Vom Sondervermögen und wie es zum Unwort des Jahres wurde

von ESTER SCHUKAJLOW

Vorgestern „Remigration“, gestern „Biodeutsch“, heute „Sondervermögen“? Am 13. Januar 2026 wählte die entsprechende Jury den Begriff „Sondervermögen“ zum „Unwort des Jahres“. In ihrer Entscheidungsbegründung stellt sie den Gehalt des im Grundgesetz verankerten Sondervermögensbegriffs falsch dar und rückt mit ihrer Wahlentscheidung die Frage der Staatsverschuldung und ihrer Gestaltung in die Nähe von „rechten Kampfbegriffen“. Implizit erweckt diese Entscheidung den Eindruck, dass die mögliche Verschleierung von Staatsschulden in ähnlichem Maße demokratie- und gesellschaftszersetzend wirken kann wie entmenschlichende Narrative über Geflüchtete, Zugewanderte und politische Aktivist:innen.

Die Wahlentscheidung: Das Sondervermögen ist „Unwort des Jahres“ 2025

Die Würfel sind gefallen: „Sondervermögen“ ist „Unwort des Jahres 2025“. Der Begriff, der seinen Ursprung immerhin in Artikel 110 Grundgesetz findet, steht damit nun in einer Reihe mit „Biodeutsch“ (2024), „Remigration“ (2023), „Klimaterroristen“ (2022) und „Corona-Diktatur“ (2020), und verdrängte das „Zustrombegrenzungsgesetz“ von Platz 1. Ihre Entscheidung begründete die Jury damit, dass der Begriff des „Sondervermögens“, wie er nun schon seit geraumer Zeit durch öffentliche Debatten geistert, die Bürger:innen über seine tatsächliche Bedeutung irreführe. Die Jury argumentiert, der Begriff würde im Alltagsgebrauch eine vom Gesamtvermögen getrennte Eigentumsmasse beschreiben. Die rechtlich-administrative Realität sei aber eine andere: Sondervermögen seien Nebenhaushalte, die zur Erfüllung bestimmter Aufgaben errichtet würden und mit der Aufnahme von Schulden oder Kreditermächtigungen verbunden seien. Mit ihrer Errichtung werde also die Aufnahme neuer Schulden verschleiert. Es soll an dieser Stelle dahinstehen, ob ein hochtechnischer Rechtsbegriff wie „Sondervermögen“ überhaupt einem Alltagsverständnis unterliegt; diese Frage müsste wohl eine sprachwissenschaftliche Studie beantworten. Ob aber die von der Jury aufgestellten Definitionsmerkmale juristischer Prüfung standhalten, soll im Folgenden untersucht werden.

Was genau ist ein Sondervermögen?

Sondervermögen im Sinne des Art. 110 Grundgesetz sind abgesonderte Vermögensmassen des Bundes, die zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe bestimmt sind und aus diesem Grund vom sonstigen Bundesvermögen getrennt verwaltet werden. Zur Erfüllung dieses Zwecks werden häufig Kreditermächtigungen ausgesprochen, die Kreditfinanzierung ist jedoch, anders als von der Jury behauptet, keinesfalls definitorische Voraussetzung. Ebenso denkbar ist eine Finanzierung durch Sonderabgaben, Gebühren oder sogar durch Mittel aus dem Bundeshaushalt. Ein Beispiel für ein sich selbst tragendes Sondervermögen ist eine Vermögensmasse, die beinahe so alt ist wie die Bundesrepublik selbst. Das „European Recovery Programme“ (ERP) – heute hinlänglich bekannt als „Marshall-Plan“ – fand im nationalen Rechtssystem seine Ausprägung im ERP-Sondervermögen, welches die Finanzhilfen der USA für den Wiederaufbau der Bundesrepublik verwaltete. Förderte das ERP-Sondervermögen zu Anfang noch den Wohnungsbau mit Marshall-Plan-Mitteln, konzentrierte es sich ab den 1960er Jahren auf die Förderung mittelständischer Unternehmen. Noch heute fördert das ERP-Sondervermögen die mittelständische Wirtschaft; erwirtschaftete Erträge werden wieder in den Kreislauf eingeführt und als Fördermittel ausgegeben – ganz ohne strukturelle Neuverschuldung. Die extreme Langlebigkeit des ERP-Sondervermögens gibt allerdings den ersten Hinweis, dass das Sondervermögen neben Schuldenständen auch andere Rechtsprobleme auf den Plan rufen kann: Da es sich bei der zweckgebundenen Absonderung einer Vermögensmasse um eine Ausnahme von den Grundsätzen der Haushaltseinheit und Gesamtdeckung handelt und Mittel der jährlichen Finanzplanung durch das Parlament entzogen werden, muss die Errichtung stets auf gesetzlicher Grundlage erfolgen und ist begründungs- und rechtfertigungsbedürftig.

Diese Begründungen für die Errichtung von Sondervermögen sind so vielfältig wie in vielen Fällen angreifbar. Die Skepsis der Jury gegenüber dem Sondervermögen ist einem echten Rechtsproblem auf der Spur: Sondervermögen sind, wie von der Jury richtig angemerkt, Nebenhaushalte, die sich den Haushaltsgrundsätzen und den Logiken des jährlichen Haushaltsverfahrens nicht unterwerfen, dadurch das parlamentarische Budgetrecht beeinträchtigen und im politischen Kontext 2020-2025 entweder aufgrund einer Notlagenermächtigung (BGBl. I S. 2020 556, 1669) oder aufgrund Verfassungsänderung (Art. 87a, 143h GG) von der Schuldenbremse freigezeichnet sind. Dass die Begründung und Notwendigkeit des jeweiligen Sondervermögens von der Öffentlichkeit gründlicher Prüfung unterzogen werden, ist in einer demokratischen Gesellschaft richtig und wünschenswert. Selbstverständlich sollte eine kritische Öffentlichkeit die Begründungsversuche der Politik analysieren und wo angemessen auch für unzureichend befinden. Nur wird nach einer eingehenden Betrachtung des Sondervermögensbegriffs offensichtlich, dass er keine Verschleierung leisten kann: Das Sondervermögen ist schlicht eine in der Verfassung vorgesehene Art der öffentlichen Vermögensstrukturierung und Finanzierung, die bei schwer planbaren, kurzfristigen Finanzbedarfen oder gegenteilig bei langfristigen Aufgaben, die der Periodizität des Haushalts nicht unterworfen sein sollen, Flexibilität schafft. Ob mittels des Einsatzes von Sondervermögen in der Praxis Staatsverschuldung durch nebeneinanderstehende Haushalte verschleiert wird, ist eine andere Frage; der Begriff des Sondervermögens im Sinne des Grundgesetzes hat hiermit allerdings nichts zu schaffen und geht, wie die Jury selbst anmerkt, dank vorangestellten „Sonder“- sehr offen mit seiner eigenen Ausnahmequalität um.

Das Sondervermögen und die Schuldenbremse

Dass ein „Technizismus“ wie Sondervermögen so weitgehend Eingang in die öffentliche Wahrnehmung gefunden hat, dass er nun zum „Unwort“ gekürt wurde, ist wohl kaum auf den Begriff selbst zurück zu führen, der Kreditermächtigungen gerade nicht voraussetzt, sondern auf eine de facto gescheiterte Schuldenbremse. Es ist in der Tat kaum von der Hand zu weisen, dass ein in Art. 109 Abs. 3, 115 GG verankertes strukturelles Neuverschuldungsverbot über eine feste numerische Grenze hinaus sich wohl selbst überlebt hat, wenn es die Politik immer wieder dazu zwingt, neue Notlagen auszurufen (unvergessen der Versuch, die Klimakrise zur unvorhersehbaren Notlage zu erklären) oder gar die Verfassung zu ändern, um wichtige tagespolitische, geostrategische und soziale Herausforderungen angemessen zu bewältigen. Mit der Schuldenbremse hat sich die Gesetzgebung selbst derartig enge Fesseln angelegt, dass sie im Polykrisenzeitalter nun immer häufiger auf das Sondervermögen rekurriert und damit zu einem Instrument greift, das durchaus berechtigte Einwände bezüglich Demokratie und öffentlicher Kontrolle aufwirft. Eine Neuverschuldung über den Kernhaushalt würde diese Bedenken bezüglich des Haushaltsverfahrens, der demokratischen Kontrolle und der Rechte des Haushaltsgesetzgebers ausräumen. Schade, dass die Jury diese Überlegungen nicht anstellt, indes aber die Diskussion um das Sondervermögen nutzt, um das Konzept der Staatsverschuldung in ein schlechtes Licht zu rücken. Zum Abschluss sei angemerkt, dass die in Sondervermögen aufgenommenen Schulden einer wachsamen Öffentlichkeit schon aufgrund der damit zusammenhängenden Berichterstattung nicht verborgen bleiben: Die Schlagzeilen „Sondervermögen: Neue Schulden für die Bundeswehr“ und „500 Milliarden Euro Schulden/Bundesregierung plant mit Sondervermögen auch Konsumausgaben“ sprechen dahingehend für sich.

„Sondervermögen“ ist kein Unwort

Fest steht: Das Sondervermögen hat seinen schweren Stand bei der Jury des „Unworts des Jahres“ nicht verdient. Indem die Jury einen gut erforschten Begriff mit Grundlage in der deutschen Verfassung auf eine Stufe stellt mit Begriffen wie „Remigration“ und „Corona-Diktatur“, kommuniziert sie nicht nur ihre eigene Unkenntnis des Grundgesetzes, sondern rückt eine dem Grunde nach völlig legitime Debatte über strukturelle Neuverschuldung in die Nähe von „rechten Kampfbegriffen“ und der „Verharmlosung von Diktaturen“ und delegitimiert dadurch das Konzept der Staatsverschuldung an sich. Selbstverständlich sollte die Öffentlichkeit kritisch beobachten und kommentieren, ob Bund und Länder möglicherweise zu exzessiv mit Sondervermögen um sich werfen oder gar versuchen, mithilfe eines feststehenden Rechtsbegriffs politische Prozesse zu verschleiern. Mit der Kür zum „Unwort des Jahres“ zusammenhängende Schmähung eines Verfassungsbegriffs sowie der Staatsschuldendebatte im Ganzen kann zu dieser öffentlichen Auseinandersetzung allerdings nichts Wertvolles beitragen.

 

Zitiervorschlag: Schukajlow, Ester, Vom Sondervermögen und wie es zum Unwort des Jahres wurde, JuWissBlog Nr. 10/2026 v. 29.01.2026, https://www.juwiss.de/10-2026/.

Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.

Grundgesetz, Haushaltsrecht, Sondervermögen, Staatsverschuldung, Verfassungsrecht
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