Die YUKOS-Enteignung – Ausscheren Russlands aus der EMRK?

von FELIX BOOR

a9a0953f4eAm 15. Dezember 2015 ist ein russisches Gesetz in Kraft getreten, wonach dem Staatsgerichtshof künftig die Kompetenz zugestanden wird, auf Antrag der russischen Regierung darüber entscheiden zu können, ob eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Russland vollstreckt werden kann oder nicht. Das Gesetz wird als Reaktion auf die Yukos-Entscheidung des EGMR von 2014 gewertet, die im Vergleich zur investitionsschutzrechtlichen Parallelentscheidung des Permanent Court of Arbitration die Defizite des menschenrechtlichen Eigentumsschutzes vor Augen führt.

Steueroptimierung vor der Richterbank

Der EGMR hatte bereits im Jahre 2011 über die 2004 erfolgte Zwangsversteigerung der Yukos-Tochter Yuganskneftegaz durch die russischen Steuerbehörden zu urteilen, aber erst 2014 die Schadensersatzhöhe von 1,866 Milliarden US-Dollar festgelegt. Der russische Staat hatte dem Yukos-Konzern für die Jahre 1999-2003 „Steueroptimierungstechniken“ nachweisen können, die bis dahin als zwar ethisch fragwürdig, aber doch in Russland wie im restlichen Europa im Allgemeinen als legal betrachtet wurden. So hatte Yukos seine Steuerlast unter anderem durch das Verschieben der Gewinne in innerrussische Steueroasen bzw. Kreditverträgen mit ausländischen Unternehmensteilen stark reduzieren können. Zumindest für die Verlagerung von Unternehmensgewinnen zwischen den Konzerntöchtern wurden die beiden CEOs Michal Chodorkowskij und Platon Lebedew vor russischen Gerichten zu insgesamt jeweils 14 Jahre Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung und Veruntreuung des produzierten Öls unter fragwürdigen Umständen verurteilt. Für die Jahre 1999-2003 wurde eine Steuerschuld des Konzerns von 28 Milliarden US-Dollar festgesetzt, was immerhin rund 75 % des ausgewiesenen Umsatzes der Unternehmensgruppe in dieser Zeitspanne entsprach. Nach Verstreichen der Zahlungsfrist wurde Yuganskneftegaz, das Hauptförderunternehmen des Konzerns, für 9 Milliarden US-Dollar an eine Scheinfirma zwangsversteigert, die 4 Tage später mit dem Staatsunternehmen Rosneft fusionierte. Da Yukos – nunmehr seiner Ölförderung beraubt – seine bestehenden Kredite nicht mehr bedienen konnte, musste der Konzern kurz danach Insolvenz anmelden und wurde 2006 aus dem russischen Handelsregister gelöscht.

Die Zwangsversteigerung von Yuganskneftegaz war im Jahr 2014 gleich vor zwei internationalen Gerichten Gegenstand von Schadensersatzverfahren. Auf der zugegebenermaßen durchaus angreifbaren Rechtsgrundlage der vorläufigen Anwendbarkeit des Europäischen Energievertrages verklagten gleich drei Spaltgesellschaften des ehemaligen Yukos-Konzerns die Russische Föderation vor dem Permanent Court of Arbitration in Den Haag (PCA) auf Schadensersatz wegen einer indirekten Enteignung. Vor dem Straßburger EGMR klagte hingegen der bereits 2006 liquidierte russische YUKOS-Mutterkonzern selbst auf Schadensersatz.

Frisierte Steuerforderung als politisches Werkzeug?

Der Permanent Court of Arbitration entschied, dass das russische Steuerverfahren nicht in erster Linie dazu gedient habe, Steuern einzutreiben, sondern Yukos zu zerschlagen und den Konzern zu verstaatlichen. Dies hätte im Ergebnis den Effekt einer indirekten Enteignung, die nicht den Anforderungen des Art. 13 ECT entsprochen habe („unlawful expropriation“). Damit sei nicht mehr auf den Marktwert zum Zeitpunkt der Enteignung abzustellen, sondern auf den Wert zum Zeitpunkt des PCA-Entscheidung. Die angewandten Steueroptimierungstechniken seien dabei allerdings als Mitverschulden in Höhe von 25 % zu werten, sodass 75 % des geschätzten Marktwertes des Gesamtkonzerns, mithin 50 Milliarden US-Dollar von der russischen Föderation zu leisten seien. Russland hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt.

Russische Steuergesetzgebung vorhersehbar und verhältnismäßig?

Im Vergleich dazu hat der EGMR eine inhaltlich vollkommen andere Entscheidung getroffen, wie schon die Höhe des ausgeurteilten Schadensersatzes in Höhe von knapp 1,9 Milliarden US-Dollar andeutet. Dies liegt nicht zuletzt an dem sehr zurückhaltend formulierten Art. 1 Abs. 1 ZP I EMRK (Schutz des Eigentums), auf den der Gerichtshof seine Entscheidung neben dem stets in diesen Fällen zu berücksichtigenden Art. 6 EMRK (justizielle Mindestgarantien) stützt und der starken Bezug auf die Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaates nimmt.

Der EGMR konnte weder in dem Strafverfahren gegen Yukos noch in in der Steuernachforderung von rund 28 Milliarden US-Dollar an die Yukos-Gruppe einen Konventionsverstoß erkennen. Die Individualbeschwerde sei in diesem Punkt nicht ausreichend substantiiert. Weder die Tatsachenermittlung noch die Steuergesetze und deren Anwendung seien willkürlich, unbegründet oder unvorhersehbar gewesen. Die Steuergesetze verfolgten einen legitimen Zweck und seien nicht diskriminierend. Der Parlamentarische Rat des Europarats hat im Jahr 2005 hingegen gerügt, dass diese Steueroptimierungsmethoden nachweislich von fast allen russischen Konzernen genutzt, diese aber dennoch nicht strafrechtlich verfolgt wurden. Allerdings habe die Rückwirkung der Entscheidung des Russischen Verfassungsgerichts von 2002, die Steuerschlupflöcher zu schließen, gegen Art. 6 EMRK verstoßen. Diese habe zu einer nachträglichen Verdoppelung der Festsetzung der Steuerlast für das Jahr 2001 geführt. Zudem seien die Verpflichtung, eine Vollstreckungsgebühr von 7 % der Vollstreckungssumme zu zahlen, aber auch die Beschlagnahme und Zwangsversteigerung von Yuganskneftegaz zur Erlangung der geforderten Steuerzahlungen nicht angemessen gewesen.

Yukos hatte wie vor dem PCA argumentiert, die Vollstreckungsmaßnahmen hätten nur dem Ziel gedient, den Konzern in die Insolvenz zu führen und die staatliche Kontrolle über die Unternehmensbestandteile zu erlangen. Es handle sich um eine indirekte oder verdeckte Enteignung des Unternehmens. Der EGMR wies diese Argumentation mangels ausreichender Beweise zurück. Eine indirekte Enteignung könne nicht angenommen werden.

Wieweit der menschenrechtliche Eigentumsschutz von dem Investitionsschutzsystem entfernt ist, zeigt sich bei der Berechnung des Schadens: Dieser bestehe nur in der rückwirkenden Steuer für das Jahr 2001 inklusive der Vollstreckungsgebühr. Die Versteigerung von Yuganskneftegaz führe auch nicht zu einem vollen Marktwertersatz für den Gesamtkonzern, da zukünftiger geschäftlicher Erfolg spekulativ sei. Auch ein verhältnismäßiges Verfahren hätte nicht garantieren können, dass die Insolvenz hätte abgewendet werden können. Die 7 %-Vollstreckungsgebühr sei auf eine verhältnismäßige 4 %-Gebühr zu reduzieren. Die Differenz ergibt dann die Schadensersatzsumme. Eine Reduzierung wegen Mitverschulden kam hingegen nicht in Frage, weil mit dem Steuerverfahren diese Schuld bereits getilgt sei.

Der Eigentumsschutz der EMRK bleibt weit hinter dem Investitionsschutz zurück

Die beiden Entscheidungen verdeutlichen, dass der zurzeit von Schiedsgerichten übernommene Investitionsschutz gerade nicht von den menschenrechtlichen Institutionen substituiert werden kann. Das liegt vor allem an dem sehr schwach ausgeprägten menschenrechtlichen Eigentumsschutz. Art. 1 Abs. 1 ZP I schließt nicht nur schon steuerliche Angelegenheiten aus dem Anwendungsbereich der Konvention aus, sondern lässt auch sehr weitreichende Eingriffe aus Gründen des Allgemeininteresses zu. Daher hat der EGMR schon recht früh die Verletzungen des Art. 1 Abs. 1 ZP I mit Art. 6 EGMR gekoppelt. Es muss also regelmäßig ein schwerwiegender Verfahrensfehler gegeben sein, um auch eine Eigentumsverletzung annehmen zu können.

Es ist bemerkenswert, dass gerade diese Entscheidung, die von der richterlichen Zurückhaltung des EGMR geprägt ist, das auslösende Element geworden ist, dem russischen Staatsgerichtshof nunmehr auf Antrag der Regierung zu gestatten, eine Überprüfung der EGMR-Entscheidungen auf Vereinbarkeit mit dem russischen Verfassungsrecht vorzunehmen. Dass das russische Justizwesen stark von der Politik beeinflusst wird, ist ein offenes Geheimnis. Erst vor kurzem hat der Gerechtshof Amsterdam in seiner lesenswerten Entscheidung Yukos Capital ./. Rosneft zur Anerkennung von vier in Russland aufgehobenen Handelsschiedssprüchen eine Vielzahl von Indizien für eine politische Einflussnahme im Zusammenhang mit der Zerschlagung des Yukos-Konzerns aufgeführt. Auch ohne große seherische Fähigkeiten lässt sich daher vermuten, dass nach einem entsprechenden Antrag der Regierung ein dementsprechendes Urteil folgen wird.

EGMR, EMRK, Felix Boor, russischer Staatsgerichtshof, Russland, YUKOS
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