Rundfunkanstalten: Objektivität versus Pluralität und private Meinung in sozialen Netzwerken

von MARVIN DAMIAN HUBIG

Oft ist in der öffentlichen Debatte von einer geforderten absoluten Objektivität (Sollobjektivität) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ÖRR) die Rede. Eng verbunden mit diesen Diskussionen sind die Reaktionen auf tendenziöse Äußerungen von Redakteur:Innen und Moderator:Innen und die Zurechnung dieser Äußerungen zu den Rundfunkanstalten. Dieses Verhalten bemerkte man zuletzt öffentlich, als Anne Will im Mai 2021 auf ihrem Twitterprofil einen Thread des „Union Watch“-Blogs teilte und sich nach einem regelrechten „Shitstorm“ zur Entschuldigung genötigt sah. Rechtlich gesehen sollte eine sogenannte „absolute Objektivität“ der Angebote keineswegs das Ziel sein. Eine Zurechnung der Äußerungen der Angehörigen der ÖRR in sozialen Netzwerken zu den Rundfunkanstalten ist ohne weiteres nicht möglich.

Pluralität als Hauptteil des spezifischen Funktionsauftrages

Der Vorwurf der fehlenden Objektivität wird schnell und wirkmächtig erhoben. Der bei der öffentlichen Diskussion verwendete Begriff der „Objektivität“ ist oft Folge eines rechtsfehlerhaften Verständnisses des durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG abgesicherten Auftrages des ÖRR.

Die ÖRR müssen als pluraler Gegenpol zu den Angeboten der Privatsender wirken. Da der Rundfunk dank seiner Wirkmächtigkeit nicht dem freien Spiel der Meinungskräfte zu überlassen ist (st. Rspr, bspw. 3. Rundfunkentscheidung des BVerfG, Rn. 110), müssen die Angebote der ÖRR Kraft des spezifischen Funktionsauftrages möglichst alle in der Gesellschaft vorkommenden Ansichten als Medium und Faktor des freien Kommunikationsprozesses darstellen. Ariadnefaden für diesen staatsvertraglichen Auftrag ist die Verpflichtung der Rundfunkanstalten auf die Grundsätze der Objektivität, Unparteilichkeit der Berichterstattung, Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit (siehe § 26 Abs. 2 MStV). Maßgeblich hierbei ist der Bezug auf „Angebote“, welcher klarstellt, dass sich diese Programmgrundsätze nicht auf eine einzelne Sendung beziehen, sondern auf das Gesamtangebot, welches meinungsplural sein muss. Hiermit wird eine Berücksichtigungspflicht normiert.

Die den Auftrag umschreibenden Begriffe der Ausgewogenheit, Unparteilichkeit, Meinungsvielfalt und Objektivität, welche nicht trennscharf voneinander abgrenzbar sind, dürfen allerdings nicht zu einer Meinungsarmut des Programmes führen. Das Fehlen jeglicher Meinung auch seitens der in den ÖRR-Tätigen kann dem Meinungsvielfaltsziel nicht gerecht werden. Vielmehr ist eine angemessene Berücksichtigung von Auffassungen erforderlich. Diese Diversitätsnotwendigkeit wirkt weder einzelmeinungsbezogen, noch sendungsbezogen. Die Programmgrundsätze bezeichnen einen Idealzustand, an den sich anzunähern ist. Der Auftrag müsste daher korrekterweise Pluralität anstatt „Objektivität“ lauten, denn „Objektivität“ bezeichnet hierbei die Anforderung der Sachlichkeit an die ÖRR. Die Programmgrundsätze haben einen verbindlichen „Appellcharakter“ (Fehling, in Ehlers/Fehling/Pünder Band 2, § 59 Rn. 69, 70). Sie sind bei der Programmveranstaltung einzuhalten, lassen den Rundfunkanstalten jedoch auf Grund ihrer Rundfunkfreiheit einen erheblichen und selten justitiablen Konkretisierungsspielraum (Gersdorf, in Gersdorf/Paal, Informations-und Medienrecht, § 11 Rn. 25, 31).

Absolute Programmauftragsgrenze stellt eine durchgehend einseitig kommentierende Berichterstattung dar. Dies ist insbesondere möglich, wenn nicht sichtbar entgegen § 6 Abs. 1 S. 4 MStV meinungsbezogene Kommentare von der Berichterstattung getrennt werden. Da die ÖRR als „Marktplatz für Meinungen“ agieren müssen, muss man eine Meinung von diesem Marktplatz selbst trennen können (Fieder, in Gersdorf/Paal, § 11 Rn. 10.) Einseitige Inhalte können jedoch durch eine hinreichende Berücksichtigung von Gegenstimmen im Gesamtprogramm ausgeglichen werden.

Das Problem „absoluter Objektivität“

Die öffentliche Debatte spricht gerne von „Objektivitätsmängeln“ im Falle missfallender Aussagen im Rundfunkprogramm. Fraglich ist jedoch, was damit gemeint ist – kann eine Meinungsdürre doch nicht das Ziel des Auftrages sein, sondern die gesamtprogrammliche Ausgewogenheit. Wer jedoch in einer jeden Sendung, in jedem Kommentar, oder in jedem einzelnen Bericht „absolute Objektivität“ und insbesondere nicht eigene Deutungen einer Redaktion erwartet, der stößt an eine harte Realitätsgrenze. Jede:r Journalist:In, auch unter den erhöhten Publikationsanforderungen der ÖRR, ist auch Mensch. Es kann kein Artikel, keine Sendung, keine Reportage ohne eigene Eindrücke, ohne eigene Erzählung einer Redaktion oder individuelle Ansichten angefertigt werden, noch erfolgt die Themenauslese inhärent unpolitisch. Da der Auftrag im Kern auf Ausgewogenheit ausgerichtet ist, kommt es vielmehr auf einen hinreichenden Ausgleich der Meinungen im Gesamtprogramm an. Dieser ist nicht durch eine rechnerische Größe bestimmbar und liegt im pflichtgemäßen Ermessen einer Anstalt. So ist es ausreichend, wenn im Gesamtprogramm alle aktuell maßgeblichen politischen Ansichten zu Wort kommen.

Wenn „absolute Objektivität“ von Programmrezipienten gefordert wird, besteht die Gefahr der Antastung der Rundfunkfreiheit in ihrer Herzkammer – der Programmfreiheit – zu Lasten der Kommunikationsgrundrechte. Eine solche Auslegung kann weder das Informations-und Kommunikationsbedürfnis einer pluralen demokratischen Gesellschaft erfüllen, noch der Vermittlungsfunktion der ÖRR gerecht werden. Wer also „absolute Objektivität“ fordert, der sollte erklären, was er/sie darunter versteht. Man darf nicht vergessen, dass unter Verwendung des Feigenblatts der „Objektivität“ in Ungarn und Polen die öffentlichen Rundfunkanstalten faktisch auf Regierungslinie gebracht wurden.

Äußerungszurechnung und Verantwortlichkeit

Anne Will wurde als „Repräsentantin“ einer Rundfunkanstalt nach dem Teilen tendenziöser Inhalte „fehlende Objektivität“ vorgehalten. Insofern ist zu fragen, ob man ihre Äußerung dem NDR zurechnen kann, um einen Verstoß gegen die Programmgrundsätze feststellen zu können. Eine Rundfunkanstalt ist grundsätzlich in all ihren Sendungen, Kanälen und social-media-Profilen „Herrin“ der Inhalte und somit verantwortlich Kraft Zurechnung für Äußerungen von Personen, welche am Inhalt oder seiner Gestaltung mitwirken, so bspw. § 12 Abs. 1 SMG und § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ZDF-StV. Die Gestaltungsverantwortlichkeit trifft regelmäßig die verantwortlichen Intendant:Innen, als auch redaktionell verantwortliche Moderator:Innen in ihrer Eigenschaft als Zugehörige zur Rundfunkanstalt (BGHZ 66, 182, 188 ff., juris Rn. 17 ff), wie es bei Anne Will der Fall ist. Eine Zurechnung der Äußerungen und geteilten Inhalte von Will zu dem NDR zur Begründung eines Verstoßes gegen Ausgewogenheitsgrundsätze kommt somit in Betracht. Dies richtet sich im Falle von Accountauftritten nach den Einzelfallumständen, wie eine eher repräsentative oder private Ausgestaltung des Accounts („Hier twittere ich privat“). So spricht eine Verifizierung oder Verlinkung zu Anstaltswebseiten eher für eine repräsentative Ausgestaltung, während das Teilen privater Inhalte für einen persönlichen Auftritt spricht. Diese Maßgaben sind bei der Zurechenbarkeit von Äußerungen zu Medienanbietern und somit auch zu den Rundfunkanstalten zu beachten.

Der Account von Will ist verifiziert und verlinkt auf die Talksendung „Anne Will“ in der ARD-Mediathek. Will teilt jedoch auch private Inhalte wie „Lieblingsbücher“ und beteiligt sich an feuilletonistischen Diskussionen. Ebenso ist dieser Account abzugrenzen von dem Account „Anne Will Talkshow“, welcher unmittelbar Sendungsinhalte aufbereitet. Die Inhalte und Äußerungen von Will auf diesem Account begründen nicht unmittelbar eine Zurechenbarkeit der Inhalte zu dem NDR. Weiterhin sei erneut angemerkt, dass eine Bewertung des Pluralitätsauftrages nicht an einzelnen Aussagen und geteilten Inhalten erfolgen kann, welche ausgleichbar sind. Ein Verstoß gegen die Programmgrundsätze war nicht ersichtlich.

Pluralität anstatt gedeuteter Objektivität!

Die Rundfunkanstalten sind nicht zur „absoluten Objektivität“ verpflichtet, schon gar nicht zur Meinungskargheit. Ihr Auftrag begründet weder absolute Zurückhaltungspflichten, noch ein generelles Verbot der Anstalten und ihrer Akteure eigene Ansichten miteinfließen zu lassen. „Absolute Objektivität“ kann nicht das Ziel in einer demokratischen Mediengesellschaft sein. Die Programmgrundsätze begründen eine öffentlich-rechtliche Pluralitätspflicht.

Weiterhin kann nicht ohne weiteres eine Zurechnung der Äußerung von Redakteur:Innen und Moderator:Innen zu den Rundfunkanstalten zur Begründung eines Sorgfaltsverstoßes erfolgen, auch wenn sie die Anstalten gelegentlich repräsentieren.

Zitiervorschlag: Marvin Damian Hubig, Rundfunkanstalten: Objektivität versus Pluralität und private Meinung in sozialen Netzwerken, JuWissBlog Nr. 62/2021 v. 10.6.2021, https://www.juwiss.de/62-2021/

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Auftrag, Marvin Damian Hubig, Objektivität, Öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Pluralität, Private Äußerungen in sozialen Netzwerken
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