Pro-Iranische Vergeltung im Visier komplementärer Bündnisverpflichtungen

von PATRICK MARQUARDT

Die europäische Staatengemeinschaft sichert ihren Frieden – nach innen wie außen – durch eine Reihe rechtlicher Instrumente. Eine Diversität an Bündnisverpflichtungen bildet dabei das Kernstück der europäischen Friedensarchitektur und berücksichtigt sogleich die politischen Rahmungen der einzelnen Bündnispartner. Die Drohnenangriffe mutmaßlich pro-iranischer Kräfte gegen die Insel Zypern von Anfang März heben die Unverzichtbarkeit dieser komplementären Bündnisverpflichtungen hervor.

Der Drohnenangriff auf die RAF Base Akrotiri

Am Sonntag, den 01. März wurde die Royal Air Force Base Akrotiri, betrieben vom Vereinigten Königreich und situiert auf der Insel Zypern, Gegenstand eines Drohnenangriffes. Zwei weitere Drohnen wurden am folgenden Montag bei einem Angriffsversuch abgefangen. Es wird vermutet, dass es sich bei den Angriffen um Vergeltungsmaßnahmen der Hisbollah aus dem Libanon handelt, welche iranische Shahed-Drohnen einsetzten, berichtete The Guardian. In Reaktion auf diese Angriffe mobilisierten mehrere europäische Partner wie Frankreich, Italien und Griechenland Streitkräfte und verstärkten ihre militärische Präsenz in der Region.

Nebst diesen militärischen Manövern reagierte eine Reihe von Politikern mit der Bekräftigung von bestehenden Beistandsverpflichtungen auf das Geschehen. So sicherte unter anderem Bundesaußenminister Wadephul gegenüber der Republik Zypern weitere Unterstützung im Falle einer Eskalation zu. NATO-Generalsekretär Rutte verwies auf bestehende Beistandsverpflichtungen im Rahmen des nordatlantischen Verteidigungsbündnisses, gleichwohl erfolgten keine Konsultationen gemäß Artikel 4 des NATO-Vertrags bezüglich der Situation. Die politische Fülle an Maßnahmen und Absichtserklärungen führt unweigerlich zur Frage nach der rechtlichen Dimension des Geschehens. Dieser Blogbeitrag ergänzt damit eine wachsende Zahl an Beobachtungen und Argumenten zum europäischen Friedenssicherungsrecht – wie bspw. Bartmann/Jacobs oder Frowein – um ein neues Fallbeispiel sowie die Betrachtung der politischen Dimension vor dem Hintergrund des Rechts auf kollektive Selbstverteidigung. Er argumentiert, die bestehenden Bündnisverpflichtungen jenseits ihrer rechtlichen Natur als politische Versicherung zu verstehen.

Zypern und die Sovereign Base Areas

Gegenstand der oben beschrieben Drohnenangriffe war die Royal Air Force Base Akrotiri. Sie ist Teil der sogenannten Sovereign Base Areas, zwei britische Militärstützpunkte welche im Zuge der Dekolonialisierung und Republikwerdung Zyperns – in einem völkerrechtlich nicht unumstrittenen Verfahren – dem Vereinigten Königreich zugesprochen wurden und seither als britisches Hoheitsgebiet verstanden werden (Artikel 1 des Gründungsvertrags über die Republik Zypern). Hierbei geht die britische Seite ausgehend von einer Kontinuität der Kolonialherrschaft von einer unbeschränkten Souveränität aus, während die zypriotische Seite die Sovereign Base Areas als sui generis Gebiete hoheitsrechtlich auf die militärische Nutzung beschränkt versteht (hierzu näher Hadjigeorgiou, paras. 6-13). Zur Zeit der EG/EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs waren die Sovereign Base Areas nicht Teil der Europäischen Union (Art. 25 (b), 26 (b) und 27 (b) des Beitrittsabkommens von 1972), verblieben nach dem Brexit jedoch im Zollgebiet der Union bei gleichzeitig partieller Anwendbarkeit des Unionsrechts auf dieses nunmehr nicht-mitgliedstaatliche Gebiet (siehe hierzu das Protokoll bezüglich der Sovereign Base Areas). Dieser Umstand rührt aus den Bestimmungen des Annex F des Gründungsvertrags sowie der dazugehörigen britischen Erklärung über die Verwaltung der Sovereign Base Areas.

Die Republik Zypern war möglicherweise Ziel, jedoch nicht notwendigerweise Gegenstand des Drohnenangriffs. Sie ist Mitglied der Europäischen Union, jedoch nicht Teil der NATO. Diese Konstellation kumuliert in einer bündnisrechtlich bemerkenswerten Ausgangslage, welche nachfolgend dargestellt werden soll – ungeachtet der Erfüllung des Tatbestands des bewaffneten Angriffs.

Sovereign Base Areas und Artikel 5 des NATO-Vertrags

Artikel 5 des NATO-Vertrags formuliert eine nordatlantische Beistandsverpflichtung der Bündnispartner. Hiernach wird ein bewaffneter Angriff auf eine der Vertragsparteien als ein bewaffneter Angriff auf alle Vertragsparteien verstanden. Im Rahmen des völkerrechtlich verbrieften Rechts auf kollektive Selbstverteidigung erfolgt die solidarische Unterstützung durch einen Bündnispartner mit „such action as it deems necessary, including the use of armed force“ (Artikel 5 NATO-Vertrag), um den Frieden wiederherzustellen. Die Anwendbarkeit dieser Norm unterliegt jedoch einer geographischen Begrenzung. So qualifizieren sich nur bewaffnete Angriffe „in Europe or North America“ (Artikel 5) oder – unter anderem – auf Inseln unter der Zuständigkeit einer Vertragspartei nördlich des nördlichen Wendekreises (Artikel 6) für den nordatlantischen Beistand.

In Bezug auf die britischen Sovereign Base Areas lässt sich feststellen, dass diese innerhalb der geographischen Grenzen dieses Bündnisgebiets liegen. Aufgrund der NATO-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs lässt sich somit die grundsätzliche Anwendbarkeit des nordatlantischen Bündnisfalls auf die oben beschriebene Fallkonstellation annehmen. Dies ist wahrlich ohne jegliche Aussage darüber, ob sich die Drohnenangriffe materiell als einen bewaffneten Angriff qualifizieren lassen. Zur Anwendung gekommen ist die Bündnisverpflichtung in diesem Fall bisher nicht. Ebenso verzichtete das Vereinigte Königreich auf Konsultationen nach Artikel 4 des NATO-Vertrags.

Republik Zypern und Artikel 42 (7) EUV

Die unionsrechtliche Beistandsverpflichtung nach Artikel 42 Absatz 7 schützt „das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“ gegen bewaffnete Angriffe im Rahmen der kollektiven Selbstverteidigung der Mitgliedstaaten. Die Reichweite dieses Rechtsbegriffs wird in Beiträgen und Literatur gelegentlich diskutiert, während doch die herrschende Meinung einschlägig erscheint. So argumentieren Autorinnen und Autoren überwiegend für eine Interpretation dieses Rechtsbegriffs entlang der territorialen Anwendbarkeit der Verträge. Hiernach ist allein das mitgliedstaatliche Hoheitsgebiet im Sinne des Artikel 52 (2) EUV in Verbindung mit Artikel 355 Absatz 2 AEUV Schutzgut der unionsrechtlichen Beistandsverpflichtung.

Die unionsrechtliche Bündnisverpflichtung erschreckt sich demnach allein auf die Republik Zypern, jedoch nicht auf die britischen Sovereign Base Areas. Als nicht-mitgliedstaatliches Gebiet qualifizieren sie sich trotz partieller Anwendbarkeit des Unionsrecht nicht für den unionalen Beistand. Diese Feststellung erscheint im Lichte der engen Auslegung der Norm, welche bemerkenswerterweise auch mitgliedstaatliches nicht-Unionsgebiet von der Anwendung ausklammert, nur folgerichtig.

Das Recht auf kollektive Selbstverteidigung als Auffangnorm

Zur nordatlantischen sowie unionsrechtlichen Bündnisverpflichtung tritt jeweils das völkerrechtlich verbriefte Recht auf kollektive Selbstverteidigung hinzu. Gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen darf ein Staat, der einem bewaffneten Angriff zum Opfer fällt, „individual or collective self-defence“ auszuüben. Auf Bitte des angegriffenen Staates können somit Drittstaaten diesem im Rahmen der kollektiven Selbstverteidigung Unterstützung leisten, auch mit militärischen Mitteln. Die Grenzen dieser Selbstverteidigung finden sich in Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sowie möglichen Maßnahmen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unter Kapitel VII der Charta. Das Recht der kollektiven Selbstverteidigung stiftet somit ein unverzichtbares Vehikel für solidarische Schutzmaßnahmen im Angesicht einer Erosion des Friedens. Im gegenwärtigen Beispiel bietet es wenig Orientierung, wirkt jedoch in anderen europäischen Konfliktszenarien wie dem Krieg gegen die Ukraine als maßgeblich wegweisend.

Die rechtliche Beistandsnorm als Manifestation politischer Beistandspflicht

Im Lichte dieser Fülle an Instrumenten zum Zwecke der Friedenssicherung stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit dieser Normen. Wenn doch das Recht auf kollektive Selbstverteidigung im Vergleich zu den beschriebenen Bündnisnormen weitreichende Maßnahme ermöglicht und ermächtigt, wozu benötigt die europäische Staatengemeinschaft diese Diversität an Verteidigungsbündnissen? Die Antwort hierfür liegt mitunter nicht in ihrer rechtlichen, sondern ihrer politischen Bedeutung.

Bündnisnormen wie Artikel 5 des NATO-Vertrages oder Artikel 42 (7) EUV institutionalisieren politische Beistandspflichten und gehen damit über Unterstützung im Rahmen des Rechts auf kollektive Selbstverteidigung hinaus. Wenn auch die Beistandspflicht – rechtlich gesprochen – einen politischen Ermessensspielraum bietet, fällt dieser – politisch gesprochen – unweit geringer aus als im Falle der kollektiven Selbstverteidigung. Wo ein Staat um Unterstützung bittet, beruft sich der andere auf eine reziproke Übereinkunft. Unterstützung im Bündnisfall ist somit kein Akt der Gefälligkeit, sondern konstitutives Element einer zuvor vereinbarten Pflicht. Pointiert zugespitzt ließe sich resümieren, dass diese Unterscheidung erklärt, weshalb nach dem russischen Einmarsch in die Ukraine eingangs 5000 Helme die Schlagzeilen dominierten und im Falle Zyperns nach der ersten Drohne schon die ersten Kriegsschiffe kreuzen. Das völkerrechtlich verbriefte Recht auf kollektive Selbstverteidigung bedarf der politischen Versicherung – Beistandsnormen bieten eben diese. Folglich bleibt das komplementäre Bündnissystem für den Frieden in Europa bis auf weiteres unverzichtbar.

Zitiervorschlag: Marquardt, Patrick, Pro-Iranische Vergeltung im Visier komplementärer Bündnisverpflichtungen, JuWissBlog Nr. 29/2026 v. 25.03.2026, https://www.juwiss.de/29-2026/.

Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.

Article 42 (7) TEU, Artikel 5, Beistandsklausel, NATO, Völkerrecht.
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