Performance-Kunst im öffentlichen Raum
von JACOB ROGGON
Seit mehreren Monaten macht das Zentrum für Politische Schönheit mit öffentlichkeitswirksamen Aktionen auf das Leid der Flüchtlinge aufmerksam, die an den Außengrenzen der EU sterben. Im Juni 2015 veranstalteten die Mitglieder des Zentrums einen Trauerzug vor dem Bundeskanzleramt in Berlin. In der Anmeldung der Versammlung deuteten sie an, tatsächlich Tote zu überführen, um sie zu betrauern. Das rief die Versammlungsbehörde auf den Plan, die befürchtete, die Toten würden hier zum bloßen Mittel zum Zweck degradiert. Kann der Erweis der letzten Ehre gegen die Menschenwürde verstoßen?
Das Zentrum für politische Schönheit rief auf seiner Internetseite und bei Facebook zur Teilnahme an folgender Veranstaltung auf:
Ehre die Toten
Wir holen das Problem nach Deutschland. Dahin, wo die wichtigsten Entscheidungen gegen die Humanität Europas gefällt werden, die Konsequenzen aber nicht anlanden. Wir werden sie empfangen und ihre Würde retten — und damit unsere eigene. (…) Die Toten sind auf dem Weg in die deutsche Hauptstadt. Die Letzte Ruhe der Mauertoten muss unsere politische Unruhe werden.
Der Marsch der Entschlossenen
Am Sonntag werden wir mit den Toten Kurs auf das Kanzleramt nehmen (…)
Die Versammlungsbehörde bemühte sich um Aufklärung, ob der Veranstalter tatsächlich beabsichtigte, Tote mitzuführen, was ihr (wie auch den Medien) nicht gelang. Sie untersagte daraufhin vorsorglich das “Mitführen von Leichen” und ordnete an, dass jedes Fahrzeug, jeder Sarg und jedes sargähnliche Behältnis zur Überprüfung vorzuführen sei, um die Einhaltung des Verbots überprüfen zu können. Nur so könne ein Verstoß gegen das postmortale Persönlichkeitsrecht der Toten vermieden werden.
Die Lektüre des Bescheids, der dem Autor vorliegt, regt zum Nachdenken an. Nebenbei erfährt man, dass es deutlich einfacher ist, tot als lebendig in die EU zu gelangen – die Überführung von Leichen aus dem Ausland ist praktisch nur im Hinblick auf Seuchen- und Infektionsschutz geregelt. Diese traurige Ironie fügt sich in das Performance-Konzept des Veranstalters, das Fragen zu ihrer Versammlungs- und Kunstfreiheit aufwirft.
Verstoß gegen die Würde durch Erweisen derselben?
Dass hier eine Versammlung (in Form eines Aufzugs) vorliegt, bedarf keiner näheren Begründung. Grundrechtlich geschützt ist dann jede versammlungsbezogene Verhaltensweise, zumal dann, wenn sie in inhaltlichem Konnex mit dem Versammlungsthema steht und die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zieht. Nun mag das Mitführen von Leichen ungewohnt, vielleicht auch pietätlos oder als „politische Leichenfledderei“ (so die CDU-Politikerin Vera Lengsfeld) erscheinen. Das allein kann aber nicht genügen, um dieses Verhalten aus dem Schutzbereich auszunehmen. Der Umgang mit Leichen ist schon im einfachen Recht nicht verboten, ja nicht einmal dem Bestattungsgewerbe exklusiv vorbehalten. Das Bestattungsgesetz Berlin ordnet zwar an, dass Leichen zu bestatten sind. Doch kennt es lediglich eine Mindest-, keine Höchstfrist; erst recht untersagt das Gesetz keine Trauerzüge. Es statuiert als allgemeine Verhaltensregel in § 2 BestattG lediglich: “Wer mit Leichen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren.” Und § 17 VersG selbst sieht Privilegierungen für “gewöhnliche Leichenbegängnisse” vor. Für die Begrenzung des Schutzbereichs besteht damit auch verfassungsrechtlich kein Anhaltspunkt. Da trägt auch die Einschätzung der Behörde nicht, das Mitführen von Leichen sei für den “Versammlungsausdruck nicht erforderlich” – Erforderlichkeit ist kein Kriterium zur Begrenzung des Schutzbereichs.
Daneben dürfte der Aufzug als Ganzes dem Schutzbereich der Kunstfreiheit unterfallen. Das Zentrum für politische Schönheit veranstaltet einen Trauerzug, der auf das Leid und Sterben der Flüchtlinge im Mittelmeer aufmerksam machen soll, und wählt damit die Ausdrucksform der Performance, die mittlerweile auch als formale Kunstgattung anerkannt sein dürfte. Der Schutzbereich umfasst, aus gleichen Erwägungen wie bei der Versammlungsfreiheit, das Mitführen von Leichen als Ausdrucksmittel der Performance.
Nicht ganz einfach ist die Frage zu beantworten, nach welchem Maßstab – dem der Versammlungs- oder dem der Kunstfreiheit – der Eingriff mittels untersagender Auflage zu rechtfertigen ist. Die Konsequenzen sind weitreichend, da die Kunstfreiheit schrankenlos gewährleistet ist, die Versammlungsfreiheit hingegen unter einfachem Gesetzesvorbehalt steht. In der praktisch häufigen Konstellation, dass Meinungs- und Versammlungsfreiheit in Idealkonkurrenz nebeneinander stehen, ist anerkannt, dass ein Eingriff in die Versammlung nicht gerechtfertigt sein kann, soweit eine Verletzung der Meinungsfreiheit vorliegt. Begreift man die Kunstfreiheit als lex specialis zur Meinungsfreiheit, was die Kundgabe von Meinungen betrifft, so wird man auch hier zur Übertragung der Rechtfertigungsanforderungen kommen. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man die Versammlung als Teil der Kunstperformance begreift, sodass sie im Schutzbereich der Kunstfreiheit aufgeht. Man wird also die Auflage der Versammlungsbehörde am Maßstab der Kunstfreiheit zu rechtfertigen haben. Eine Einschränkung des Aufzugs kommt damit nur zugunsten kollidierender Verfassungsgüter in Betracht.
Ihre Auflage stützt die Versammlungsbehörde auf § 15 Abs. 1 VersG, weil sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besorgt. Nun ist die öffentliche Ordnung als Ausdruck des sozialethischen Minimums im menschlichen Miteinander aber kein Gut, das verfassungsrechtlichen Rang einnimmt. § 15 VersG ist in dieser Konstellation also verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur Gefahren für die öffentliche Sicherheit, soweit die Verletzung eines verfassungsrechtlich geschützten Gutes droht, einen Eingriff tragen können.
Gewichtiger ist daher die Sorge der Behörde, mit dem Trauerzug drohe eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Verstorbenen. Dieses Recht hat seine Wurzel in der Menschenwürde und sichert den Verstorbenen auch nach ihrem Tod Würde und Respekt vor ihrer Person. Einfachgesetzlich ist dies im bereits zitierten § 2 BestattG abgesichert. Die Behörde formuliert nun:
Das Mitführen von Leichen in einem Aufzug, der sich zudem von der Themengebung her nicht mit der Persönlichkeit des Toten befasst, wäre kaum mit dem gebotenen würdevollen Umgang vereinbar. Die verstorbene Person würde damit als Darstellungsobjekt missbraucht, zum bloßen Gegenstand werden. Solche Instrumentalisierungen sind i.S.d. § 2 BestattG nicht statthaft.
Dies ist ein eigenartiges Argument. Das Zentrum für politische Schönheit veranstaltet einen Trauerzug der klassischen Form zu Ehren der auf der Flucht gestorbenen Menschen – ist nicht dies die höchste Form der letzten Ehre?
Unterstellen wir, es sollten wirklich Leichen im Trauerzug zugegen sein. Die Behörde verkennt dann die Besonderheit des Performance-Acts: Die Veranstaltung verfügt nicht über eine, sondern zwei Bedeutungsebenen. Auf der ersten Ebene handelt es sich um einen Trauerzug zu Ehren der Toten, die dort getragen werden. Das kann keine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts sein, sondern ist als Geleit zur letzten Ruhe anerkannter Ausdruck der Achtung vor dem Menschsein. Erst auf der zweiten Ebene gewinnt der Zug als Ganzer politisch-künstlerische Bedeutung: Er prangert an, er macht sichtbar. Doch durch das Hinzutreten der zweiten Ebene wird der oder die Tote nicht zum Objekt degradiert, sowenig wie dies mit einem Staatsbegräbnis oder mit den Stolpersteinen, die in vielen deutschen Städten an ermordete Jüd_innen erinnern, geschieht. Es ist geradezu zynisch, einem Trauerzug das Tragen seiner Betrauerten deshalb zu verbieten, weil er auf Missstände hinweist, die den Tod der Betrauerten bewirkt haben. Das postmortale Persönlichkeitsrecht bietet hier also keinen Anlass zum behördlichen Einschreiten.
Letztlich bleiben damit nur Erwägungen des Infektions- und Seuchenschutzes, die dem Schutz von Leib und Leben dienen. Doch dann hätte als milderes Mittel genügt, auf die Vorlage von Leichenpässen zu bestehen, bei einer Vorführung die Särge entsprechend zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Leichen anschließend tatsächlich dem BestattG entsprechend bestattet werden.
Die Versammlungsbehörde hat damit Bedeutung und Tragweite der Kunstfreiheit verkannt. Es ist nicht ihre Aufgabe, Pietät und Anstand zu schützen. Kunst muss ihre Irritationspotentiale ausschöpfen können, um Menschen zu erreichen.
Unfreiwilliger Akteur in realer Satire
Die Lektüre des Auflagenbescheids ist in einem weiteren Punkt aufschlussreich. Das Zentrum für politische Schönheit hatte in der Anmeldung der Versammlung angekündigt, einen Bagger mitzuführen, der “den langen Arm der Bürokratie/EU” symbolisieren sollte. Die Vermutung erscheint nicht zu kühn, dass der Veranstalter nicht ernsthaft damit rechnete, den Bagger tatsächlich mitführen zu dürfen. Die Behörde verfügte wenig überraschend ein entsprechendes Verbot. Doch offenbart sie in ihren immerhin 40 Zeilen starken Überlegungen verblüffende Kenntnis zu Tieflöffelbaggern mit Schwenkarmen, dem Antrieb mittels Raupe oder Luftreifen, der Aufbau-Architektur auf der Fahrlafette, der Bedienung mittels Joystick und der Raumgröße der Fahrerkabine. So lässt sich ihr Bescheid auf einer Meta-Ebene als (unfreiwilliger) Beitrag zur Performance-Kunst lesen – der Künstler zwingt den Staat, seine bürokratisches Rechtfertigungsprogramm in Gang zu setzen, um den Bagger als Symbol der Bürokratie zu verbieten. Ob die Versammlungsbehörde erkennt, dass der Amtsschimmel hier vor den Karren des satirischen Künstlers gespannt wird? Sie lässt es sich jedenfalls nicht anmerken. Wer sich auf die Suche nach den Grenzen des Primats des Rechts macht, der wird hier eine solche finden: Es ist die Satire, die das Recht kontrolliert, und nicht umgekehrt.