Vom Organisationsteam JTÖR Münster 2021
Nach unserem Zwischenbericht schließen wir nun mit einem Rückblick auf die letzten zwei Tage der 61. JTÖR.
Panel III: Strategischer Zugang zum Recht
Der Donnerstagmorgen stand im Zeichen des Zugangs zu Gerichten. Vera Strobel leitete die Diskussion mit ihren Beobachtungen zur strategischen Prozessführung ein. In ihrem Überblick beschäftigte sie sich mit neuen Akteuren, ihren Strategien sowie den äußeren Rahmenbedingungen. Sie unterstrich dabei die nicht zu unterschätzende Bedeutung dieser dynamischen Praxis, die der weiteren Rechtsentwicklung und ihrer öffentlichen Debatte darüber dienen könne.
Dr. Alexander Brade befasste sich in seinem Vortrag mit der in der Literatur vielgescholtenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG einen subjektiven Anspruch auf Demokratie herleitet. Er würdigte dabei das grundsätzliche Anliegen des Gerichts, einer Aushöhlung des parlamentarischen Entscheidungsrechts entgegenzuwirken. Auch der dogmatisch anspruchsvollen Konstruktion als Ausprägung der in der Menschenwürde liegenden Mitbestimmungsbefugnis konnte er etwas abgewinnen. Nichtsdestoweniger ließ er es auch nicht an kritischen Zwischentönen mangeln, sodass er im Ergebnis eine vermittelnde Auffassung vertrat.
Schließlich behandelte Reto Walther den Zugriff auf das Recht der EMRK. Er identifizierte als grundlegendes Problem, dass der EGMR ein hochselektives Forum judikativer Rechtserzeugung sei. Dabei würde durch die Bestimmung subjektiver Rechte auch immer in objektiv-abstrakter Weise die gesamte Rechtsordnung mitgestaltet, obwohl das konkrete Verfahren nur inter partes wirke und auf den konkreten Verfahrensgegenstand beschränkt sei. Reto schlug verschiedene Korrekturmechanismen gegen diese Verzerrung vor.
Impulsvorträge: Gerichte vs. Gesetzgeber
Mit dem Format der Impulsvorträge präsentierte die JTÖR erstmals ein Forum, das sich dezidiert dem diskursiven Austausch von Positionen widmete. Thematisch ging es um die Frage, inwiefern Gerichte, häufig angerufen im Rahmen strategischer Prozessführung, das Recht dort aktiv mitgestalten und fortbilden dürften, wo klassischerweise der Gesetzgeber gefragt wäre. Dr. Lutz Friedrich und Manuela Niehaus eröffneten die spannende Debatte mit ihren Gedankenanstößen und zeichneten damit die sich in der Diskussion herauskristallisierenden Konfliktlinien vor:
Lutz verwies auf die Trennung zwischen subjektiven und objektiven Rechten. Nur erstere sollen gemäß der Maxime individuellen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG vor Gericht eingeklagt werden können. Er zeigte sich skeptisch, ob nicht durch die Berufung auf Gemeinwohlbelange letztlich eine politische Agenda verfolgt würde. Die gerichtliche Durchsetzung solcher Anliegen entziehe diese Streitpunkte dem parlamentarischen Diskurs, wo sie eigentlich zu situieren seien.
Manuela verteidigte hingegen die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zur Verfolgung gesamtgesellschaftlicher Ziele vor dem Vorwurf des judicial activism. Gerichte seien gerade bei der Durchsetzung von Menschenrechten eine aktivere Rolle zuzusprechen. Hervorgehoben wurde in der Diskussion auch, dass es sich gerade bei dem Klimawandel um eine Herausforderung von historischer Dimension handele, auf die das Recht de lege lata nicht eingestellt sei.
Panel IV: Zugang zur internationalen Rechtserzeugung
Hannah Birkenkötter leitete das vierte Panel ein. Anhand der 2030 Agenda der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung verdeutlichte sie die spezifischen Strukturen dieser Art von Völkerrecht. Es handele sich um ein komplexes Geflecht einer Vielzahl von Akteuren, dessen Regeln mit unterschiedlich starker Normativität den Anspruch erheben, in die nationale Rechtsordnung hineinzuwirken. Als diffus bewertete sie den Zugang zu sog. Major Groups. Diese wirken als zivilgesellschaftliche Gruppen in institutionalisierter Weise an der Völkerrechtssetzung mit.
Passend dazu thematisierte Markus Hasl zwei verschiedene Zugangskonzepte der Zivilgesellschaft zur Völkerrechtssetzung. Er arbeitete heraus, dass das klassische NGO-Konzept vor allem solche Gruppen in Rechtssetzungsprozesse miteinbindet, die international ausgerichtet von Spezialist:innen mit möglichst breiter Expertise besetzt sind. Dem stellte er die Idee einer stärkeren Einbindung sog. Betroffenheitskollektive gegenüber. Nach diesem kosmolokalen Ansatz sei der Zugang zur globalen Rechtssetzung vor allem solchen Gruppen zu eröffnen, die hiervon unmittelbar betroffen sind.
Andreas Gutmann beschäftigte sich mit der Übersetzung des Rechts im Hinblick auf kulturelle Eigenlogiken. Am Beispiel der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte Ecuadors und Kolumbiens zeigte er auf, dass die interkulturelle Interpretation rechtlicher Texte den Zugang zum Recht für marginalisierte Gemeinschaften öffnen kann. Interkulturelle Auslegung meint dabei die Anerkennung von und Einbindung der Rechtsvorstellungen indigener Bevölkerungsgruppen.
Pubquiz: Spiel, Spaß und Spannung in Münsteraner Kneipen
Der traditionelle regionale Abend wurde in die virtuell nachgebaute Münsteraner Kneipenstraße bei Gather.Town verlegt. Bei einem Pubquiz kamen Rätselfreund:innen voll auf ihre Kosten.
Panel V: Flucht vor dem Recht
Am Freitagmorgen wurde der Kehrseite des Zugangs zum Recht nachgespürt. Das Panel behandelte zwei Beispiele, in denen sich Staaten ihrer Schutz- und Regulierungsverantwortung entziehen.
Valentin Schatz stellte einleitend fest, dass sich Anrainerstaaten des Mittelmeeres ihrer seevölkerrechtlichen Verpflichtung für den Schutz von Menschenrechten seebrüchiger Migrant:innen im Mittelmeer durch problemexternalisierende Strategien entzögen. Durch die insofern nur eingeschränkte extraterritoriale Anwendung der EMRK mittels des Kriteriums der effective control würde faktisch das refoulement-Verbot umgangen. Der räumliche Geltungsbereich der Konvention sei daher um einen funktionellen Ansatz zu erweitern.
S. Katharina Stein adressierte die fehlende Regulierung von privaten Militär- und Sicherheitsdienstleistern. Letztere würden aufgrund vielfältiger Gründe, v.a. Kosteneffizienz und Verantwortungsdelegation, immer stärker von Staaten und internationalen Organisationen in Konfliktgebieten eingesetzt. Der Großteil des Kriegsvölkerrechts sei auf diese privaten Militär- und Sicherheitsdienstleister indes mangels staatlicher Eingliederung nicht anwendbar. Katharina kritisierte, dass die bisher erfolgte Selbstregulierung materiell defizitär sei und allein der oberflächlichen Reputationspflege diene.
Impulsvorträge: Private Interessen im Gesetzgebungsprozess
Im zweiten Impulspanel diskutierten die Teilnehmenden über den Status von Abgeordneten und die Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Interessen und Akteure in den Rechtssetzungsprozess. Dr. Odile Ammann machte einen ersten Aufschlag mit ihrer Kritik am vorherrschenden Verständnis des freien Mandats. Sie registrierte eine Ausblendung struktureller Abhängigkeiten von Mandatsträger:innen und plädierte für eine Stärkung der Ressourcen des Parlaments und der Parteien.
Dr. Katrin Kappler sprach sich für eine Ausweitung des Zugangs zu parlamentarischen Prozessen aus. Sie problematisierte die Intransparenz bei der Einbindung zivilgesellschaftlicher Akteure durch die Gesetzgebungsorgane und die häufig knappen Stellungnahmefristen. Zudem plädierte sie dafür, bei der Einbeziehung der Zivilgesellschaft stärker materiale Gleichheitsaspekte zu berücksichtigen.
Panel VI: Gewandelte Rolle der Verwaltungsrechtsprechung
Das letzte Panel der JTÖR widmete sich der Rolle und Zukunft der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dr. Bettina Stepanek behandelte die aktuelle Spannungslage, in der sich die Verwaltungsgerichte zunehmend gegenüber der Exekutive behaupten müssen. Angesichts einer mitunter zu beobachtenden Weigerung zur Umsetzung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen und nur fragmentarisch geregelter Durchsetzungsmechanismen, erörterte Bettina vielfältige Lösungsansätze. Dazu gehöre unter anderem eine eindeutigere verfahrensrechtliche Normierung von Zwangsmitteln.
Dr. Torben Ellerbrok erörterte die Potentiale und Risiken der Einführung einer class action im deutschen Verwaltungsgerichtssystem. Ein solches kollektives Rechtsschutzverfahren könne durchaus positive Synergien im Hinblick auf die Rechtsdurchsetzungswirkung und Prozessökonomie hervorrufen. Eine etwaige gesetzliche Implementierung müsse aber verschiedene Ausgestaltungsparameter und -grenzen beachten.
Abschluss und Ausblick
Die Tagung fand ihren Abschluss in der Aussprache und Danksagung. Das Münsteraner Team wird den Gong demnächst nach Zürich schicken, wo die Teilnehmenden der 62. JTÖR Fragen zu Verantwortung und Recht nachgehen werden. Mit Spannung darf man nun den Tagungsband erwarten.
Marcus Schnetter für das JTÖR-Organisationsteam
Zitiervorschlag: Organisationsteam JTÖR Münster 2021, Der Endstand: Auch digital eine Sternstunde junger Wissenschaft im Öffentlichen Recht, JuWissBlog Nr. 22/2021 v. 01.03.2021, https://www.juwiss.de/22-2021/.
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz.