Die Vereinigten Staaten von Amerika zielen auf die Annexion Grönlands, mitunter durch den Einsatz militärischer Gewalt. Dieser Blogbeitrag greift ein mögliches Invasionsszenario auf und betrachtet es hinsichtlich der europäischen Beistandsklausel. Dazu diskutiert er die Auslegung des Hoheitsgebiets in Art. 42 Abs. 7 EUV als unionsrechtlich-autonomen Begriff, den methodischen Zugang zu diesem als völkerrechtlich-determinierten Begriff und die divergierenden Folgen beider Zugänge.
US-Präsident Donald J. Trump möchte Grönland annektieren und zieht hierzu auch militärische Gewalt in Betracht. Während ein solcher bewaffneter Angriff die NATO möglicherweise vor eine Patt-Situation stellt, eröffnen sich für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mehrere Fragen hinsichtlich ihrer Bündnisverpflichtung nach Artikel 42 Absatz 7 EUV. Dieser Blogbeitrag erörtert diese Fragen, indem er kurz den europarechtlichen Bündnisfall skizziert und anschließt auf die entscheidende Frage eingeht, ob Grönland als „das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“ (Art. 42 Abs. 7 EUV) zu betrachten sei. Er reiht sich damit vertiefend in bereits veröffentlichte Blogbeiträge – hier und hier –, welche diese Frage aufgreifen, ein. Vor dem Hintergrund des grönländischen Austritts aus den Europäischen Gemeinschaften im Jahre 1985 scheint die Beantwortung dieser Frage nicht notwendigerweise trivial. Als angemessen und zielführend erweist sich – entgegen einschlägiger Auffassung – allein die Auslegung des Rechtsbegriffs durch den völkerrechtlichen Verweis.
Der europarechtliche Bündnisfall
Artikel 42 Absatz 7 EUV formuliert eine Bündnisverpflichtung für die Mitgliedstaaten der Union. Sie ist ähnlich des Artikel 5 des Nordatlantikvertrags formuliert, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die europarechtliche Beistandspflicht nicht über die der NATO hinausgehe, die wehrverfassungsrechtlichen Vorbehalte unberührt blieben und sich die Mitgliedstaaten „auf prinzipielle inhaltliche Vorbehalte“ (Rn. 386) berufen könnten. Dadurch wird der Unterschied zur ideengeschichtlichen Inspirationsquelle – Artikel 5 des Brüsseler Paktes, welcher eine automatische Beistandspflicht („alle in ihrer Macht stehende militärische und sonstige Hilfe und Unterstützung“) umfasste – markiert.
Diese Verpflichtung nach Artikel 42 Absatz 7 ist wiederum im Rahmen des völkerrechtlich verbrieften Rechts der kollektiven Selbstverteidigung konstruiert. Insofern versteht sich das Tatbestandsmerkmal des „bewaffneten Angriffs“ bzw. der „armed aggression“ oder „agression armée“ trotz abweichenden Wortlauts in der englischen Fassung, gleichwohl bei identischem Wortlaut der französischen Version im Sinne des Artikel 51 UN-Charta wie Satz 1 des Absatzes normiert. Der linguistische Unterschied kann mitunter auf die französischsprachigen Verhandlungen zum Lissaboner Vertrag zurückgeführt werden, wie der Wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments in einer Fußnote (9) anmerkte. Offensichtlich handelt es sich hierbei demnach um einen Verweis auf einen etablierten Völkerrechtsbegriff und nicht um einen unionsrechtlich-autonomen Terminus abweichenden Umfangs, wie beispielsweise auch Deen et al. (8), Ducheine/Hosang (6) und Zeitzmann feststellen.
Die europarechtliche Bündnisverpflichtung im Falle eines bewaffneten Angriffs greift jedoch nur in Bezug auf „das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“ (Art. 42 Abs. 7 EUV). Dadurch entzieht sich die Verpflichtung bewusst einer kontinental-geographischen Begrenzung – anders als Artikel 5 des Nordatlantikvertrags mit seiner Einschränkung „in Europa oder Nordamerika“. In Anbetracht dessen, dass die Bestimmung an anderer Stelle völkerrechtliche Verweise nutzt, stellt sich an dieser Stelle die Frage der Interpretation des Begriffs sowie möglicher rechtlicher Verweise im Rahmen des Mehrebenensystems. Zwei Herangehensweise sind an dieser Stelle zu kontrastieren, erstens die Auslegung des Terminus als eigener Rechtsbegriff des Unionsrechts, dadurch einer europarechtlich-autonomen Auslegung unterworfen und zweitens, die Interpretation des Ausdrucks als Verweis in das Internationale Recht und damit völkerrechtlich determinierten Rechtsbegriff.
Die unionsrechtlich-autonome Auslegung des Terminus
Die Rechtsprechung des EuGH offenbart, dass die Auslegung unionsrechtlicher Begriffe autonom und somit innerhalb der Unionsrechtsordnung geschieht. Die Interpretation eines Rechtsbegriffs erfolgt somit in Ermangelung eines ausdrücklichen Verweises nicht im Rückgriff auf externe Rechtsordnungen, sondern in Relation zu übrigem Unionsrecht sowie den Zielen der Verträge. Augenscheinlich fehlt Artikel 42 Absatz 7 ein expliziter Verweis auf nationales Recht, sofern dieser nicht im Begriff selbst in Form des „Mitgliedstaats“ steckt. Die Annahme, dass dieser Auslegungsgrundsatz auch auf die hier diskutierte Begrifflichkeit zutrifft, wird in diverser Literatur und Kommentaren zur Beistandsklausel angenommen. So argumentieren zahlreiche Beiträge, dass die Beistandsklausel keine Anwendung in Bezug auf Überseeische Länder und Gebiete entfaltet. Diese Schlussfolgerung ergäbe sich aus dem Umstand, dass die Verträge gemäß Artikel 52 (2) EUV in Verbindung mit Artikel 355 Absatz 2 AEUV eben jene Gebiete von der Anwendung des Unionsrechts ausnehmen – so etwa u.a. Deen et al. (17), Fazio (9) oder Fischer/Thym (1226, Rn. 46) und Cremer (Rn. 5). Das Argument scheint einleuchtend, verkennt jedoch den speziellen Charakter des Rechtsbegriffs in Artikel 42 Absatz 7 EUV im Gegensatz zu seinen übrigen Anwendungsfällen in den Verträgen wie der auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beschränkten Freizügigkeit (Art. 21 Abs. 1 AEUV).
Das „Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“ im Mehrebenensystem
Entgegen dieser Auslegung des Rechtsbegriffs im Sinne der territorialen Anwendbarkeit der Verträge vertreten verschiedene Autoren eine abweichende Auffassung. Hierbei werden Überseeische Länder und Gebiete als von der Beistandsklausel gedeckt verstanden, beispielsweise da sie einen integralen Bestandteil des Mitgliedstaats als Ganzen darstellen, so etwa Kochenov/Geursen (63). Methodisch lässt sich diese Interpretation durchaus fundieren, denn wie oben bereits beschrieben erweist sich der völkerrechtlich determinierte bewaffnete Angriff der Beistandsklausel als weitgehend unumstritten. Die Tatsache, dass sich das „Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“ in der Norm zwischen dem bewaffneten Angriff und dem expliziten Verweis auf Artikel 51 UN-Charter verorten lässt, eröffnet die Auslegung als Völkerrechtsbegriff. Eine Beschränkung des Verweises auf den bewaffneten Angriff allein scheint bei näherer Betrachtung unbegründet und möglicherweise sogar dysfunktional.
Das völkerrechtliche Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 UN-Charter schützt einen Staat gegen den bewaffneten Angriff als Ganzes. Der Schutzbereich umfasst somit nicht allein das Territorium eines Staates, sondern unter anderem auch dessen Flotte zu See sowie in der Luft oder legal im Ausland stationierte Truppen. Bei der europarechtlich-autonomen Auslegung würde dieser völkerrechtlich-verbriefte Schutzbereich des Selbstverteidigungsrecht beinahe kafkaesk verkürzt. So stellt Sari (445) fest, dass der bewaffnete Angriff auf Truppen eines Mitgliedstaates auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufgrund der territorialen Beschränkung nicht von Artikel 42 Absatz 7 EUV umfasst sei. Ebenso wurde festgehalten, dass der Einsatz von mitgliedstaatlichen Soldaten zur Sicherung eines möglichen Friedens in der Ukraine aufgrund der territorial-begrenzten Anwendung der Beistandsklausel nicht durch diese garantiert werden könne – siehe Fazio (9). Ähnliche Beobachtungen lassen sich für reguläre Einheiten in konventionellen Szenarien machen: Würde die Selbstverteidigung des französischen Flugzeugträgers Charles de Gaulle bei einem bewaffneten Angriff auf Hoher See wirklich nur von Artikel 51 UN-Charter und nicht Artikel 42 Absatz 7 EUV gedeckt sein?
Die zwei oben kontrastierten Lesarten der Beistandsklausel offenbaren eine mögliche Dualität des Hoheitsgebietsbegriffs. So lässt sich der Rechtsbegriff entweder europarechtlich-autonom oder als Verweis in den völkerrechtlich determinierten Schutzbereich des Selbstverteidigungsrechts lesen. Beide Lesarten erscheinen methodisch fundiert, variieren jedoch in ihrem objektiven Ergebnis. Wenn sich die Europäische Union als Wertegemeinschaft dem Völkerrecht verpflichtet (Art. 3 Abs. 5 EUV) und in ihrer Beistandsklausel explizit auf das Völkerrecht verweist, kann Sinn und Zweck dieser Norm nicht die Schaffung eines unionsrechtlichen Parallelregimes sein. Der Fall Grönlands zeigt die Gefahr einer solchen Herangehensweise.
Der Status Grönlands
Entscheidend für die Anwendbarkeit der Beistandsklausel im Falle einer amerikanischen Invasion Grönlands nach Artikel 42 Absatz 7 und ihrer divergierenden Lesarten ist letztlich der europa- bzw. völkerrechtliche Status Grönlands. Gemäß Anhang 2 AEUV und seit seines Statuswechsel im Jahre 1985 durch Artikel 4 des Grönlandvertrags gilt Grönland als Überseeisches Gebiet und Land im Sinne des Unionsrechts. Es unterfällt damit nach Artikel 355 Absatz 2 AEUV nicht dem Anwendungsbereich der Verträge und gemäß einer europarechtlich-autonomen Auslegung des Hoheitsgebietsbegriffs nicht der Beistandsklausel. In der rechtlichen Betrachtung erweist sich dieser Ansatz als Achillesferse Grönlands.
Anders allerdings verhält es sich bei Bemühung des völkerrechtlichen Verweises. Bis 1953 verstand die Internationale Gemeinschaft Grönland als Kolonie bzw. Nicht-Selbstregiertes Gebiet. Durch die dänische Verfassungsänderung von 1953 erhielt Grönland jedoch erste Elemente der Autonomie bei gleichzeitiger Inkorporierung des Gebiets in das dänische Königreich. In Zuge dessen entschied sich die Generalversammlung der Vereinten Nationen Grönland von der Liste Nicht-Selbstregierter Gebiete zu entfernen und stellte fest, dass „Greenland freely decided on its integration within the Kingdom of Denmark on an equal constitutional and administrative basis with the other parts of Denmark“ (A/RES/849(IX), para. 5). Seither wird Grönland als völkerrechtlich dem Königreich Dänemark zugehörig verstanden, wenn auch die Ausübung des grönländischen Selbstbestimmungsrechts weiterhin diskutiert wird. Im Rahmen einer völkerrechtlichen Lesart des Rechtsbegriffs würde Grönland als Teils des Hoheitsgebiets des Königreichs Dänemark verstanden und durch Artikel 42 Absatz 7 EUV geschützt. Sollten amerikanische Truppen eine Invasion Grönlands wagen, wären die Mitgliedstaaten somit in der Rechtspflicht Beistand leisten zu müssen. Diese Schlussfolgerung erweist sich nur nicht als methodisch fundiert, sondern politisch geboten. Eine dem Frieden und Völkerrecht verschriebene Wertegemeinschaft kann ihre Mitglieder dem (möglichen) Unrecht nicht schutzlos überlassen.
Fazit
Dieser Blogbeitrag greift die amerikanischen Annexionsfantasien Grönlands auf und betrachtet sie hinsichtlich der unionsrechtlichen Beistandspflicht. Unter Bezugnahme auf bestehende Beiträge wurde die inhaltliche wie auch methodische Ambivalenz der Auslegung des „Hoheitsgebiet[s] eines Mitgliedstaats“ aufgezeigt. Während eine unionsrechtlich-autonome Auslegung Grönland vom Anwendungsbereich der Beistandsklausel ausnimmt, würde die Interpretation über den völkerrechtlichen Verweis die Mitgliedstaaten zum Beistand mit Grönland verpflichten. Es bleibt zu hoffen, dass sich die amerikanischen Annexionsfantasien nicht manifestieren, damit die hier skizzierten Auslegungsmethoden des Artikel 42 Absatz 7 EUV keine Anwendung erfahren werden.
Zitiervorschlag: Marquardt, Patrick, Die unionsrechtlich-autonome Auslegung als Achillesferse Grönlands?, JuWissBlog Nr. 09/2026 v. 28.01.2026, https://www.juwiss.de/09-2026/.
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