von JUWISS-REDAKTION

Heute Abend wird mit dem traditionellen Eröffnungsabend die 56. Assistententagung Öffentliches Recht 2016 beginnen. Vier Tage lang erwarten uns spannende Vorträge und Diskussionen zum Thema „Pfadabhängigkeit hoheitlicher Ordnungsmodelle“. Der JuWissBlog möchte die Diskussionen der Tagung ergänzen und hat die Festvortragenden des heutigen Abends sowie die Diskutanten der Podiumsdiskussion am Donnerstag zu ihren Assoziationen zum Tagungsthema, zu Herausforderungen für die junge Wissenschaft im Öffentlichen Recht und zu Phänomenen der Pfadabhängigkeit im Recht befragt.
Beginnen möchten wir diese Reihe mit sechs Fragen an Herrn Dr. Lars Brocker, Präsident des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, der sich in wenigen Stunden mit einem Grußwort an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der 56. Assistententagung Öffentliches Recht wenden wird.
Welche Assoziationen kommen Ihnen in den Sinn, wenn Sie an das Thema der diesjährigen Assistententagung – „Pfadabhängigkeit hoheitlicher Ordnungsmodelle“ – denken?
Die erste Assoziation ist natürlich – wie wohl bei den meisten – die QWERTY-Tastatur als das Standardbeispiel von Pfadabhängigkeit. Die an diesem Beispiel deutlich werdende Gefahr eines „lock in“ und der Verfestigung ineffizienter Strukturen lässt sich auch auf hoheitliche und damit rechtliche Ordnungsmodelle übertragen. Um den Zugriff des Rechts auf maßgebliche Bereiche zu erhalten – sei es die Ordnung der Finanzmärkte (übrigens im nationalen wie im europäischen Kontext), sei es die Gewährleistung des Datenschutzes in der Informationsgesellschaft – kann eine Anpassung des rechtlichen Instrumentariums notwendig sein.
Im Rahmen der diesjährigen Assistententagung werden auch Fragen nach den Bedingungen und Grenzen des Konzepts der Pfadabhängigkeit gestellt. Wie bewerten Sie die rechtswissenschaftliche Relevanz des Topos „Pfadabhängigkeit“?
Das zur Erklärung soziologischer und ökonomischer Prozesse entwickelte Model der Pfadabhängigkeit ist gerade im Öffentlichen Recht wirkmächtig. Die materielle Verrechtlichung und die Judizialisierung sind im deutschen Öffentlichen Recht derart stark ausgeprägt, dass die den Entwicklungspfad prägenden Grundvorstellungen sehr stabil sind. Das ist auch gut so, denn es schafft Stabilität und Rechtssicherheit. Entscheidungen der Gerichte und der Verwaltung werden und bleiben so vorhersehbar.
Es ist aber dennoch ohne Zweifel notwendig, das Recht veränderten Gegebenheiten anpassen zu können, wenn es seine Steuerungskraft behalten soll. Hier kann die Identifizierung von Mechanismen, die zu einem institutionellen „lock-in“ führen können, helfen, die Chancen für einen notwendigen (auch methodischen) Richtungswechsel zu erhöhen.
Sie haben sich intensiv mit Parlamentsrechten – wie bspw. der Einsetzung von Untersuchungsausschüssen, Informationsansprüchen des Bundestags gegenüber der Regierung – beschäftigt. Welche Rolle spielen diese Informationsrechte für pfadabhängige Prozesse?
Das Parlamentsrecht und seine Entwicklung ist ein Paradebeispiel für Entwicklungspfade und damit einher gehende Pfadabhängigkeiten. Wesentliche Elemente der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages und ihres Verständnisses lassen sich bis zur Geschäftsordnung des preußischen Abgeordnetenhauses von 1849 zurückverfolgen. Die derart entwickelten Kontinuitäten sind ein wesentlicher Faktor für die Stabilität dieses Ordnungssystems. Die parlamentarischen Informationsrechte und ihre konkrete Ausgestaltung durch das Grundgesetz gehören untrennbar dazu.
Probleme der Pfadabhängigkeit kommen allerdings dann zum tragen, wenn sie die Anpassung an neue Herausforderungen hindern oder doch zumindest erschweren. Unser System parlamentarischer Kontrolle ist sehr stark auf eine Ex-post-Kontrolle ausgerichtet. Dieses Verständnis hindert tendenziell eine stärkere Einbindung des Parlaments in zunehmend rasanter verlaufende politische Prozesse wie z.B. im Kontext der europäischen Finanzmarktpolitik. Eine stärkere Beteiligung des Parlaments und die Einrichtung geeigneter Mechanismen erscheint mir auch unter demokratietheoretischen Aspekten notwendig. Die Beteiligung des Parlaments an der Staatsleitung muss gesichert werden.
Sie haben vertreten, dass der Staatsgewalt zu Zwecken der Funktionssicherung in einem Kernsegment „Geheimbereiche“ belassen werden sollten – ist die Tendenz zur „Pfadabhängigkeit“ in diesen Geheimbereichen ohne das Korrektiv eines auf gesicherter Informationsgrundlage basierenden öffentlichen Diskurses nicht durchaus größer?
Um es klarzustellen: Ich bin der Auffassung, dass staatliche Geheimbereiche unter dem Grundgesetz eine begründungsbedürftige Ausnahme sind. Es lassen sich allerdings – übrigens in allen drei Staatsgewalten – Bereiche identifizieren, in denen Entscheidungsprozesse zunächst aus Gründen der Funktionssicherung abgeschirmt werden müssen. Ein wichtiges Beispiel sind Beratungen des Kabinetts. Das bedeutet nicht, dass nicht Ergebnis und auch Ablauf in Nachhinein offen gelegt werden müssen. Effektive Staatsleitung allerdings ist nicht immer im fortlaufenden, breiten öffentlichen Diskurs zu haben.
Wie bewerten Sie – beispielsweise mit Blick auf die verweigerte Herausgabe der NSA-Selektorenliste – den Grund und die Grenzen für die Zulässigkeit eines staatlichen „Geheimbereichs“ für unser demokratisches Ordnungsmodell?
Diese Fragestellung beschäftigt derzeit das Bundesverfassungsgericht. Es wird die Frage beantworten, ob der Herausgabe der Selektorenliste an den Deutschen Bundestag Gründe des Staatswohl, der Funktionssicherung oder Grundrechte Dritter entgegenstehen. Ich halte einen Erfolg der Klage auf Herausgabe jedenfalls für wahrscheinlicher als das Gegenteil.
Welchen Themen, welchen methodischen Herausforderungen sollten sich die auf der Assistententagung versammelten jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des Öffentlichen Rechts zuwenden?
Die Themen der jährlichen Assistententagung Öffentliches Recht zeigen, dass die jungen Kollegen am Puls der Zeit sind. Die Relevanz gerade des Staatsrechts für die Entwicklung von Staat und Gesellschaft wird so besonders deutlich, was ich sehr verdienstvoll finde. Einen Vorschlag habe ich trotzdem: Es könnte angesichts des Erstarkens rechtspopulistischer und –extremer Parteien und sonstiger Vereinigungen gleichermaßen notwendig wie reizvoll sein, sich vertieft mit dem Konzept der „wehrhaften Demokratie“ zu befassen. Der bisherige Verlauf des NPD-Verbotsverfahrens etwa zeigt, dass Instrumente durch ihre Nichtanwendung auch an Schärfe verlieren können und erläutert werden müssen. Hinzu kommt: Muss und darf man wirklich menschenverachtende Karikaturen in Wahlkampfbroschüren unter dem Deckmantel der Meinungs- und Kunstfreiheit ertragen und aushalten? Wieviel Beschränkung von Freiheit zum Schutz der Freiheit verträgt der demokratische Rechtsstaat nicht nur, sondern benötigt er sogar? Das historische Versprechen, dass das Grundgesetz gegenüber seinen Feinden nicht wehrlos ist, muss auch eingelöst werden.
Die Fragen stellten Hannes Rathke und Tobias Brings.