Entwicklungen hin zu populistischen und autoritären Systemen innerhalb der Europäischen Union bereiten zurecht große Sorge. Die Rechtsgemeinschaft hat große Mühe, die europäische Rechtsstaatlichkeit zu verteidigen und damit eine ihrer Grundideen zu erhalten. Vor diesem Hintergrund gibt es immer wieder Entwicklungen, vor denen mit Blick auf diese (abwegigen) Demokratieverständnisse gewarnt wird. Der Duktus lautet immer gleich: Wenn wir als demokratische Gesellschaft diese Entscheidung (etwa per Gesetz oder Urteil) treffen, dient sie als Blaupause für autoritäre und antidemokratische Regime. Ich möchte kurz darlegen, dass diese Argumentationsweise nicht hilfreich, ja sogar schädlich ist. Sie schränkt, zu Ende gedacht, die Entscheidungsspielräume der demokratischen Institutionen, insbesondere von Parlament und (Verfassungs-)Gericht, zu sehr ein.
Drei Beispiele
Für das dargestellte Argumentationsmuster lassen sich drei aktuelle Beispiele finden; weitere sind sicher auffindbar. Da war zunächst die Bestellung von Stephan Harbarth zum Bundesverfassungsrichter. Ein ehemaliger Politiker wurde direkt vom Parlament ins Verfassungsgericht gewählt und wird wohl noch in diesem Jahr Präsident dieser herausragend wichtigen Institution. Immer wieder fand sich in der Diskussion die Warnung davor, dass Polen und Ungarn angesichts ihrer problematischen Verhältnisse zu Gerichtsbesetzungen diesen Fall als Legitimation für ihre eigenen Umgestaltung höchster Gerichte mit regierungsnahen Richtern*innen nutzen können (warum dies damals schon falsch war, habe ich hier versucht nachzuzeichnen).
Ein zweites Beispiel ist die Verabschiedung und nie abreißende Diskussion um das NetzDG. Auch hier wird immer wieder davor gewarnt, diese Regulierung könne als Vorlage für autoritäre Regime dienen, Zensur zu betreiben und damit einer demokratisch-pluralistischen Meinungsvielfalt im Internet den Kampf anzusagen (differenzierend allerdings Schulz).
Das aktuellste Beispiel (und Anlass für diesen Beitrag) ist die Entscheidung des BVerfG zum EZB-Anleihenkaufprogramm. Dieses Urteil ist zweifellos ein Paukenschlag und wird die Rechtsgemeinschaft nachhaltig verändern. Ob die Erwägungen des Senats, die Entscheidung des EuGH als ultra vires und daher nicht bindend anzusehen, rechtlich überzeugend ist, soll hier nicht diskutiert werden. Vielmehr lässt sich bei der Reaktion auf das Urteil wiederum das bereits beschriebene Argumentationsmuster entdecken: „Dass das vielleicht einflussreichste Verfassungsgericht der Welt (neben dem Supreme Court) dem EuGH eine methodisch unvertretbare Vorgehensweise attestiert hat, wird man jedenfalls in Polen und Ungarn mit einer gewissen Genugtuung zur Kenntnis nehmen. Dort wird es jetzt noch einmal leichter fallen, sich missliebigen Urteilen aus Luxemburg mit dieser nun nobilitierten Argumentation zu entziehen“ (so Thiele auf dem Verfassungsblog). Faktisch ist es richtig, dass das BVerfG damit die „Büchse der ultra-vires-Pandora“ geöffnet hat (ob ohne Not, wie Thielebeschreibt, ist hier wiederum nicht Gegenstand der Betrachtung). Es mag für die angesprochenen Regierungen auch dadurch einfacher werden. Aber sollten diese drohenden Entwicklungen für deutsche Staatsorgane tatsächlich handlungsleitend sein?
Ängstlichkeit ist keine Option
Der Blick auf alle drei Beispiele offenbart ein Argumentationsmuster: Unsere Handlungen dürften in antidemokratischen Regierungen Beifall ernten und als Legitimation dienen. Deshalb wäre es besser gewesen, sich zurückzuhalten. Das halte ich für gefährlich: Wenn man mit diesem nach außen gerichteten Blick den eigenen Handlungsspielraum (politisch wie rechtlich) immer weiter begrenzt, wird dem autoritären Regime, dem man entgegentreten möchte, über dessen eigene Grenzen hinaus eine gefährliche Wirkmacht zugestanden. Der Antidemokrat entscheidet dann stets für den demokratischen Rechtsstaat mit. Er wird überhöht, statt bekämpft. So verständlich die Sorgen sind, so gefährlich erscheint die Strategie, eigene Handlungen stets darauf zu überprüfen, ob sie von anderen zur Legitimation ihrer (nicht gewünschten) politischen oder rechtlichen Akte genutzt werden könnten. Alternativ sollten lieber Entscheidungen danach getroffen werden, ob man sie selbst für rechtlich oder politisch richtig hält. Nur so wahrt man seine eigene staatliche Entscheidungsfreiheit und Selbstständigkeit.
Alternative
Um nicht in Geiselhaft von unerwünschten Kopisten eigener Entscheidungen genommen werden zu können, sind aber dennoch eigene Schutzmechanismen vonnöten. Entscheidungen, die mit einer solchen möglichen und unerwünschten Legitimationswirkung einhergehen, müssen rechtsstaatlich-demokratisch erklärt und begründet werden. Das geschieht auch bereits: Die Bestellung von ehemaligen Politikern*innen wird, auch von (ehemaligen) Richter*innen selbst, oft als Bereicherung für die Arbeit des Verfassungsgerichts beschrieben. So könne man besser nachvollziehen, wie politische Prozesse ablaufen und die Wirkung von Gerichtsentscheidungen besser einschätzen. Auch die Regulierung des NetzDG kann man damit versuchen zu rechtfertigen, Hassrede und Kriminalität im Internet zu bekämpfen und damit demokratische Meinungsvielfalt zu sichern (ob dies wirklich überzeugend ist soll hier wiederum nicht Thema sein). Und auch die Verfassungswidrigkeit der EZB-Maßnahmen und des EuGH-Urteils lassen sich argumentativ absichern. Präsident Voßkuhle gab bei der Urteilsverkündung den wichtigen Aussagen breiten Raum, dass eine Verweigerung der Gefolgschaft des EuGH die absolute Ausnahme verbleiben müsse. Auch im Urteil findet sich dies wieder (krit. zum Begründungsstil Weber, ebenfalls auf dem JuWiss-Blog). Damit stellt das Gericht klar, dass es gerade nicht aus antidemokratischen Gründen ein EuGH-Urteil nicht akzeptieren will, sondern dafür sachliche Gründe hat. Es kommt also drauf an, die eigene (rechtsstaatlich-demokratische) Motivation für eine staatliche Entscheidung offenzulegen.
Sicherlich werden die Gegner der liberalen Demokratie solche Argumente niemals wiederholen (oder wissen, wie man sie zum eigenen Nutzen umwidmet) und mittels Propaganda dafür sorgen, dass diese Entscheidungen stark vereinfacht als Legitimation für eigene Handlungen dienen. Aber kann dies wirklich für uns der Grund sein, sich in Handlungsoptionen derart stark zu begrenzen? Vielmehr sollte es Ansporn sein, mit unseren Argumenten weiter und besser auch in diese Gesellschaften vorzudringen. Denn glauben wir eigentlich wirklich, dass diese Regime nicht auch ohne unsere „Vorbilder“ immer weiter den antidemokratischen Pfad herabrutschen, wenn wir ihnen nicht selbstbewusst entgegentreten?
Ein schwieriger, aber besserer Weg
Demokratische Institutionen erklären Ihre Handlungen und können sie oftmals gut begründen. Wer mit den dann vorgebrachten Argumenten Probleme hat, sollte sie versuchen inhaltlich zu entkräften. Der Hinweis auf die anderen wirkt doch vielmehr als eine Ausflucht, sich sachlich mit den Themen überhaupt nicht beschäftigen zu müssen. So einfach sollte man es sich aber nicht machen. Externe Auswirkungen der eigenen Entscheidung sollten immer mitbedacht, aber niemals handlungsleitend werden.
Zitiervorschlag: Matthias K. Klatt, EZB, BVerfG, Polen – Gefährliche Kontextbildung bei staatlichen Entscheidungen, JuWissBlog Nr. 72/2020 v. 06.05.2020, https://www.juwiss.de/72-2020/
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