Deutschland sucht den Digital Services Koordinator – Zur nationalen Umsetzung des Digital Services Act

von YANNICK SCHUMACHER

Kürzlich hat das Europäische Parlament dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act) zugestimmt. Nach der nun noch erforderlichen Zustimmung des Rates der Europäischen Union und der endgültigen Verabschiedung des Textes, wird die Verordnung nach einer kurzen Übergangszeit – vermutlich im Herbst diesen Jahres – in allen EU-Staaten gelten. Schon jetzt wird in Deutschland heftig darüber diskutiert, welche nationalen Behörden für die Durchsetzung des Regelungsvorhabens zuständig sein sollen. Insbesondere stellt sich die Frage, wer die Rolle des sog. Koordinators für digitale Dienste einnehmen soll.

Doch worum geht es bei dem Digital Services Act überhaupt? Wie soll die Verordnung in den einzelnen Mitgliedsstaaten durchgesetzt werden? Und wer sollte die Rolle des sog. Koordinators für digitale Dienste in Deutschland einnehmen?

Das Regelungsregime des Digital Services Act

Durch den Digital Services Act soll auf europäischer Ebene ein umfassendes Regelungspaket zur Regulierung von Online-Diensten geschaffen werden. Ziel des Vorhabens ist es, die Entfernung illegaler Inhalte zu erleichtern und die Grundrechte der Nutzer*innen im Internet zu schützen. Dazu enthält der Digital Services Act – der als Verordnung unmittelbar in den Mitgliedsstaaten gilt – umfangreiche materielle Regelungen für die Anbieter digitaler Dienste und dessen Beaufsichtigung. Bei der Beaufsichtigung der Online-Dienste wird zwischen Vermittlungsdiensten, Hosting-Diensten, Online-Plattformen und sehr großen Online-Plattformen differenziert. In diesem Sinne aufsteigend gelten – in Form eines Pyramiden-Modells – strengere Pflichten und strengere Aufsichtsstrukturen. Diese reichen von der Pflicht zur Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle und der Schaffung eines internen Beschwerdemanagementsystems bis hin zur Etablierung von Risikominderungsmaßnahmen und der Pflicht zur Einhaltung strenger Transparenzpflichten. Besonders weitreichende Pflichten gelten dabei für die sog. sehr großen Online-Plattformen, die durchschnittlich mehr als 45 Millionen Nutzer*innen der EU-Bevölkerung im Monat erreichen. Kern des Vorhabens ist es mithin, künftige Grundregeln für die Regulierung digitaler Dienste festzuschreiben. Teilweise wird sogar von einem „Grundgesetz für das Internet“ gesprochen.

Die Durchsetzung des Digital Services Act

Die Durchsetzung des Digital Services Act wird in erster Linie Aufgabe der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sein. Dazu werden im Rahmen der Verordnung umfangreiche Vorgaben für die Aufsichtsstrukturen statuiert.

So sind die Mitgliedsstaaten zunächst dazu verpflichtet, eine oder mehrere zuständige Behörden zu benennen, die für die Anwendung und Durchsetzung der Verordnung zuständig sein sollen
(sog. zuständige Behörde). Daneben muss von den Mitgliedsstaaten eine dieser zuständigen Behörden als Koordinator für digitale Dienste benannt werden (vgl. Art. 38 Abs. 2 Satz 1 DSA-E). Der Koordinator für digitale Dienste nimmt bei der Beaufsichtigung der Online-Dienste eine zentrale Rolle ein. Er ist für alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Durchsetzung der Verordnung in dem jeweiligen Mitgliedsstaat zuständig. Durch ihn soll die Koordinierung der Angelegenheiten auf nationaler Ebene sichergestellt werden und er soll zu einer wirksamen sowie einheitlichen Anwendung und Durchsetzung der Verordnung in der gesamten Union beitragen. Die Beaufsichtigung der Online-Dienste findet also primär auf der jeweiligen nationalen Ebene statt.

Eine Besonderheit gilt allerdings bei der Aufsicht über die sog. sehr großen Online-Plattformen. Die Rechtsdurchsetzung der Regelungen wird hier unter Federführung der Europäischen Kommission vorgenommen (vgl. Art. 50 ff. DSA-E).

Schließlich wird auf der europäischen Ebene noch ein sog. Europäisches Gremium für die digitalen Dienste eingerichtet (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 1 DSA-E). Dieses ist zusammengesetzt aus den Koordinatoren für digitalen Dienste, wird von der Europäischen Kommission geleitet und soll als eine unabhängige Beratergruppe tätig werden.

Die Suche nach dem Digital Services Koordinator in Deutschland

Es stellt sich nun die Frage, wer in Deutschland die zentrale Rolle des Koordinators für digitale Dienste einnehmen sollte. Die Beantwortung dieser Frage erweist sich aufgrund der Kompetenzverteilung für die Regulierung digitaler Dienste in Deutschland als durchaus schwierig. Denn sowohl der Bund als auch die Länder verfügen in diesem Bereich über gewisse Kompetenzen. Dementsprechend bedarf es der Klärung, ob der Koordinator für digitale Dienste auf der Ebene des Bundes oder auf der Ebene der Länder angesiedelt werden sollte.
Einerseits könnte daran gedacht werden, eine Behörde zu schaffen, die sowohl Bundes- als auch Länderkompetenzen wahrnehmen würde. Dies erscheint allerdings vor dem Hintergrund des Verbotes der Mischverwaltung problematisch. Danach wird in Umsetzung des Bundesstaats- und Demokratieprinzips die Trennung der Verwaltungsräume von Bund und Ländern verlangt. Mitplanungs-, Mitverwaltungs- und Mitentscheidungsbefugnisse im jeweils anderen Aufgabenbereich sind also unzulässig (vgl. BVerfGE 119, 331, 365).
Andererseits könnte eine Bundesbehörde – entweder eine der schon bestehenden Behörden im Bereich der Regulierung digitaler Dienste (etwa das Bundesamt für Justiz für die Umsetzung des NetzDG oder die Bundesnetzagentur für den digitalen Verbraucherschutz) oder eine neu zu schaffende Behörde – die Rolle des Koordinators für digitalen Dienste einnehmen. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Länder für die publizistische Regulierung von Inhalten – ein wesentlicher Zweck des Digital Services Act – zuständig sind. Diese Lösung wäre somit nur schwer mit der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes vereinbar.
Überzeugender wäre es aufgrund dessen, eine Landesbehörde als Koordinator für digitale Dienste einzusetzen. Die Wahl könnte hierbei auf die Landesmedienanstalten fallen. Dafür würde auch die vom Digital Services Act geforderte Unabhängigkeit des Koordinators für digitale Dienste sprechen (vgl. Art. 39 Abs. 2 DSA-E). Dieser muss frei von äußeren Einflüssen arbeiten und darf weder direkt noch indirekt Weisungen von anderen Behörden oder privaten Stellen einholen oder entgegennehmen. Anders als das Bundesamt für Justiz oder die Bundesnetzagentur – die fachlich weisungsabhängig sind – erfüllen die Landesmedienanstalten das von dem Digital Services Act geforderte Gebot der Unabhängigkeit bereits heute. Sie sind einerseits rechtlich verselbstständigt sowie binnenplural organisiert und gewährleisten so Vielfalt und Staatsferne. Andererseits nehmen sie ihre Aufsicht unabhängig und weisungsfrei wahr. Die Benennung der Landesmedienanstalten als Koordinator für digitale Dienste würde mithin den Anforderungen des Digital Services Act entsprechen und erweist sich in Deutschland als die überzeugendste Lösung.

Fazit

Der Digital Services Act schreibt also künftige Grundregeln für die Regulierung digitaler Dienste fest. Für die Durchsetzung der Verordnung werden primär die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zuständig sein. Eine zentrale Rolle nimmt in den jeweiligen Staaten dabei der Koordinator für digitale Dienste ein. In Deutschland könnten die Landesmedienanstalten diese Rolle übernehmen. Jedenfalls sollten sich die Länder ihrer Rechte bewusst werden und für eine starke Rolle bei der Umsetzung des Digital Services Act kämpfen.

 

Zitiervorschlag: Schumacher, Yannick, Deutschland sucht den Digital Services Koordinator – Zur nationalen Umsetzung des Digital Services Act, JuWissBlog Nr. 50/2022 v. 18.08.2022, https://www.juwiss.de/50-2022/.

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Digital Services Act, Digital Services Koordinator, Regulierung, Soziale Netzwerke
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