von MAREILE RITTER

Was bleibt von der Gewissensfreiheit, wenn die Gefängnistür ins Schloss fällt? Wer in Deutschland inhaftiert wird, muss damit rechnen, in seiner ethischen Weltanschauung begrenzt zu werden. Das erfuhr ein Inhaftierter in Bayern kürzlich am eigenen Leibe. Veganismus wird in Justizvollzugsanstalten im Gegensatz zur Religionsfreiheit nicht unterstützt. Das Urteil der Justiz erscheint mit Rücksicht auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit und der Staatszielbestimmung des Umwelt- und Tierschutzes höchst problematisch.

Eine bayerische Justizvollzugsanstalt untersagte einem Inhaftierten die Versorgung mit veganem Essen und zeigte im Zuge dessen die Möglichkeit der Eigenversorgung auf. Dagegen ging der für fünf Monate inhaftierte Mann gerichtlich vor. Nach der Rechtswegerschöpfung bestätigte schließlich das Bayerische Oberste Landesgericht am 04.09.2025 die Entscheidung der JVA. Der Inhaftierte habe keinen Anspruch auf vegane Gefängniskost und müsse seine vegane Lebensweise selbst finanzieren. Außerdem verweist das BayObLG nach Art. 23 des bayerischen Strafvollzugsgesetztes darauf, dass es keinen medizinischen oder religiösen Hintergrund seines Ernährungswunsches gebe. Es würden bereits zusätzlich vegetarische und laktosefreie Varianten angeboten. Organisatorisch sei es unmöglich, darüberhinausgehende Essgewohnheiten eines jeden Inhaftierten zu berücksichtigen. Das Gericht verkennt dabei jedoch die Gewissensfreiheit, argumentiert unverhältnismäßig mit Gefängnisgehältern und vernachlässigt wichtige ethische Ansichten, die das Tierwohl, den Umweltschutz und die Nachhaltigkeit betreffen und verletzt damit Art. 20a GG.

Gewissensfreiheit

Werden Menschen inhaftiert, verlieren sie einen großen Teil ihrer praktischen Freiheit, aber nicht ihre Grundrechte. Das erkannte schon das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss  vom 14.03.1972. Dementsprechend bleibt auch die Ernährungsweise des Inhaftierten grundrechtlich geschützt. Diese Ansicht vertritt auch das BayObLG. Es weist das Ansinnen des Verurteilten allerdings mit der Begründung zurück, dass die Ernährungsweise des Inhaftierten nicht religiös fundiert sei. Das mag richtig sein. Die Entscheidung des Gerichts bezieht sich insoweit insbesondere auf Art. 23 des bayerischen Strafvollzugsgesetztes, wonach ärztliche Anordnungen und Speisevorschriften von Religionsgemeinschaften bei der gefängnisinternen Ernährung zu berücksichtigen sind.  Artikel 4 GG schützt jedoch neben der Religionsfreiheit auch die Gewissensfreiheit. Diese umfasst gemäß Art. 4 Abs. 3 GG ernsthafte sittliche Entscheidungen, die der Einzelne als innerlich verbindlich empfindet und gegen die er nicht ohne erhebliche Gewissensnot handeln kann. Menschen, die sich vegan ernähren, tun dies regelmäßig aus einer tiefen ethischen Überzeugung heraus. Sie möchten kein Tierleid verursachen und können folglich nicht ohne Gewissensnot Produkte zu sich nehmen, für die ein Tier gelitten hat oder sogar gestorben ist. Veganismus ist somit von der grundgesetzlichen Gewissensfreiheit geschützt. Diese Auffassung wird von einem britischen Gericht geteilt. In einem Urteil erkennt dieses Veganismus, unter dem Vorbehalt, dass er ethisch motiviert ist, als geschützte Weltanschauung an, womit ein Diskriminierungsverbot einhergeht. Ein gutes Vorbild für die deutsche Rechtsprechung.

Zielt die JVA nur darauf ab, möglichst knappe Ressourcen einzusetzen und Unbequemlichkeiten bei der Organisation zu vermeiden, dürfte das kaum den Anforderungen an die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Gewissensfreiheit standhalten. Abgesehen davon scheint es der JVA organisatorisch, personell und finanziell zu gelingen religionsbedingtes Essverhalten zu berücksichtigen. Warum soll das für gewissensgeleitetes Essverhalten anders sein?

Niedriger Lohn, hohe Kosten

Das Bayrische OLG weist auf die Möglichkeit hin, dass der Inhaftierte von seinem Lohn, im gefängnisinternen Laden seine eigenen veganen Lebensmittel erwerben könne. Damit verfolgt es den legitimen Zweck, den organisatorischen und finanziellen Aufwand der JVA zu begrenzen. Zugleich scheint das gefängnisintern erarbeitete Gehalt eine Möglichkeit zu bieten, um den gewissensgeleiteten Veganismus zu verwirklichen. Problem gelöst?

In der Vollzugsanstalt kann man in der Tat beispielsweise handwerkliche oder hauswirtschaftliche Jobs ausüben, um selbst Geld zu verdienen. Hintergrund der Arbeit ist jedoch nicht die Gewinnerzielung, sondern die Resozialisierung der Inhaftierten. Das Gehalt liegt dementsprechend in bayerischen Gefängnissen bei 3,37 € pro Stunde. Mit diesem Stundenlohn müssen Insassen Hygieneartikel, Telefonate, Bücher und andere Genussmittel finanzieren. Zudem sind diese Produkte in JVAs meist teurer als in Supermärkten.  Dass ein Inhaftierter auf diese Dinge verzichten muss, um seine grundlegende Ernährung zu gewährleisten scheint unangemessen und läuft auch grundsätzlich der Verantwortung der JVA für Ernährung entgegen – immerhin geht es der JVA und mithin dem Staat lediglich um ein wirtschaftliches Plus. Selbst wenn der Inhaftierte versucht sein Essen zu finanzieren, gibt es keine Garantie, dass das Geld bei einem derart geringen Gehalt dafür auf Dauer ausreicht. Alternativ könnte die JVA ohnehin bestehende vegetarische Gerichte mit geringen Anpassungen vegan ausgestalten. Die Verpflichtung für den Inhaftierten seine Lebensmittel selbst zu finanzieren ist daher unverhältnismäßig. Sie verletzt seine grundgesetzliche Gewissensfreiheit.

Nachhaltigkeit, Tierwohl, Umweltschutz

Es ist nachvollziehbar, dass Praktikabilität und Effizienz für den Staat eine große Rolle spielen. Vor diesem Hintergrund bereitet vegane Gefängniskost durchaus Schwierigkeiten. Neben der organisatorischen Umstellung stellt sich insbesondere die Frage nach einer vollwertigen Nährstoffversorgung. Immerhin haben JVAs gemäß §56 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetztes für die körperliche Gesundheit des Gefangenen zu sorgen. Veganern mangelt es aber regelmäßig an Vitamin B12 und B2, Eisen, Jod, Calcium, Selen, Omega-3-Fettsäuren und Zink. Die JVA müsste daher Nahrungsergänzungsmittel zum Essen bereitstellen, die die vegane Kost voraussichtlich nicht deckt.

Trotzdem sollten aufgrund dieser Herausforderung keine gewissensgeleiteten Lebensweisen übergangen werden. Dafür spricht schließlich auch die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG. Diese verpflichtet den Staat unter anderem dazu, die Umwelt und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung zu schützen. Wer sich vegan ernährt, rettet ca. 150 Tiere im Jahr. Vegane Ernährung ist aber nicht nur tierfreundlich, sondern auch wichtig für unsere Umwelt. Eine vegane Person spart pro Jahr bis zu 2 Tonnen Treibhausgase, davon 670 kg CO2 und 1.500.000 Liter Wasser ein. Der Veganismus entspricht also genau dem Ziel des Art. 20a GG. Indem der Staat diese Lebensweise in Gefängnissen nicht unterstützt, sondern von der finanziellen Lage der Insassen abhängig macht, steht das Urteil im Widerspruch zu Art. 20a GG.

Zudem kann der reduzierte Einsatz tierischer Produkte langfristig Kosten einsparen. Reis, Linsen, Bohnen, Kartoffeln oder Gemüse sind im Einkauf deutlich günstiger als Fleisch, Fisch oder Käse. Somit kann der Staat als Träger der deutschen JVAs mit gutem Beispiel voran gehen und nachhaltig agieren, so wie er es auch von seinen Bürgern erwartet. Veganismus sollte also auch in Gefängnissen nicht übergangen, sondern vielmehr unterstützt werden. Es ist ein nachhaltiger Grundrechtsgebrauch, kein Luxus.

Letztlich urteilt das Bayerische Oberste Landgericht nicht überzeugend. Es bleibt zu hoffen, dass ein weitergehender Wandel in den umweltbewussten Lebenseinstellungen der Bürger auch eine Veränderung der zukünftigen Rechtsprechungen mit sich bringt. Andernfalls wird der Staat an seinen Nachhaltigkeitszielen, wie der Treibhausgasneutralität, scheitern.

 

Zitiervorschlag: Ritter, Mareile, Veganismus hinter Gittern: Grundrecht oder Luxus?, JuWissBlog Nr. 11/2026 v. 03.02.2026, https://www.juwiss.de/11-2026/.

Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.

Art. 20a GG, Ernährung, Gewissensfreiheit, Grundgesetz, Klimaschutz, Strafvollzug, Tierwohl, Umweltschutz
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1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort

  • Dominik Klein
    4. Februar 2026 09:49

    Interessanter Beitrag. Nachdem ich bisher ausschließlich gegenteilige Ansichten zu dem Fall wahrgenommen habe, überrascht mich eine Einschätzung, die die Entscheidung gleich aus mehreren Gründen so deutlich kritiert.
    Warum verletzt das Gericht Art. 20a GG, wenn es nur nach Maßgabe von Recht und Gesetz an dessen Staatsziel/Programmsatz gebunden ist und keine entsprechende gesetzliche Maßgabe besteht?
    Spielt es eine Rolle, ob die anspruchstellende Person (nur/auch) aus ethischen, (nur/auch) aus gesundheitlichen oder nur aus sonstigen Gründen auf eine vegane Ernährung besteht und/oder ob ihr aus anderen Gründen ausreichend finanzielle Mittel für eine vegane Ernährung zur Verfügung stehen? Art. 20a GG würde meiner Einschätzung nach blind für den konkreten Fall sein, weil die konkreten Umstände im Wesentlichen irrelevant für die Schutzgüter des Art. 20a GG sein müssten. Andererseits würde für die Gewissensfreiheit und die finanziellen Argumente aus dem Beitrag (meines Erachtens) für eine individuelle Beurteilung sprechen.
    Und letztlich würde mich Interessieren, was die Entscheidung des Gerichts gewesen wäre, die nicht mit der Verfassung in Widerspruch gestanden hätte: Eine Verpflichtung der JVA trotz oder wegen § 21 StVollzG-Bund / Art. 23 StVollzG-Bay oder eine Vorlage zur Normverwerfung ans BVerfG? Sonstiges?

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