von JAN VAN DEN HOFF
Die 66. Junge Tagung Öffentliches Recht widmete sich einer Frage, die Wissenschaft, Justiz und Gesellschaft gleichermaßen beschäftigt: Wie politisch darf Recht sein? Der folgende Beitrag gibt einige persönliche Eindrücke von der Tagung wieder. Im Mittelpunkt stehen ausgewählte Vorträge und Diskussionen, die den Blick auf die Rolle von Gerichten im politischen Prozess sowie auf die institutionellen und gesellschaftlichen Bedingungen rechtlicher Entscheidungsfindung geschärft haben.
Wie politisch darf Recht sein? Und welche Rolle haben Gerichte im politischen Prozess? Mit diesen Fragen eröffnete die 66. Junge Tagung Öffentliches Recht ihr Tagungsprogramm im Alten Rathaus in Göttingen. Den Anfang machte eine Podiumsdiskussion unter dem Titel „Recht und Gericht“, auf der die ehemalige Richterin des Bundesverfassungsgerichts Doris König, der Soziologe Matthias Meyer und die Aktivistin Carla Reemtsma vor einem vollen Publikum des juristischen Nachwuchses über die Möglichkeiten und Grenzen der dritten Gewalt diskutierten.
Zuvor hatten sich die Tagungsteilnehmer bereits in Arbeitskreisen mit der Thematik befasst. Im Arbeitskreis Grundlagen etwa referierte Peter Techet (Zürich) aus einer rechtstheoretischen Perspektive über die Rolle der Justiz im Spannungsfeld von Erwartungshaltungen zwischen der Extremposition vom minimalistischen „Mund des Gesetzes“ auf der einen und jener von einem „richterlichen Aktivismus“ auf der anderen Seite.
Die Referate und Diskussionen
Schnell wurde den Teilnehmerinnen und Teilnehmern klar, dass sich die Frage nach Arbeitsauftrag und Wirkungsgrenzen der Institution Gericht nicht ohne Weiteres beantworten ließ. Es brauchte einer weitergehenden Auseinandersetzung.
Stoff für die anschließenden Paneldiskussionen gab es genug. Bereichert durch impulsgebende Einzelreferate engagierter Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler aus Deutschland, Österreich und der Schweiz entwickelten sich fruchtbare Diskussionen, welche die Beteiligten der Beantwortung ihrer Frage näher brachten. Dabei wurde der Blick geweitet für den institutionellen Rahmen und außerrechtliche Faktoren als notwendige Vorfragen zur Beantwortung der Frage danach, was Gerichte leisten können und was sie leisten oder auch gerade nicht leisten sollen.
Die nationale Ebene
So warf Benedikt Surmann (Wiesbaden) etwa einen empirischen Blick auf die soziale Zusammensetzung der Richterbank, während sich Rareș-David Chioreanu (Graz) in seinem Vortrag der Mystik in der verfassungsgerichtlichen Entscheidung widmete. Gleichermaßen anregend wie provokant war dabei seine Bestandsaufnahme von einer Entwicklung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zur Bürgerreligion, in welcher der allmächtige Gott durch den Verfassungsstaat und die Priester durch die Verfassungsrichter ersetzt werden. Obgleich sich jene Bürgerreligion in einem „nüchternen Mystizismus“ manifestiere, konstatierte Chioreanu die Bedienung mystischer Rituale als Vehikel der Autoritätssicherung durch Sakralisierung.
Die internationale Ebene
Lea Köhne (Potsdam) weitete den Blick auf die völkerrechtliche Ebene. In ihrem Referat untersuchte sie die Durchsetzungspotenziale für das Völkerrecht durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. In ihrer Analyse verwaltungsgerichtlicher Vermeidungstaktiken, die sie in den drei Erscheinungsformen der Prozeduralisierung, Politisierung und Bagatellisierung ausmachte, wurden dabei strukturelle Mängel in der gerichtlichen Durchsetzung der Völkerrechtsfreundlichkeit der deutschen Verfassungsordnung deutlich.
Theresa List (Zürich) knüpfte an die internationale Ebene an, indem sie sich in ihrem Vortrag der Praxis des polyzentrischen Klimadialogs unter den Gerichten unter herausgehobener Stellung des EGMR zuwandte. Obgleich im gerichtsspezifischen Kontext an der Eignung des von ihr verwendeten Begriffs der„global governance“ Zweifel aufkamen, stellte sich insbesondere die Darstellung unterschiedlicher Dialogachsen des EGMR mit anderen Gerichten, der Politik, der Zivilgesellschaft und schließlich der Wissenschaft als perspektiverweiternd für die Diskussion um das Thema der Tagung dar.
Die supranationale Ebene
Auch das Unionsrecht kam auf der Tagung zur Sprache. Die Redebeiträge waren dabei geprägt von unterschiedlichen theoretischen Zugängen zum Verhältnis von nationalstaatlicher Ordnung und dem Recht der Union. Dies führte zu großen Gegensätzen in den Positionen. Während sich etwa Fabian M. Müller (Münster) mit der Resilienz des EuGH gegenüber potenziellen Unterwanderungsversuchen durch die Mitgliedstaaten befasste, zeigten andere Beiträge, dass sich die Frage vom Verhältnis zwischen Politik und Gerichtsbarkeit auch und gerade bei finanzpolitischen Weichenstellungen der EU und deren gerichtlicher Kontrolle stellt.
Anlass zur Rechtsvergleichung
Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Deutschland erwies sich der Rechtsvergleich mit Österreich und der Schweiz als große Bereicherung, stellenweise aber auch als Belastungsprobe für hergebrachte verfassungsrechtliche Denkmuster. So sorgten die Erkenntnisse über die schweizerische Ausgestaltung des Verfassungsrechtsschutzes ohne eigenständiges Bundesverfassungsgericht für einige überraschte Reaktionen unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Nachdem man wiederum von der österreichischen Praxis einer zentralisierten Prüfung von Rechtsverordnungen durch den Verfassungsgerichtshof Kenntnis erlangte, rief dies mitfühlende Äußerungen für die „14 armen Seelen, die jedes Verkehrsschild in Österreich prüfen“, im Publikum hervor.
Fazit
Festzuhalten bleibt eine Tagung von enormer fachlicher Vielfalt und politischer Aktualität in einer Zeit ernstzunehmender Herausforderungen für den demokratischen Rechtsstaat im deutschsprachigen Raum, Europa und der Welt. Die eine letztgültige Antwort auf diese Herausforderungen vermochte auch jene wissenschaftliche Zusammenkunft freilich nicht zu liefern. Doch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kehrten mit wichtigen Impulsen an ihre Forschungsstandorte zurück.
Zitiervorschlag: van den Hoff, Jan, Wie politisch darf Recht sein? Persönliche Eindrücke von der 66. JTÖR, JuWissBlog Nr. 51/2026 v. 05.06.2026, https://www.juwiss.de/51-2026/
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