#workshopwednesday – Ein Beitrag aus unserem „JuBlog! Workshop zum Bloggen im Öffentlichen Recht

von LOUISA HADADI

Im Juli diesen Jahres jährt sich die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum 70. Mal. Seit ihrer Verabschiedung 1951 hat sich viel hinsichtlich frauenspezifischer Verfolgungsgründe geändert. Obgleich mittlerweile anerkannt ist, dass Frauen aufgrund ihres Frauseins verfolgt werden können, gibt es in der praktischen Umsetzung Nachbesserungsbedarf. Hierbei würde eine stärker an den Maßstäben der Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW) orientierte Auslegung des deutschen Asylrechts helfen.

Steigende Zahlen, diverse Ursachen: 1 % der Weltbevölkerung auf der Flucht

Weltweit sind etwa 80 Millionen Menschen auf der Flucht, die Hälfte davon ist weiblichen Geschlechts. Innerhalb des letzten Jahrzehnts hat sich die Zahl der Schutzsuchenden fast verdoppelt (S. 5). Bei den meisten handelt es sich um Binnenflüchtlinge, also Menschen, die innerhalb ihres Herkunftsstaates Schutz suchen. Nur wenige schaffen es nach Europa. In Deutschland wurden 2020 lediglich 120.000 Asylanträge (S.1) gestellt; knapp 41 % (S. 8) von Frauen. Dies liegt nicht zuletzt an den insbesondere für Frauen gefährlichen Fluchtrouten (S. 21 f.).

Dabei sind die Fluchtursachen für Frauen oft mannigfaltig. Neben geschlechtsübergreifende Gefahren aufgrund politischer Aktivitäten oder der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit treten frauenspezifische Verfolgungsgründe. Hierzu zählt zum einen physische Gewalt (CEDAW Committee, General Recommendation No. 32, § 15), wie etwa Genitalverstümmelung / -beschneidung und Vergewaltigungen. Zum anderen erfasst der Begriff der frauenspezifischen Verfolgungsgründe auch Akte, die aufgrund vorherrschender Rollenbilder vorgenommen werden, wie etwa die Verstoßung der Frau aus der Familie. Dass diese Fluchtgründe lange nicht als solche anerkannt wurden, liegt vor allem an der Konstruktion des Flüchtlingsrechts, allen voran der GFK.

Verfolgungsgrund: Männlich konstruiertes Flüchtlingsrecht

Die GFK ist das wichtigste Schutzinstrument im internationalen Flüchtlingsrecht. Zur Zeit ihrer Verabschiedung 1951 bestand auf Seiten der Staaten kein Bewusstsein für frauenspezifische Verfolgung. Die GFK erfasst dem Wortlaut nach lediglich solche Menschen als „Flüchtling“, die wegen Verfolgung aufgrund „ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“ (Art. 1 A. Nr. 2 GFK) ihr Herkunftsland verlassen. Männliche Erfahrungen prägten die Vorstellung der Flucht; Ausprägungen frauenspezifischer Verfolgung sind nicht explizit als Grund gelistet.

Erst später schärfte sich unter anderem durch die Bemühungen der Weltfrauenkonferenz in Peking 1995 (§ 136) das Bewusstsein für die besonderen Schutzbedürfnisse von Frauen. 2002 empfahl der UN-Flüchtlingskommissar die Miteinbeziehung geschlechtsspezifischer Umstände bei der Beurteilung der Fluchtgründe (§ 6). Der deutsche Gesetzgeber konkretisierte mit § 3b Abs. 1 Nr. 4 Asylgesetz (AsylG) ausdrücklich, dass geschlechtsbezogene Verfolgung unter den Fluchtgrund der „Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe“ zu subsumieren ist.

Verfolgungshandlung: Dichotomie privat – öffentlich

Bei der Erfassung frauenspezifischer Fluchtgründe durch das Flüchtlingsrecht ist ferner schwierig, dass die Verfolgung traditionell vom Staat ausgehen muss. Es liegt jedoch in der Natur frauenspezifischer Gewalt, dass diese sich regelmäßig im privaten Umfeld abspielt. Die Dichotomie zwischen der privaten und öffentlichen Sphäre ist insbesondere im Bereich der Frauenrechte nicht haltbar (S. 217). Da frauenspezifische Verfolgung – wenngleich sie im Privaten konkrete Gestalt annimmt – ein Ausdruck gesamtgesellschaftlicher Strukturen ist, kann sie nicht losgelöst vom Staat gedacht werden.

Mittlerweile ist daher anerkannt (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG), dass auch Private Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK vornehmen können. Sofern eine Frau darlegen kann, dass der Staat sowie internationale Organisationen nicht fähig oder willens sind, landesweiten Schutz vor privater Verfolgung zu bieten, erkennt das Gesetz ihr den Flüchtlingsstatus zu.

Flüchtling vs. Abschiebeverbot: Vermeintlich kleiner Unterschied mit großen Folgen

70 Jahre nachdem die GFK verabschiedet wurde, hat sich nicht nur das Bewusstsein für frauenspezifische Fluchtgründe gewandelt, sondern auch die Anwendung des Flüchtlingsrechts. Anknüpfend an die Entwicklungen innerhalb der GFK sieht das deutsche Asylrecht nun explizit vor, dass bei frauenspezifischen Verfolgungsgründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann.

In der Entscheidungspraxis insbesondere des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist diese Entwicklung allerdings teils noch nicht angekommen. Obwohl die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylG theoretisch vorlägen, wird oft nur ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgesprochen (S. 13), welches vor Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit schützen soll. Hinsichtlich der rechtlichen Folgen unterscheiden sich die Schutzstatus jedoch immens.

So geht mit der Gewährung eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG anstelle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG ein stark eingeschränkter Rechtekatalog einher: Der Familiennachzug ist grundsätzlich verwehrt, ebenso wie die Teilnahme an den sogenannten „Integrationskursen“, in denen Deutsch unterrichtet wird. Menschen mit einem Abschiebeverbot dürfen nur unter engen Voraussetzungen arbeiten. Zudem ist es ihnen erheblich erschwert, eine langfristige Niederlassungserlaubnis zu erhalten.

Hingegen verschafft die rechtliche Anerkennung als Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht nur einen sicheren Aufenthaltstitel über einen Zeitraum von drei Jahren (Abschiebeverbot: ein Jahr), sondern erleichtert auch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Menschen mit einem Flüchtlingsstatus können zudem einen Reiseausweis beantragen, der zur Wiedereinreise nach Deutschland berechtigt. Auf die Rechtsstellung der betroffenen Frau hat es also erhebliche Auswirkungen, ob das BAMF frauenspezifische Gewalt als Fluchtgrund anerkennt.

Herausforderungen in der Praxis

Hinzu kommt, dass frauenspezifische Gewalt nicht leicht nachweisbar ist. Handlungen wie sexuelle Nötigung oder Unterdrückung lassen sich schwer belegen. Wenn es zu Gewalthandlungen kommt, kann nicht jede Frau jederzeit eine:n Gynäkologen:in aufsuchen. Liegt ein gynäkologisches Attest vor, welches Verletzungen an den Genitalien bescheinigt, bestehen häufig Zweifel an der Echtheit und Ursächlichkeit der Verletzungen. Die ohnehin schon bestehenden Herausforderungen dabei, Fluchtgründe glaubhaft nachzuweisen, treffen Frauen insofern besonders stark.

Hinzu kommt, dass nicht selten auf Seiten der Antragstellerinnen und der Entscheider:innen das Bewusstsein fehlt, dass ein frauenspezifischer Fluchtgrund einschlägig sein könnte. Antragstellerinnen nehmen Gründe, die zu einem Flüchtlingsstatus führen könnten, nicht als derart erwähnenswert war, wenn die Situationen Teil ihres Alltags sind. Zudem herrscht auf Seiten der Antragstellerinnen oft Scham, die sie davon abhält, über das Erlebte zu berichten. Die Anhörer:innen des BAMFs könnten dem entgegenwirken, indem sie während der Anhörung eine vertrauensvolle Atmosphäre schafften und gezielt nachfragten. Im anschließenden Verwaltungsgerichtsverfahren kann die vertrauensvolle Atmosphäre schon daran scheitern, dass die Verhandlungen grundsätzlich öffentlich sind.

Unterschätzte Kraft der Frauenrechtskonvention CEDAW

Indem sie die CEDAW stärker in ihre Asylentscheidungen miteinbezögen, könnten das BAMF und die Gerichte auch in ihrer Praxis den frauenspezifischen Fluchtgründen den entsprechenden Stellenwert zumessen. Im Jahr 1979 verabschiedet (Inkrafttreten in Deutschland: 1985), ist die CEDAW mit 189 Vertragsstaaten das stärkste Menschenrechtsinstrument speziell für Frauenrechte.

Die Grundaussage der CEDAW ist richtungsweisend (S. 30): Soziale und kulturelle Strukturen definieren Geschlechterrollen (Art. 5 (a) CEDAW). Staaten sind dazu aufgefordert, bereits auf der privaten Ebene anzusetzen, um Diskriminierung zu beseitigen (Art. 2 (e) CEDAW). Schon früh stellte die CEDAW somit das statische Verständnis von privater und öffentlicher Sphäre in Frage und half es aufzubrechen. Sexismus ist kein privates Problem, sondern ein strukturelles, dessen Tragweite von staatlichen Akteur:innen ernst genommen werden muss.

Die Erkenntnis der CEDAW, dass frauenspezifische Gewalt gerade keine private Angelegenheit ist, muss im Flüchtlingsrecht vermehrt Eingang (§ 9) finden. Nur so kann es auch in der Praxis zu den in der Theorie als richtig anerkannten Entscheidungen kommen.

Damit der strukturellen Dimension frauenspezifischer Fluchtgründe adäquat Rechnung getragen werden kann, muss zunächst die weit verbreitete Unkenntnis über die CEDAW auf Seiten der staatlichen Institutionen abgebaut werden. Konkret können Schulungen aller BAMF-Anhörer:innen helfen, den Blick für frauenspezifische Verfolgung zu schärfen. Zudem braucht es, wie auch von dem CEDAW Committee angemerkt (§ 21), ausreichend besonders geschultes Personal, so dass die Bedürfnisse von Frauen im Asylverfahren angemessen beachtet werden können. Zwar gibt es etwa 250 BAMF Anhörer:innen, die besonders geschult sind für geschlechtsspezifisch Verfolgte (S. 52), allerdings reicht die Zahl nicht.

Es ist immer herausfordernd, bestehende Strukturen und Denkmuster aufzubrechen. 70 Jahre nach Verabschiedung der GFK ist es jedoch höchste Zeit, dass Frauen, die frauenspezifisch verfolgt werden, in Deutschland auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden.

Zitiervorschlag: Louisa Hadadi, Fluchtgrund Frau, JuWissBlog Nr. 65/2021 v. 16.6.2021, https://www.juwiss.de/65-2021/

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Abschiebeverbot, Asylrecht, CEDAW, Flüchtlingsschutz, Frauenrechte, frauenspezifische Verfolgung, Genfer Flüchtlingskonvention, JuBlog
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