Die Versagung einer Erlaubnis zum Erwerb des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital (Na-P) zum Zweck der Selbsttötung ist mit dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben vereinbar. Gewonnen ist mit diesem Urteil des BVerwG für den für Heilung zu kranken, aber für die Extremfall-Rechtsprechung zu gesunden Sterbewilligen wenig. Kann das ein gerechtes Ergebnis sein, wenn in eine Entscheidung eingegriffen wird, die nach den Feststellungen des BVerfG in Rn. 209 „wie keine andere […] Identität und Individualität des Menschen“ berührt? Eine Frage an den Gesetzgeber.
Vor mittlerweile über drei Jahren entschied das BVerfG, dass das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gem. § 217 StGB a.F. verfassungswidrig sei und gleichzeitig darüber, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG im Sinne der Willens- und Selbstbestimmungsfreiheit auch ein Recht auf Suizid umfasst.
Diese Feststellung ist nicht zuletzt auch Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, die erforderliche Freiverantwortlichkeit, Dauerhaftigkeit sowie Ernsthaftigkeit in eine für Anwender:innen handhabbare gesetzliche Form zu gießen. Zuletzt scheiterte dieses Vorhaben im Juli dieses Jahres – entsprechende Entwürfe zur Sterbehilfe erreichten nicht die erforderliche Mehrheit im Bundestag.
Nichts Genaues weiß man (nicht?)
Um das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ist es aber nicht zuletzt auch deshalb schlecht bestellt, als Betroffenen der Zugang zum gemeinhin zur Selbsttötung bevorzugten Präparat Na-P bis heute de facto verschlossen bleibt. Dieses ist in Deutschland gem. §§ 1 Abs. 1 BtMG, 3 I Nr. 1 BtMG i.V.m. Anlage III grundsätzlich von einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) abhängig.
Die Erteilung einer solchen Erlaubnis scheitert bislang maßgeblich an § 5 I Nr. 6 BtMG, der eine Versagung dem Wortlaut nach in den Fällen vorsieht, in denen Art und Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Gesetzeszweck selbst, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen und dem Schutz der menschlichen Gesundheit zu dienen, vereinbar ist.
Zwar entschied das BVerwG bereits 2017, dass jedenfalls in den Fällen eine enge Auslegung von § 5 I Nr. 6 BtMG erforderlich sei, in denen sich nach Leitsatz 3 des Urteils „der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage“ befände. Diese Interpretation der Gesetzeslage hielt zuletzt Prof. Udo Di Fabio in einem eigens vom BfArM beauftragten Gutachten für verfassungswidrig. Vielmehr sei, so S. 99 des Gutachtens, „zuvörderst der parlamentarische Gesetzgeber“ gefragt.
Suizidhilfe als „Lebensbeendigung light“
Die nunmehr am 07. November 2023 vom BVerwG getroffenen Feststellungen sind insofern redundant, als dass auch das BVerwG die Versagung der Erlaubnis von Na-P als mit dem Gesetzeszweck des BtMG vereinbar voranstellt, da keine therapeutische Zielrichtung erkennbar sei. Dies verletze die Kläger im Ergebnis aber nicht in ihrem Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben. Ein dahingehender Eingriff sei vielmehr gerechtfertigt und insbesondere angemessen. So stünde der mit der Verbotsregelung verfolgte Zweck des Miss- und Fehlgebrauchs von BtM nicht außer Verhältnis zur Schwere des Grundrechtseingriffs. Im Gegensatz zu jenen Sterbewilligen, die sich in einer extremen Notlage mit unzumutbarem Leidensdruck befänden, könne der Sterbewunsch auf andere zumutbare Weise umgesetzt werden.
Insofern hatte das OVG NRW für die Revisionsinstanz verbindlich festgestellt, dass aufgrund der Nichtigerklärung von § 217 StGB a.F. nunmehr ein realistischer Zugang zu bereitgestellter Suizidhilfe eröffnet sei. Diese Feststellungen sind für sich genommen insofern nicht überraschend, als dass auch das BVerfG bereits Ende 2020 in Rn. 7 zu ebendiesem Ergebnis gelang. Bemerkenswert aber allemal, stellte das BVerfG in Rn. 9 ergänzend darauf ab, dass „zum jetzigen Zeitpunkt“ keine Entscheidung angezeigt wäre. Nach nunmehr drei Jahren ohne einfachgesetzliche Regelung erscheint wenigstens fraglich, wie lange „jetzt“ wohl andauern mag.
Daneben wird der ebenfalls vom BVerfG bspw. in Rn. 203 betonte Dualismus von Selbsttötung und Sterbehilfe nunmehr faktisch aufgehoben. Daran ändert auch nichts, dass die Alternative der Verschreibung einer Kombination letal wirkender Arzneimittel als Offlabeluse grundsätzlich möglich ist. Dies ist jedenfalls für Na-P nicht gangbar, da auch die Erlaubnisersetzung durch ärztliche Verschreibung über §§ 4 I Nr. 3 a), 13 I 1 BtMG therapeutischen Zwecken dienen muss. Die Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung von § 13 BtMG hatte das BVerfG zuletzt zwar angesprochen, aber im Ergebnis offengelassen. Selbst dann wäre Na-P aber gem. § 21 AMG nicht als Fertigarznei zugelassen und zwecks Import gem. § 11 Abs. 1 S. 1 BtMG wiederum von einer Erlaubnis des BfArM abhängig.
Im Weiteren stünden dem Wunsch der Kläger zur Selbsttötung mit Na-P gewichtige Gemeinwohlbelange gegenüber, die gerade aufgrund der vergleichsweisen einfachen Anwendung von Na-P schwer wögen. Ob sich das Gericht damit auseinandersetzt, dass den befürchteten Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung bei Aufbewahrung von Na-P gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BtMG in Form von Auflagen begegnet werden könnten, bleibt abzuwarten.
Auch die in 2017 vom BVerwG noch recht freigiebig genutzte Möglichkeit zur verfassungskonformen Auslegung wird nunmehr nicht genutzt. Dabei hätten auch im Zusammenspiel von Art. 2 und 8 EMRK durchaus Möglichkeiten bestanden, die gesetzgeberische Bredouille inter partes einer
(Übergangs-) Lösung zuzuführen. So betonte der EGMR in Rn. 33, Artico ./. Italien, dass Konventionsrechte praktisch und wirksames Recht sein müssen. Nähere Ausführungen müssen aus Platzgründen unvollendet bleiben.
Keine legislative Kompetenzersetzung
Vor dem Hintergrund, dass nach wie vor Zweifel bestehen, ob die ausnahmslose Untersagung einer Erwerbserlaubnis für Na-P verfassungsgemäß ist, muss sich der Regelungsauftrag an den Gesetzgeber im Ergebnis wohl über den im Rahmen des Sterbehilfe-Urteils des BVerfG festgestellten auch auf die Selbsttötung beziehen.
Letztlich aber ist die Autonomie des Einzelnen bis zum selbstbestimmten Tod im Spannungsfeld zwischen staatlicher Schutzpflicht für das Leben und freiverantwortlichem Recht auf Suizid als das zu sehen, was sie ist: ein unbedingtes und vorbehaltloses Plädoyer für das Leben in aller Konsequenz – und zwar in beiden Fällen.
So stellte schon das BVerfG in Rn. 210 fast schon nonchalant fest, dass die Selbstbestimmung über das eigene Lebensende „in jeder Phase menschlicher Existenz [besteht]“. Ihm jedenfalls wird wohl kaum Rabulistik vorzuwerfen sein zu können. Dass der Tod zum Leben dazugehört, ist als Axiom vielmehr in sich selbsterklärend.
…Und wenn sie nicht gestorben sind, dann leben sie noch heute.
Zitiervorschlag: Merkens, Theresa, Es war einmal… Vom Recht auf selbstbestimmtes Sterben, JuWissBlog Nr. 64/2023 v. 16.11.2023, https://www.juwiss.de/64-2023/.
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