Recht ohne Gericht, Gericht ohne Recht

von FINE PRILL und PATRICK MARQUARDT

Die 66. Junge Tagung Öffentliches Recht (JTÖR) stand unter dem Leitthema „Recht und Gericht“. Das Tagungsthema legte damit den Finger in gleich zwei offene Wunden der Völkerrechtswissenschaft, einerseits die Rechtsqualität des Rechtsgebiets und andererseits die Rolle seiner Gerichtsbarkeit. Dieser Blogbeitrag beleuchtet die Diskurse der Tagung und den Stand der jungen Völkerrechtswissenschaft.

Conflict of Interest: Fine Prill ist Co-Vorsitzende des AjV; Patrick Marquardt ist Officer für Forschungskolloquien des AjV.

Es sind schwere Zeiten für das Völkerrecht. Während Präsidenten sich eher ihrer Moral als dem Recht verpflichtet fühlen und Politikern die Komplexität des Völkerrechts zu schaffen macht, nannte Doris König es trotz überzeugender Geltungskraft während des Eröffnungsabends der JTÖR in einem Atemzug mit der Rechtsgeschichte. Ein Rechtswissenschaftler aus dem Publikum reihte sogleich die Irrelevanz in diese Aufzählung ein. „Oh Mann!“ – ist das noch Resilienz oder schon Resignation?

Zuvor zeigte sich bereits, dass die junge Wissenschaft vermehrt Zuflucht im Unionsrecht findet und dabei bisweilen eingefleischte Völkerrechtler:innen anzulocken vermag. Ob diese ihre Kraft allein aus der neuen Rechtsprechung zu Art. 2 EUV ziehenoder von der ‚Krise‘ des Völkerrechts verschreckt wurden, blieb offen. Unbeeinflusst und unbeeindruckt von völkerrechtlicher Krisen- oder gar Endzeitstimmung beschäftigte sich der Arbeitskreis junger Völkerrechtswissenschaftler*innen während der JTÖR indes in zwei Gruppen mit dem Verhältnis Deutschlands zum Internationalen Gerichtshof sowie der Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine Verfassungsbeschwerde gegen die Waffenlieferungen nach Israel. Damit stimmte der Arbeitskreis auf das Tagungs- und Diskursgeschehen der folgenden Tage ein.

Recht ohne Gericht

Die Frage ihrer Gerichtsbarkeit beschäftigt das moderne Völkerrecht und seine Wissenschaft fortwährend. Auch die Unterarbeitsgruppe zu Deutschland und dem IGH diskutierte zunächst die Notwendigkeit einer völkerrechtlichen Gerichtsforschung. Wie kann es gelingen, eine Rechtsordnung und ihre Gerichtsbarkeit zu erforschen, wenn nicht die richterliche Rechtsauslegung, sondern Selbstauslegung und Selbstkontrolle die Regel sind? Zeigen die Nichtvollstreckung der Haftbefehle des Internationalen Strafgerichtshofs, die Nichtbefolgung vorläufiger Maßnahmen im Eilverfahren vor dem IGH sowie die zurückhaltende Unterwerfung der Staaten unter die internationale Gerichtsbarkeit nicht im Gegenteil, dass das Völkerrecht eben auch ohne Gericht funktioniert? Selbst wenn es mitunter gar keiner gerichtlichen „Träger internationaler öffentlicher Gewalt“ (von Bogdandy/Venzke , 135) im Angesicht der dezentralen Rechtsdurchsetzung bedarf, bleiben die Erkenntnispotentiale einer internationalen Gerichtsforschung unbestritten.

Doch blieb die Unterarbeitsgruppe nicht stehen: „Jetzt wird es wild!“. So lautete die Einleitung des Referenten, der hier ebenso als Co-Autor auftritt, bevor er die empirische Auswertung unterschiedlicher Unterwerfungsklauseln vor dem IGH präsentierte, um Dogmatik, Theorie und Empirie im rechtswissenschaftlichen Dreiklang zu vereinen. Anhand eines Datensatzes der Erklärungen ließen sich gemeinsame inhaltliche Entwicklungen im historischen Kontext zentraler Entscheidungen des Gerichts abbilden. Die nachfolgende Diskussion zeigte, dass das rechtswissenschaftliche Repertoire eine Vielzahl – bisweilen wenig genutzter – methodischer Zugänge liefert, um internationale Gerichtsbarkeit zu erforschen.

Gericht ohne Recht

Eine größere Rolle nahm jedoch die Auseinandersetzung mit Gerichten und deren mangelhafte Berücksichtigung des Völkerrechts ein. Julian Hettihewa lieferte den Aufschlag mit seinen Ausführungen zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Waffenlieferungen nach Israel. Der Vortrag begnügte sich nicht mit der tatsächlichen Darstellung des Falls und den aufgeworfenen dogmatischen Fragen. Er beschäftigte sich ebenso damit, welche Rolle das jus cogens als Form der Selbstvergewisserung der internationalen Gemeinschaft hat.

Diese Diskussion beschränkte sich nicht auf die Unterarbeitsgruppe des Arbeitskreises. Auch während der Tagung und abseits des Arbeitskreises sollte die Frage nach der Rolle des Völkerrechts in nationalen Gerichtsverfahren noch einmal aufgegriffen werden. Lea Köhne vertiefte die Diskussion mit ihrem Vortrag zur Berücksichtigung des Völkerrechts vor Verwaltungsgerichten und skizzierte, wie das Völkerrecht nicht allein vernachlässigt, sondern durch Prozeduralisierung, Politisierung und Bagatellisierung von der nationalen Gerichtsbarkeit gekonnt ignoriert wird. Wer ins Unionsrecht geflohen war, musste sich spätestens hier eingestehen, dass das Potenzial des Völkerrechts bisher unerschöpft blieb. Freilich, eine verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der völkerrechtlichen (Selbst-)Verpflichtungen der Bundesrepublik erhebt die nationale Richterin nicht unmittelbar zur Richterin der internationalen Gemeinschaft – anders als die mitgliedstaatliche Richterin, die zugleich Unionsrichterin ist. Raum für eine vermittelnde Lösung, die das verfassungsrechtliche Dogma der Völkerrechtsfreundlichkeit – bei aller benötigter „methodische[n] Vorsicht“ (Paulus, 870) – ernst nimmt, bleibt reichlich.

Ausblick

Die Frage, welche Rolle das Völkerrecht (noch) einnehmen kann und muss, beschäftigt nicht zuletzt die junge Wissenschaft des öffentlichen Rechts. Hier setzte die Tagung Impulse und veranschaulichte beispielhaft, wie Wissenschaftler:innen, wenn sie mit völkerrechtlichen Fragen konfrontiert werden, der Rechtsqualität beider Ebenen Rechnung tragen und versuchen, diese zu integrieren.

Gleichzeitig verbleiben völkerrechtliche Doktorand:innen und PostDocs an den Universitäten häufig allein auf weiter Flur. Verfügbare Ressourcen und Relevanz des Rechtsgebiets stehen in einem Missverhältnis. Der Arbeitskreis junger Völkerrechtswissenschaftler*innen hat sich zum Ziel gesetzt, diese Bedingungen der jungen völkerrechtswissenschaftlichen Forschung zu benennen und zu verbessern. Durch Aktivitäten wie Kolloquien oder regelmäßige jours fixes schaffen wir Räume der Gemeinschaft und des Austausches unter uns jungen Wissenschaftler:innen. Darüber hinaus soll die junge Stimme der Völkerrechtswissenschaft auch gesellschaftlich stärker hörbar werden. Völkerrecht bewegt! Vielleicht bald auch Dich?

Der Arbeitskreis junger Völkerrechtswissenschaftler*innen ist via LinkedIn und E-Mail (info@ajv-germany.de) erreichbar. Sein nächstes Forschungskolloquium findet am 25. und 26. September in Freiburg statt.

 

Zitiervorschlag: Prill, Fine/Marquardt, Patrick, Recht ohne Gericht, Gericht ohne Recht, JuWissBlog Nr. 50/2026 v. 02.06.2026, https://www.juwiss.de/50-2026/

Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.

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1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort

  • Julius Nippert
    2. Juni 2026 11:19

    Der vorliegende Blogbeitrag versucht die Diskussionen auf der JTÖR 2026 im Zusammenhang mit der jungen Völkerrechtswissenschaft darzustellen und erweckt hierbei den Eindruck der vollständigen Darstellung der Diskurse. Ergänzt sei hier, der Vollständigkeit halber, dass die junge Völkerrechtswissenschaft außerhalb des Arbeitskreises und des exzellenten Vortrags Lea Köhnes weit mehr Themen als Gaza, Waffenlieferungen und Unterwerfungserklärungen behandelte: Lina-Sophie Möller leistete einen gewichtigen und unmittelbar bedeutsamen Beitrag zur normativen Bedeutung von UN-Menschenrechtsausschüssen und regionalen Menschenrechtsgerichten im Lichte der Chisinau-Erklärung, während Theresa List zu internationalen Gerichten im polyzentrischen Klimadialog vortrug und die Forschung zum „judicial dialogue“ auf Verfahren vor internationalen Gerichten anwandte.

    Zuletzt sei angemerkt: Die Aussage, Doris König habe das Völkerrecht in einem Atemzug mit der Rechtsgeschichte genannt, ist (mindestens) verzerrend, denn tatsächlich ging es König um die Abgrenzung von der Rechtsgeschichte.

    Disclaimer: Ich bin Teil des Organisationsteams der JTÖR 2026 und habe in dieser Funktion das wissenschaftliche Programm und den Eröffnungsabend mit organisiert.

    Antworten

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