Polen vor dem EGMR: Komplize im ‚extraordinary rendition programme‘ der CIA

Von INGA META MATTHES

Inga_Meta_Matthes_Foto (134x200) (4)Nach dem Urteil gegen Mazedonien vom 13. Dezember 2012 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg jüngst erneut über die Beteiligung europäischer Staaten am sogenannten ‚extraordinary rendition programme‘ der CIA geurteilt. Schwerpunkt der Vorwürfe gegen den polnischen Staate war diesmal nicht, wie im Falle El-Masris, ein aktives Tun der Behörden, sondern vielmehr das Dulden der CIA- Aktivitäten auf eigenem Staatsgebiet. Die Richter erkannten an, dass die polnischen Behörden gegen zahlreiche Schutznormen der EMRK verstoßen haben, in dem sie der CIA auf dem Militärstützpunkt Stare Kiejkuty freie Hand ließen und so die Folter und Misshandlung der Beschwerdeführer Abu Zubaydah und Al Nashiri ermöglichten. Konsequenterweise wurde Polen zur Zahlung von 100.000 EUR bzw. 130.000 EUR an die in Guantanamo Bay inhaftierten Beschwerdeführer verurteilt.

Die Urteile vom 24. Juli 2014 (Abu Zubaydah v. Poland, App. No. 7511/13 und Al Nashiri v. Poland, App. No. 28761/11) sind eindeutig: Der polnische Staat hat das Folterverbot aus Art. 3 EMRK und weitere Normen der EMRK verletzt, indem er zuließ, dass der staatenlose Palästinenser Zayn Al-Abidin Muhammad Husayn (auch bekannt als Abu Zubaydah) und der Saudi Abd Al Rahim Hussayn Muhammad Al Nashiri (Al Nashiri) auf polnischem Staatsgebiet von Angehörigen der CIA gefoltert und schließlich nach Guantanamo Bay gebracht wurden.

Die Hintergründe

Die Beschwerdeführer Abu Zubaydah, vertreten von Interights, und Al Nashiri, vertreten von der Open Society Justice Initiative, waren im Dezember 2002 auf den polnischen Militärstützpunkt Stare Kiejkuty verbracht worden. Abu Zubaydah wurde als enger Vertrauter Osama Bin Ladens gehandelt und 2002 in Pakistan gefasst. Zunächst in Thailand inhaftiert, wurde er schließlich nach Stare Kiejkuty verbracht, wo er bis zu seinem Transfer nach Guantanamo Bay im September 2003 inhaftiert war. Al Nashiri gilt als einer der Drahtzieher des Anschlags auf das US-amerikanische Kriegsschiff USS Cole und war im Oktober 2002 in Dubai festgenommen worden. Nach Aufenthalten in CIA-Gefängnissen in Afghanistan und Thailand wurde er im Dezember 2002 mit dem selben Flugzeug wie Abu Zubaydah nach Stare Kiejkuty geflogen. Im Juni 2003 wurde auch er nach Guantanamo Bay verbracht. Nach zwischenzeitlichen Aufenthalten in anderen CIA-Gefängnissen sind sowohl Al Nashiri als auch Abu Zubaydah bis zum heutigen Tage in Guantanamo Bay inhaftiert.

Das „extraordinary rendition programme“ der CIA…

Abu Zubaydah und Al Nashiri waren dem ‚extraordinary rendition programme‚ der CIA zum Opfer gefallen. Dies war unter der Administration von George W. Bush nach dem 11. September 2001 aufgesetzt worden, um grenzübergreifend Terrorismusverdächtige stellen zu können und Informationen von ihnen zu erlangen. Folter, wie das bekannt gewordene ‚waterboarding‚, wurde von der damaligen US-Regierung als probates Mittel zum Zweck erachtet und umfangreich eingesetzt.

… und die Beteilung europäischer Staaten daran

Im Jahre 2005 wurde öffentlich, dass die CIA hierbei auf zahlreiche europäische Unterstützer zählen konnte. Ermittlungen des Europarats und des Europäischen Parlaments deckten auf, dass die CIA ein „globales Spinnennetz“ gesponnen hatte, an dem insgesamt 15 europäische Staaten beteiligt waren. Teilweise geschah dies durch die Preisgabe von Geheimdienstinformationen oder die Gewährung von Überflugrechten, in anderen Fällen – wie in Polen – betrieb die CIA eigene Gefängnisse auf europäischem Boden.

Verantwortlichkeit Polens

Die Richter haben bestätigt, dass Abu Zubaydah während seiner Zeit in Stare Kiejkuty regelmäßig dem sogenannten ‚waterboarding‘ und Schlägen ausgesetzt war. Zudem wurde er zeitweise in einer Box festgehalten und Nahrungsentzug sowie permanenter Lärmbeschallung unterworfen. Da Abu Zubaydah nicht selbst Zeugnis vor dem Gerichtshof ablegen konnte, stützten sich die Richter auf CIA-Dokumente und die darin beschriebenen angewandten ‚enhanced interrogation techniques‘. Al Nashiri war laut CIA-Dokumenten einer ähnlichen Behandlung ausgesetzt, darüber hinaus zweier Scheinerschießungen. Er befand sich zudem dauerhaft in Einzelhaft, ohne Zugang zu Frischluft und sanitären Anlagen.

Bemerkenswert ist, dass diese Misshandlungen nicht von polnischen Bediensteten, sondern von CIA-Angehörigen verübt wurden. Hierin unterscheiden sich die Fälle von Abu Zubaydah und Al Nashiri vom Falle El-Masris. El-Masri war über drei Wochen von mazedonischen Sicherheitskräften festgehalten und gefoltert worden, also einem aktiven Tun der mazedonischen Behörden ausgesetzt gewesen. Dem polnischen Staat wurde hingegen das Dulden der CIA-Aktivitäten auf eigenem Staatsgebiet und das Nichtverhindern der Folter und der Transfers nach Guantanamo vorgeworfen. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die polnischen Behörden die CIA-Aktivitäten in Stare Kiejkuty ermöglichten und auf Grund der verfügbaren Informationen über Misshandlungen durch die CIA hätten wissen müssen, dass sie der Folter und Misshandlung von Inhaftierten Vorschub leisteten, indem sie der CIA erlaubten, auf ihrem Staatsgebiet zu operieren.

Die polnischen Behörden haben damit gegen ihre Schutzpflicht aus Art. 3 in Verbindung mit Art. 1 EMRK, wonach jeder Mitgliedsstaat sicherzustellen hat, dass niemand innerhalb der eigenen Staatsgrenzen Opfer von Folter und Misshandlungen wird, verstoßen. Da sie es außerdem unterlassen haben, die Foltervorwürfe umgehend und gründlich zu untersuchen, erkannten die Richter zudem auf eine Verletzung des Folterverbots in prozessualer Hinsicht.

Weitere Normen, die der Gerichtshof durch die Inhaftierung von Al Nashiri und Abu Zubayda in Stare Kiejkuty verletzt sah, sind Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) und Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren). Im Falle Al Nashiris stellte der Gerichtshof außerdem eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK in Verbindung mit Artikel 1 des 6. Zusatzprotokolls zur EMRK (‚Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, über die Abschaffung der Todesstrafe‘) fest, da zum Zeitpunkt des Transfers Al Nashiris von Polen nach Guantanamo Bay im Juni 2003 zahlreiche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass Al Nashiri dort von einer Militärkommission zum Tode verurteilt würde.

Schmerzensgeldzahlungen nach Guantanamo?

Einstimmig sprachen die Richter sowohl Al Nashiri als auch Abu Zubaydah jeweils 100.000 EUR Schmerzensgeld zu, zahlbar vom polnischen Staat innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Urteile. Abu Zubaydah wurden weitere 30.000 EUR für angefallene Kosten und Auslagen zuerkannt. Wie die Zahlung dieser Summen an die in Guantanamo Inhaftierten praktisch realisiert werden soll, konnte leider nicht in Erfahrung gebracht werden.

Ausblick

Der polnische Ministerpräsident Donald Tusk kündigte wenige Tage nach dem Urteil an, sehr wahrscheinlich Rechtsmittel einzulegen und verwies auf eigene Ermittlungen der polnischen Behörden. Vor dem Hintergrund, dass der EGMR sich ausgiebig mit den polnischen Ermittlungen auseinandergesetzt und diese für unzureichend erachtet hat, ist es jedoch unwahrscheinlich, dass Polen in der Rechtsmittelinstanz Erfolg haben würde: Im Urteil Abu Zubaydah v. Poland, App. No. 7511/13 heißt es, dass der polnische Generalstaatsanwalt Ende 2013 den Ermittlungszeitraum erneut und damit zum insgesamt elften Male verlängert hatte. Bis zum Zeitpunkt des Urteils habe es keine neuen Entwicklungen gegeben.

Neben der Frage nach Rechtsmitteln bleibt spannend, welchen Einfluss das Urteil auf die anhängigen Beschwerden gegen Rumänien (Al Nashiri v. Rumänien, App. No. 33234/12) und Litauen (Abu Zubaydah v. Litauen, App. No. 46454/11) haben wird. Al Nashiri macht geltend, zwischen 2003 und 2006 im CIA-Gefängnis „Bright Light“ in Bukarest festgehalten worden zu sein, wohingegen Abu Zubaydah behauptet, zwischen 2005 und 2006 in einem litauischen CIA-Gefängnis inhaftiert gewesen zu sein. Auch wenn die Einzelheiten der Fälle noch geprüft werden, besteht nach dem nun ergangenen Urteil Anlass für die Erwartung, dass der EGMR auch eine Schutzpflichtverletzung von Rumänien und Litauen bestätigen wird.

Ob Abu Zubaydah und Al Nashiri ihre Schmerzensgeldzahlungen je erhalten werden und ob sie Guantanamo Bay je werden verlassen können, steht jedoch einem anderen Blatt…

EGMR, EMRK, Folterverbot, Inga Meta Matthes, Polen, Schutzpflicht
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