von DANIEL KROTOV
Sechs Jahre nach der Einlegung der Verfassungsbeschwerde traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun endlich seine Entscheidung im Fall Egenberger (BVerfG, Beschl. v. 29.09.2025, 2 BvR 934/19). Wer sich aber erhofft hat, eine Meisterleistung des dialogue des juges bzw. des Dialogs der Richter zu lesen, wird enttäuscht sein. Das BVerfG macht zwar deutlich, dass es sich nicht durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) gegen den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ausspielen lassen möchte. Eine klare Linie, wie das BVerfG in Zukunft mit aufmüpfigen Fachgerichten umgehen will, zeigt es jedoch nicht.
Die Ausgangslage
Der Egenberger-Beschluss hätte durchaus das Potential gehabt, „zentral [zu] sein für den Umgang mit […] Fällen, in denen die Fachgerichte eine Entscheidung des EuGH erwirken wollen, die der verfassungsrechtlichen Parallelwertung durch das BVerfG zuwiderläuft.“ (zum Ganzen s. Krotov, Verfassungs- versus Fachgerichtsbarkeit im europäischen Gerichtsverbund, Tübingen, Mohr Siebeck, im Erscheinen; das Zitat ist übernommen von S. 231) Denn in diesem trifft das kirchliche Arbeitsrecht erstmals auf das durch die Recht auf Vergessen-Beschlüsse neu ausgerichtete (vgl. Michl, JURA 2020, 479) BVerfG. Die Ausgangssituation, aus der heraus Karlsruhe nun zu entscheiden hatte, könnte dabei spannungsgeladener nicht sein.
In der Gemengelage aus grundrechtlichen Gewährleistungen und Staatskirchenrecht einerseits sowie der Gleichbehandlungslinie und den Grundrechten der EU-Grundrechte-Charta (GRCh) andererseits hatte das BAG bislang die Oberhand. Überdeutlich wurde dies im Chefarzt-Fall, auf den auch das BVerfG im Egenberger-Beschluss eingeht (Rn. 11 ff., 22 f.). In diesem wehrte sich der Arzt eines Caritas-Krankenhauses gegen eine Kündigung aufgrund seiner – kirchenrechtlich unwirksamen – Wiederheirat nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau. Das BAG entschied 2011 zu dessen Gunsten, woraufhin die Caritas erfolgreich Verfassungsbeschwerde einlegte. Das BAG gab jedoch nicht nach und tätigte eine Vorlage an den EuGH. Diesen Schritt begründete es damit, dass es zwar die verfassungsrechtliche Beurteilung durch das BVerfG zugrunde zu legen habe, damit aber noch nicht feststehe, ob diese ggf. mangels Vereinbarkeit mit Unionsrecht unberücksichtigt bleiben müsse (s. hier, Rn. 2). Nach der Entscheidung des EuGH, die das BAG als Bestätigung seiner bisherigen Linie interpretierte, verzichtete die Caritas auf eine weitere Verfassungsbeschwerde. Das „letzte Wort“ behielt also das BAG, welches sich mit einem Akt des offenen Widerstandes gegen das BVerfG durchsetzte und diesen auch noch mit dem Vorrang des Unionsrechts zu legitimieren schien (Krotov, a.a.O., S. 231 und passim).
Auch im Fall Egenberger hat der EuGH auf eine Vorlage des BAG hin an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten (s. hier). Dies wiederum ermutigte das BAG, auch im Fall Egenberger nicht zugunsten der kirchlichen Einrichtung (hier der evangelischen Diakonie), sondern zugunsten der konfessionslosen Klägerin zu entscheiden, die sich durch ihre Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch durch die Diakonie diskriminiert sah. Dass die Diakonie Verfassungsbeschwerde einlegte, brachte das BVerfG in eine Zwickmühle: Hielte letzteres seine bisherige Rechtsprechung unverändert aufrecht, sähe es sich dem Risiko eines offenen Konflikts mit dem EuGH ausgesetzt. Das BAG könnte sich dann – wie im Chefarzt-Fall – unter Verweis auf den Vorrang des Unionsrechts über die Entscheidung des BVerfG hinwegsetzen. Die Rechtfertigung dafür lieferte der EuGH im Fall Egenberger selbst: Ausdrücklich verpflichtete es das BAG, „erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet [zu lassen].“ (s. hier, Rn. 82). Folgte das BVerfG jedoch uneingeschränkt dem EuGH, unterwürfe es sich damit faktisch auch dem BAG. Dieses hätte durch ein cleveres forum shopping (vgl. Karaosmanoğlu, S. 160 f.) in Luxemburg die Karlsruher Richterinnen und Richter ins Abseits manövriert.
Versöhnliche Töne nach Luxemburg
Das BVerfG löst die Zwickmühle einerseits auf, indem es seine Rechtsprechung anpasst und so einen „neuen“ oder „offenen Konflikt“ mit dem EuGH vermeidet (dazu s. hier). Gesichtswahrend spricht es lediglich von einer „Schärfung“ (Ls. 3 lit. b, Rn. 214, 217), „Konkretisierung“ (Rn. 214, 222) und „Konturierung“ (Ls. 3 lit. c, Rn. 224) der bisherigen Rechtsprechung. Zwar prüft das BVerfG ausführlich die von der Diakonie geltend gemachten Souveränitätsvorbehalte, verneint aber einen Verstoß gegen diese (Rn. 226-266). Die Kernbotschaft des Beschlusses in Richtung Luxemburg lautet, dass es keinen Widerspruch zwischen Unionsrecht und nationalem Recht gibt.
„Harmonie und Dissonanz“ gegenüber Erfurt
Gleichzeitig versucht das BVerfG, das klassische Bild von einer Opposition zwischen Verfassungsgerichtsbarkeit einerseits sowie Fachgerichtsbarkeit und EuGH andererseits umzudrehen. Der EuGH wird als eigener Verbündeter gegen die Arbeitsgerichtsbarkeit inszeniert, die mit ihrer irrigen Rechtsauffassung scheinbar allein dasteht (vgl. Rn. 216, 221). Beflügelt sieht sich das BVerfG insoweit durch die Recht auf Vergessen-Rechtsprechung. Seit dem Recht auf Vergessen I-Beschluss vom 6. November 2019 nimmt es in nicht vollständig determinierten Bereichen seine Prüfung anhand der nationalen Grundrechte vor, die grundsätzlich das „grundrechtliche Schutzniveau der Union mitgewährleisten“ (s. hier, Rn. 69). Wo nötig, führt es Randkorrekturen durch eine Berücksichtigung der GRCh durch. Dies ermöglicht es dem BVerfG, auch in unionsrechtlich überlagerten Bereichen selbstbewusst gegenüber der Fachgerichtsbarkeit entscheiden zu können, ohne befürchten zu müssen, gegen unionsrechtliche Vorgaben (die ja „mitgewährleistet“ sind) zu verstoßen.
Es verwundert daher nicht, dass das BVerfG diesen mittlerweile fest etablierten Ansatz auch im Egenberger-Beschluss fortführt: Es zählt das kirchliche Arbeitsrecht zu den nicht vollständig determinierten Bereichen (Rn. 145-163) und verneint die Einschlägigkeit der Ausnahmen, die die unmittelbare Anwendung der Grundrechte durch das BVerfG ausschließen würden (Rn. 164-176). So rechtfertigt es die Überführung der causa Egenberger als gewissermaßen innere Angelegenheit in die gewohnten Bahnen des nationalen Verfassungsrechts. Obwohl es seine Rechtsprechung in der Sache stark verändert und an die Vorgaben des EuGH anpasst, versucht das BVerfG, ein Signal der Stärke nach Erfurt zu senden: Demonstrativ hält das BVerfG das Grundgerüst seiner bisherigen Rechtsprechung zum kirchlichen Arbeitsrecht aufrecht (deutlich Rn. 216, 270), hebt die Entscheidung des BAG als verfassungswidrig auf und betont gleichzeitig den Gleichlauf von Unionsrecht und nationalem Recht. Dieser zwiespältige Wechsel zwischen „Harmonie und Dissonanz“ (zur Formulierung vgl. hier) untergräbt die Autorität des Beschlusses.
Dass das BVerfG selbst unschlüssig ist, wie es gegenüber dem BAG auftreten soll, scheint in einer fast beiläufigen Passage des Beschlusses in Rn. 268 durch: „Das angegriffene Urteil des Bundesarbeitsgerichts verstößt insoweit nicht gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV, als es den zugunsten kirchlicher Arbeitgeber geschaffenen Rechtfertigungsgrund des § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG wegen dessen Unvereinbarkeit mit Unionsrecht nicht zur Anwendung gebracht hat.“ Das BVerfG kommt dabei – so scheint es – der Verfassungsmäßigkeitsprüfung der Unionsrechtmäßigkeitsprüfung durch das BAG gefährlich nahe: Diese Passage legt den Schluss nahe, dass die unmittelbar aus dem Unionsrecht folgende Kompetenz der Fachgerichte, nationales Recht unangewendet zu lassen, einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dies wiederum ist nur möglich, wenn das BVerfG in einem Unionsrechtsverstoß einen Grundrechtsverstoß sieht. Dies war bisher grundsätzlich nicht der Fall (s. zu Art. 2 Abs. 1 GG hier, Rn. 127 oder hier, Rn. 55). Zwar wird sich das BVerfG wohl nicht in einem Nebensatz für die Prüfung von Unionsrechtsverstößen über den „Umweg“ der Grundrechte für zuständig erklärt haben. Auffällig ist dies dennoch – auch vor dem Hintergrund der Rn. 224 des Egenberger-Beschlusses, die Parallelen nicht zwischen Grundrechten und der GRCh sucht, wie noch die Recht auf Vergessen-Beschlüsse, sondern zwischen Sekundärrecht und den Grundrechten.
Wie geht es weiter?
Die entscheidende Frage ist jedoch, wie das BAG auf den Egenberger-Beschluss reagieren wird. Die versöhnlichen Töne nach Luxemburg werden dem BAG gezeigt haben, dass seine Strategie der vorzeitigen Anrufung des EuGH das BVerfG zur Anpassung seiner Rechtsprechung bewegt hat: Karlsruhe wurde durch die zeitlich vorgehende Entscheidung der Fachgerichte und des EuGH in eine „Defensivposition“ (Krotov, a.a.O., S. 159) gedrängt, aus der es sich nicht wirklich befreien konnte. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass es zu einem Ping-Pong-Spiel zwischen BVerfG und BAG kommen wird – ähnlich wie im Fall Görgülü, in dem das BVerfG vier Mal entscheiden musste (hier, hier, hier und hier), am Ende aber die Oberhand behielt. Am Ende bleibt von ausschlaggebender Bedeutung, dass das BVerfG nicht nur zähneknirschend die Vorgaben des EuGH umsetzt, sondern auch auf die Fachgerichtsbarkeit zugeht, um mit ihr einen ausgewogenen „Dialog auf Augenhöhe“ (so auch mein Fazit in Krotov, a.a.O., S. 328) zu führen. Diesem Ziel nähert sich das BVerfG zwar, indem es dem BAG explizit auch Freiräume belässt (s. etwa Ls. 3 lit. d, Rn. 145, 208). Ein echtes Dialogangebot (zur Formulierung vgl. hier) ist der Egenberger-Beschluss aber nicht.
Zitiervorschlag: Krotov, Daniel, „Harmonie und Dissonanz“ – Der Egenberger-Beschluss und die Fachgerichtsbarkeit, JuWissBlog Nr. 106/2025 v. 18.11.2025, https://www.juwiss.de/106-2025/
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