. Also: Big data for big crimes?
Das klingt zunächst durchaus einleuchtend, stößt aber aus zwei Gründen auf verfassungsrechtliche Bedenken: Der Stand der Technik ändert sich ständig und, noch viel wichtiger: Daten können Lügen.
Recht, Technik, Wahrheit
Interessant wird damit die Frage, welche Rolle dem Fortschritt der Technik generell im juristischen (Straf-)Verfahren zukommen soll. Der Gedanke, dass wir durch immer neuen kriminalistischen Technikfortschritt „mehr“ Wahrheit im Strafprozess erlangen können, ist verlockend. Nichtsdestotrotz bleibt dieser Glaube an eine absolute prozessuale Wahrheit eine reine Illusion. Wir müssen nicht erst zu dystopischen Romanen wie Corpus Delicti von Juli Zeh greifen, um zu erkennen, dass das Erheben und Zuordnen von Daten, egal wie weit fortgeschritten die kriminalistische Technik zu einem gewissen Zeitpunkt x ist, keine absolute, für alle Zeiten objektiv richtige Erkenntnis bringen kann. Dies verdeutlicht gerade bei der Auswertung von DNA etwa der berühmte Fall des Phantoms von Heilbronn. Und zwar deshalb, weil sie – wie alle Technik – von Menschen gemacht und von Menschen zu einem bestimmten Zweck eingesetzt werden. Wie schon Herbert Marcuse feststellte: Technik ist nicht neutral, sie ist zugleich Fluch und Segen. Sie kann sowohl der Befreiung des Menschen als auch zu dessen Unterdrückung dienten. Es kommt immer darauf an, zu welchem Zweck sie eingesetzt wird. Wer also definiert den Zweck der Technik? Die Politik, das Recht – oder die Technik selbst?
Es geht hier also nicht nur um das Spannungsverhältnis zwischen Gerechtigkeit und Rechtssicherheit, sondern auch um die grundlegende Frage, wer die letztendliche Macht über die rechtliche Wahrheitsfindung hat. Diese Autorität sollte das Recht in einer freiheitlich verfassten Gesellschaft zumindest in den Bereichen nicht leichtfertig zugunsten der Technik aufgeben, in denen es um den Kern des subjektiven Rechts geht: die Möglichkeit, ein freies, selbstbestimmtes Leben ohne Angst vor staatlicher Verfolgung zu führen. Der Stand der Technik kann sich immer wieder erneuern, aber die Aufgabe des Rechts ist es, zu einem gewissen Zeitpunkt eine verbindliche Entscheidung zu treffen und so Vertrauen in seine eigene Autorität zu schaffen. Gerade das garantiert Art. 103 Abs. 3 GG.
Sisyphos lässt grüßen
In der Vergangenheit sind bereits einige Erweiterungsinitiativen zu § 362 StPO gescheitert. Es ist in Zeiten von Verschwörungsnarrativen und Fake News verständlich, dass der Wunsch nach objektiver Wahrheit und rächender Gerechtigkeit wächst, die mit starker Hand die auseinanderdriftenden Grundfesten der demokratischen Grundordnung wieder zusammendrücken. Es ist also zu erwarten, dass dies nicht die letzte zum Scheitern verurteilte Gesetzesinitiative zu § 362 StPO bleiben wird. Das konstante Abwehren dieser Vorstöße ist die Sisyphosarbeit des Mehrfachverfolgungsverbots.
Zitiervorschlag: Daria Bayer, Recht vs. Technik: Zum Scheitern verurteilte Gesetzesinitiative zu § 362 StPO, JuWissBlog Nr. 14/2021 v. 09.02.2021, https://www.juwiss.de/14-2021/.
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7 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Aus meiner Sicht überzeugt die Argumentation gegen das Gesetzesvorhaben in mehrfacher Hinsicht nicht. „Ne bis in idem“ auf ein Verbot auch wiederholter Verfolgung auszuweiten, überdehnt Art. 103 Abs. 3 GG evident (etwas anderes ist die Frage, wie mit der entsprechenden Regelung im Zusatzprotokoll zur EMRK umzugehen ist). Darüber hinaus würde durch die geplante Regelung in der StPO auch keineswegs die Technik die Oberhand über das Recht gewinnen. Der Rechtsprechung ist es auch bislang stets gelungen, sich der Fehlbarkeit von Technik bewusst zu bleiben und gleichwohl juristische Entscheidungen zu treffen. In diesem Zusammenhang erscheint auch das Anführen angstbesetzter Begriffe wie „Big data“ verfehlt, denn darum geht es ersichtlich nicht. Die Kernfrage ist vielmehr, ob es eine Gesellschaft hinnehmen muss, dass bei schwersten (und nur bei solchen!) Straftaten gegen das Leben Täter trotz der Möglichkeit einer nunmehr sicheren Überzeugungsbildung dank neuer kriminalistischer Methoden, nicht bestraft werden können. Darüber kann man verschiedener Meinung sein. Marcuse und „Big Data“ führen dabei allerdings in die Irre.
Ich persönlich finde den Blogpost schlüssig. Zumal mir nicht klar ist, inwiefern Big Data ein „angstbesetzter“ Begriff sein soll. Dies scheint mir doch arg von einer persönlichen Wertung geprägt zu sein.
Also, meines Erachtens trägt die Kritik von Tim E nicht: Es ist einhellige Meinung, dass Art. 103 Abs. 3 GG auch jede erneute Verfolgung verbietet. Dies allein ist natürlich kein Argument für eine solche Auslegung, aber sie ergibt sich unter anderem aus der Historie. Die Väter und Mütter des Grundgesetzes gingen von einem Verbot erneuter Verfolgung aus.
Außerdem spricht der Sinn und Zweck des Art. 103 Abs. 3 GG dafür, den Artikel als Verbot jeder erneuten Verfolgung zu verstehen. Art. 103 Abs. 3 GG wurde nämlich eingeführt, um Missbräuche wie in der Zeit des Nationalsozialismus nunmehr auszuschließen. Im Nationalsozialismus kam es indes nicht zu mehrfachen Bestrafungen, aber sehr wohl zu erneuten Verfolgungen.
Ich gebe zu, dass der Wortlaut irreführend ist und man den Artikel durchaus verständlicher formulieren könnte; der beschriebenen Auslegung steht der Wortlaut aber nicht entgegen.
Erfahrungsgemäß würde es auch nicht bei den schweren Straftaten bleiben. Spätestens wenn ein neuer Fall die deutsche Bevölkerung erschüttert, der nicht von der geforderten Wiederaufnahmemöglichkeit erfasst ist, weil es beispielsweise um sexuellen Missbrauch mit Todesfolge geht, würden Forderungen laut, die Vorschrift nochmals auszuweiten. Die Vergangenheit lehrt uns, dass es dann sehr schnell mit entsprechenden Gesetzesänderungen gehen kann.
Weiterhin ist die angeführte „Möglichkeit einer nunmehr sicheren Überzeugungsbildung“ kritisch zu hinterfragen: Beweise und Beweismittel werden mit zunehmendem Zeitablauf immer schlechter, und damit wird auch die Wahrheitsfindung schwieriger. Außerdem ist beispielsweise die DNA-Analyse kein so objektives Beweismittel wie viele denken.
[…] Damit soll insbesondere der vielfältigen Kritik, die in der politischen, öffentlichen und rechtlichen Diskussion entbrannt und dem Gesetzentwurf entgegengebracht worden ist, Rechnung getragen werden. Über die Reformbestrebungen und die Gründe für eine Verfassungswidrigkeit des Vorhabens aufgrund von Art. 103 Abs. 3 GG wurde bereits viel geschrieben, auch auf diesem Blog. […]
[…] Recht bestreiten die meisten Stimmen in der Literatur die materielle Verfassungsmäßigkeit von § 362 Nr. 5 StPO. So wäre wahrscheinlich sogar eine […]
[…] stellt einen der stärksten staatlichen Eingriffe dar, den man sich denken kann. Bereits die bloße Tatsache, einem Strafprozess ausgesetzt zu sein, bedeutet einen einschneidenden Eingriff in das Leben von Individuen. Insofern müssen auch die […]
[…] stellt einen der stärksten staatlichen Eingriffe dar, den man sich denken kann. Bereits die bloße Tatsache, einem Strafprozess ausgesetzt zu sein, bedeutet einen einschneidenden Eingriff in das Leben von Individuen. Insofern müssen auch die […]