von FREDERIKE HIRT

Die UN-Kinderrechtskonvention legt einen weitreichenden Katalog an Kinderrechten fest. Nun sollen Kinderrechte im Grundgesetz verankert werden. Welche Standards setzt die UN-Konvention und welche will der Gesetzesentwurf der Bundesregierung festlegen?

Die vier Kernprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention sind: Das Diskriminierungsverbot aus Art. 2, der Kindeswohlvorrang aus Art. 3, das Lebens- und Entwicklungsrecht des Kindes aus Art. 6 sowie das Beteiligungsrecht der Kinder aus Art. 12. Der Gesetzentwurf enthält ebenfalls vier Elemente: Die Klarstellung, dass Kinder Träger von Grundrechten sind, die Aufgabe das Kindeswohl „angemessen zu berücksichtigen“, die Bekräftigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Feststellung, dass das elterliche Erstverantwortungsrecht und das staatliche Wächteramt unberührt bleiben.

Der Vorrang im Völkerrecht

Die einzig neue Regelung dieses Klarstellungskatalogs – die Verankerung des Kindeswohlprinzips auf Verfassungsebene – steht indessen hinter der UN-Kinderrechtskonvention zurück. Denn die Formulierung der „angemessenen Berücksichtigung“ ist enger als Art. 3 Abs. 1 der Konvention, nach dem das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist („the best interests of the child shall be a primary consideration“). Gerade dieser Kernpunkt ist Ausdruck der veränderten rechtlichen und auch gesellschaftlichen Perspektive auf Kinder. Das Kind ist nicht mehr „nur“ Träger von Grundrechten, die mit dem Erziehungsrecht der Eltern in einen Ausgleich gebracht werden müssen. Es ist als eigenständige, (grundrechts-)mündige Person zu achten sowie zu fördern und verdient besonderen Schutz. Das Wohl des Kindes, das schließlich nicht den beliebigen Kindeswillen meint, steht über dem Erziehungsrecht der Eltern.

Diese Wertung enthält eine „angemessene Berücksichtigung“ vom Wortverständnis her nicht. Fraglich ist, ob diese „Angemessenheit“ im Wege der völkerrechtsfreundlichen Auslegung erweiternd ausgelegt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht misst dem Völkerrecht als Auslegungshilfe eine große Bedeutung zu, setzt die Grenze aber dort, wo die völkerrechtsfreundliche Auslegung „nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und der Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint.“ Relativiert man (wie schon so häufig im Verfassungsrecht) die Wortlautgrenze, kommt es für eine vertretbare Auslegung zur „vorrangigen Berücksichtigung“ auf die systematische Stellung der Kinderrechte im Art. 6 Abs. 2 GG und die Erwägungsgründe des Gesetzgebers gegen das Vorrangprinzip an. Werden die Kinderrechte vor dem Erziehungsrecht der Eltern in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG platziert, lässt sich systematisch ein gewisses Maß an Vorrang argumentieren. Neben sprachlichen Erwägungen betont die Bundesregierung allerdings, dass die Ablehnung des Vorrangs „den gebotenen Raum für verfassungsrechtliche Abwägungen lässt“ und die Neuregelung deutlich machen soll, dass das Wohl des Kindes „zu beachten“ ist. Weiterhin nehmen die Initiativen der Jugend- und Familienkonferenz 2014 und 2019 die UN-Kinderrechtskonvention ausdrücklich zum Anlass ihrer Beschlüsse zur Grundgesetzänderung, während der Koalitionsvertrag (Rn. 801 ff.) und auch der Bericht der Arbeitsgruppe (vgl. 1. Auftrag, Verfahren, Durchführung) sich die Verankerung der Kernpunkte der Konvention auf Verfassungsebene nicht namentlich zum Ziel setzen.

Hinzu kommt, dass der Passus um das Kindeswohl während der anhaltenden Diskussion um Kindergrundrechte im Grundgesetz immer weiter abgeschwächt worden ist. Die Jugend- und Familienkonferenz sprach sich noch dafür aus, dass „die wesentliche Berücksichtigung des Wohls von Kindern bei allem staatlichen Handeln, das Kinder betrifft [, deutlich zum Ausdruck kommen soll].“ Die Arbeitsgruppe unterstreicht, dass das Wohl des Kindes „bei allem staatlichen Handeln“ zu berücksichtigen sei (S. 312). Auch das fehlt im Entwurf der Bundesregierung. Vorerst bleibt abzuwarten, wie sich die Begründung des Gesetzentwurfs zu diesen Aufweichungen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl erklärt. Wird daran festgehalten, stößt eine völkerrechtsfreundliche Auslegung zu einem „Vorrang“ auf einen entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers, der eine dahingehende Auslegung nicht mehr vertretbar erscheinen lässt.

Ein Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention wäre das nicht. Ihr ist keine Verpflichtung zur Verankerung des Kindeswohlvorrangs auf Verfassungsebene zu entnehmen und sie steht gemäß Art. 59 Abs. 2 GG nur auf dem Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Völkerrechtlich bindend und in der einfachen Gesetzgebung umzusetzen, ist der Kindeswohlvorrang aber ohnehin. Wieso wird auf Verfassungsebene dann keine einheitliche Lösung gesucht?

Erfordernis des Angemessenheitsbegriffs?

Begründet wird die Wortwahl damit, dass so „auch die Interessen anderer Grundrechtsträger berücksichtigt werden, indem diese gegebenenfalls widerstreitende Interessen mit dem Kindeswohl in einen verhältnismäßigen Einklang zu bringen sind“. In der Tat kennt der erste Abschnitt des Grundgesetzes keine ausdrückliche Vorrang-Gewichtung von Grundrechten. Dass widerstreitende Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind, entspricht aber der durch die Verfassungsrechtsprechung herausgearbeiteten Rechtfertigungsdogmatik und muss daher ebenfalls nicht besonders abgesichert werden. Gleichzeitig ist es auch anerkannt, dass einige Grundrechte abstrakt vorrangig gegenüber anderen Rechten sein können – und im Einzelfall aufgrund anderer Umstände wie beispielsweise der Intensität des Eingriffs dennoch zurücktreten (vertiefend zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Wienbracke). Der Verfassungsgeber kann also, ohne verfassungsdogmatische Probleme zu verursachen, einen Vorrang des Kindeswohls vorsehen, auch wenn auf den Begriff des „Vorrangs“ zugunsten passenderer Begriffe wie „wesentlich“ oder „zuvörderst“ zu Recht verzichtet werden kann. Indem das Abwägungsprinzip die vorgeschlagenen Alternativen der wesentlichen oder vorrangigen Berücksichtigung ersetzen soll, schafft es die Verfassungsänderung nicht, das besondere Gewicht, das die Konvention und auch die Rechtsprechung (Rn. 40 f.) dem Kindeswohl beimessen, gleichermaßen aufzunehmen.

Lösungen in den Landesverfassungen

Die 15 Landesverfassungen, die Kinderrechte in ihre Verfassung nachträglich aufgenommen haben und von denen immerhin neun nach dem Grundgesetz inkraftgetreten sind, haben es jedenfalls teilweise geschafft, Regelungen zu finden, die den Standards der UN-Kinderrechtskonvention eher gerecht werden. Zum einen stellen viele dieser Landesverfassungen (exemplarisch Art. 24 S. 1 RhPfVerf und Art. 11 Abs. 1 LSAVerf) durch die Wortwahl „Jedes Kind“ und „hat ein Recht auf“ das Kind als Rechtssubjekt in den Vordergrund, was der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vermissen lässt. Der Vorrang des Kindeswohls ist zwar ausdrücklich in keiner Landesverfassung erwähnt; insofern setzt der Wortlaut der Grundgesetzänderung ein stärkeres Zeichen. In einigen Landesverfassungen werden die Kinderrechte aber vor dem Erziehungsrecht der Eltern genannt, was gemeinsam mit der ausdrücklichen Erwägung des Landesverfassungsgebers, dem Kindeswohlvorrang der Konvention entsprechen zu wollen (wie bspw. in NRW, S. 5), einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung die Tür öffnet.

Die für den Gesetzesentwurf eingesetzte Arbeitsgruppe hat die Fassungen der Landesverfassungen und auch die praktischen Auswirkungen in ihrem Bericht ausführlich untersucht (S. 156 ff.). Auffälligkeiten und Probleme gab es nicht. Wieso der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sich nicht mutiger zum Kindeswohl bekennt, bleibt rechtlich insofern unverständlich.

Zitiervorschlag: Frederike Hirt, Kinderrechte zwischen den Stühlen, JuWissBlog Nr. 10/2021 v. 26.01.2021, https://www.juwiss.de/10-2021/.

Grundgesetzänderung, Kinderrechte, UN-Kinderrechtskonvention, Völkerrecht
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