Carbon Capture and Storage (CCS) – Klimaschutzlösung oder verfassungsrechtliches Risiko?

von DENNIS GERDES

Die Bundesrepublik Deutschland verfolgt das Ziel, bis 2045 klimaneutral zu werden. Eine zentrale Rolle soll dabei der Einsatz von Carbon Capture and Storage-Technologien (CCS) spielen – einer Technologie, mit der CO2 aus industriellen Prozessen abgeschieden und in unterirdischen Gesteinsschichten dauerhaft gespeichert wird. Laut Entwurfs der Carbon-Management-Strategie (CMS) der Bundesregierung soll CCS für „unvermeidbare“ CO2-Emissionen – insbesondere in der Zement-, Kalk- und chemischen Grundstoffindustrie – zum Einsatz kommen. Zudem ist eine gezielte Förderung dieser Technologie für insbesondere die vorgenannten Industrien vorgesehen.

Dieser Beitrag beleuchtet die technischen, ökologischen und ökonomischen Herausforderungen der CCS-Technologie und untersucht die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der angedachten Regelungen mit Art. 3, 12 und 20a GG.

Technische und ökologische Unsicherheiten

Trotz jahrzehntelanger Forschung im Bereich der geologischen Speicherung von CO2 besteht keine vollständige Sicherheit vor CO2-Austritten (Leckagen). Beispielsweise zeigen Bewertungen des Umweltbundesamts (UBA), dass bei bestimmten geologischen Strukturen das Risiko von Leckagen über lange Zeiträume nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Erfahrungen aus den USA (ADM-CCS-Projekt) bestätigen zudem, dass potenzielle Leckagen ein erhebliches Risiko für die Umwelt und das Klima darstellen können.

Eine Leckage bei der geologischen CO2-Speicherung kann beispielsweise die beabsichtigte Klimaschutzwirkung erheblich beeinträchtigen, da das entweichende CO2 unmittelbar in die Atmosphäre gelangt. Dies würde nicht nur die CO2-Belastung erhöhen, sondern auch den CO2-Vermeidungszweck der CCS-Technologie konterkarieren. Zudem kann ein unkontrollierter CO2-Austritt an der Erdoberfläche – insbesondere in Talgebieten – zur Verdrängung von Sauerstoff führen, was wiederum zu akuten Erstickungsgefahren für Menschen und Tiere führen kann (vgl. UBA, Carbon Capture Storage – Diskussionsbeitrag, S. 11.).

Zugleich können Leckagen erhebliche Auswirkungen auf die Flora und Fauna in dem jeweiligen Gebiet haben (vgl. Grünwald, Treibhausgas – ab in die Versenkung?, S. 44) oder zu einer Versauerung des Grund- beziehungsweise Meerwassers führen (vgl. UBA, Carbon Capture Storage – Diskussionsbeitrag, S. 9ff.). Die CMS hebt hohe Umwelt- und Sicherheitsstandards hervor, verweist jedoch auf die Notwendigkeit eines umfassenden Monitorings – ein Indiz wiederum für etwaige ökologische Unsicherheiten.

Rechtliche und wirtschaftliche Herausforderungen

Neben den erheblichen Investitions- und Infrastrukturkosten für Transport- und Speicherung sowie den hohen Energiekosten, welche durch den Stromverbrauch bei der Anwendung von Carbon-Capture-Technologien entstehen, ist CCS im Vergleich zu konventionellen Herstellungsprozessen – ohne Nutzung der Carbon-Capture-Technologie – kostenintensiver und daher ökonomisch ineffizienter (vgl. Wallmann, CO2-Speicherung unter der Nordsee, S. 120 ff.). Die Bundesregierung plant daher staatliche Absicherungen für Investitionen, um diese Technologie der Industrie wirtschaftlich zugänglicher zu machen.

Zudem fehlt bislang ein klarer Regulierungsrahmen: Das bestehende einfachgesetzliche Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG) regelt derzeit lediglich die experimentelle Nutzung von CCS. Einen flächendeckenden und industriellen Regelbetrieb sieht das Gesetz nicht vor (§ 2 Abs. 1 KSpG). Um CCS in Deutschland – auch rechtlich – zugänglich zu machen, bedarf es daher einer Novellierung des KSpG. Gleichzeitig bedarf es der Ratifizierung des völkerrechtlichen London-Protokolls, welches den Export von Kohlendioxid und dessen Speicherung unter dem Meeresboden außerhalb Deutschlands erlaubt. Auch dies plant die Bundesregierung zukünftig umzusetzen.

Ungeklärt bleibt jedoch ferner die Frage der Haftung für etwaige Langzeitschäden – insbesondere im Hinblick auf mögliche CO2-Leckagen und deren Umweltauswirkungen. Dies wirft rechtliche Unsicherheiten auf, die eine klare Zuweisung der Verantwortlichkeit im Rahmen der umweltrechtlichen Risikotragungshierarchie erfordern.  

Zugleich ist der Zugang zu Förderungen im Bereich von CCS nicht für alle Sektoren gleichermaßen eröffnet: Während die Zement-, Kalk- und chemische Grundstoffindustrie von der CMS profitieren soll, sollen andere Branchen – wie die keramische oder Kupferindustrie – alternative Dekarbonisierungstechnologien nutzen. Die Auswahl der förderfähigen Industrien erfolgt dabei unter Berücksichtigung der Vorgaben der CMS. Denn eine gezielte CCS-Förderung – wie in den (großen) nationalen Förderprogrammen „Klimaschutzverträge“ sowie „Bundesförderung Industrie und Klimaschutz“ angelegt – wird nur den in der CMS definierten Industrien zugänglich gemacht werden (vgl. Ziffer 4.14 der Förderrichtlinie Klimaschutzverträge und Ziffer 2 des ersten Förderaufrufs zum Modul 2 der Förderrichtlinie BIK). Andere Industriezweige – wie die vorgenannte keramische und Kupferindustrie – würden demnach keinen Anspruch auf eine Förderung unter diesen Förderprogrammen haben.

Diese Selektion wurde trotz der bekannten Erkenntnisse vorgenommen, dass diese nicht geförderten Industrien ebenfalls „schwer vermeidbare CO2-Emissionen“ vorweisen und daher schwer zu dekarbonisieren sind. Eine entsprechende Ungleichbehandlung bei der Technologieauswahl wird aller Voraussicht nach wirtschaftliche Nachteile für nicht begünstigte Industrien mit sich bringen und den Druck zur Erreichung der klimaneutralen Produktion erhöhen.

Diese differenzierte Förderpolitik wiederum könnte eine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung darstellen: Begünstigte Industrien können von Investitions- und entsprechenden OpEx-Förderungen im Bereich CCS profitieren, während nicht geförderte Sektoren zukünftig hohe CO2-Kosten (unter dem Europäischen Treibhausgasemissionshandel) sowie höhere CO2-Vermeidungskosten im Rahmen ihrer Dekarbonisierung tragen müssten.

Verfassungsrechtlicher Problemaufriss: Vereinbar mit Artt. 3, 12 und 20a GG?

Gleichheitsgrundsatz und Berufsfreiheit (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG)

Der allgemeine Gleichheitssatz fordert, dass vergleichbare Sachverhalte gleichbehandelt werden, während für Ungleichbehandlungen sachliche Rechtfertigungen erforderlich sind. Im vorliegenden Fall wird eine Ungleichbehandlung dadurch geschaffen, dass bestimmte CO2-intensive Industrien (Zement-, Kalk-, chemische Industrie) gezielt durch Förderprogramme für CCS begünstigt werden, während andere – etwa die Keramik- oder Kupferindustrie – trotz vergleichbarer Emissionsstrukturen ausgeschlossen bleiben.

Dem Staat steht bei der Ausgestaltung und Verteilung von Fördermitteln grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Er kann sowohl über das „Ob“ der Förderung als auch über deren Höhe, Zweckbindung und die Auswahl der Förderadressaten nach politischen und wirtschaftlichen Prioritäten entscheiden. Dieser Ermessensspielraum findet jedoch seine verfassungsrechtliche Grenze im Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.12.2014,1 BvL 21/12).

Auch im Bereich der Leistungsverwaltung dürfen Fördermittel nicht willkürlich vergeben werden, sondern bedürfen einer sachgerechten Abgrenzung der begünstigten Gruppen. Werden – wie im Falle einer Förderung für CCS – nur bestimmte Industriezweige berücksichtigt, während andere mit vergleichbaren Emissionsstrukturen ausgeschlossen bleiben, so können an die sachliche Rechtfertigung dieser Differenzierung erhöhte Anforderungen zu stellen sein. Eine unzureichend begründete Auswahl der Förderempfänger könnte andernfalls gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob eine selektive Förderung mit der Berufsausübungsfreiheit von Unternehmen, die nicht von den Maßnahmen profitieren, vereinbar ist. Dies betrifft insbesondere potenzielle wirtschaftliche Nachteile für nicht begünstigte Industriezweige. Eine selektive Förderpolitik kann mittelbar zu einer faktischen Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG führen – insbesondere wenn staatliches Handeln zu einer strukturellen Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zulasten nicht begünstigter Unternehmen führt.

Umweltschutz als Staatsziel (Art. 20a GG)

Art. 20a GG verpflichtet den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für künftige Generationen zu schützen. Diese Schutzpflicht umfasst die Ergreifung von Maßnahmen, welche langfristig zur CO2-Emissionsminderung und zur Vermeidung irreversibler Schäden an Umwelt und Klima beitragen. Dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung von Maßnahmen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dieser entzieht ihn jedoch nicht der verfassungsgerichtlichen Kontrolle.

Dabei steht die CCS-Technologie hier ambivalent: Einerseits bietet sie ein mögliches Instrument zur CO2-Vermeidung, andererseits birgt sie ökologische Risiken, deren Tragweite noch nicht absehbar ist. CCS-Technologien können – jedenfalls technisch – zur CO₂-Minderung beitragen und damit ein Instrument zur Erfüllung der Klimaschutzziele darstellen. Allerdings bestehen derzeit substanzielle Unwägbarkeiten hinsichtlich der Speichersicherheit und damit einhergehend ökologische Risiken in Bezug auf die Verunreinigung von Boden und Grundwasser (vgl. UBA, Carbon Capture Storage – Diskussionsbeitrag, S. 9ff.).

Vor diesem Hintergrund sind daher im Sinne von Art. 20a GG drei zentrale Fragern maßgeblich:

Zunächst stellt sich die Frage der Geeignetheit in Bezug auf die Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht – insbesondere wenn die Langzeitsicherheit der Speicherung nicht gewährleistet werden kann.

Zweitens ist zu prüfen, ob das mit CCS verbundene Risiko potenzieller ökologischer Schäden mit dem Vorsorgeprinzip vereinbar ist. Denn: Aus Art. 20a GG lässt sich ein eigenständiges Gebot zur Risiko- und Zukunftsvorsorge ableiten. Dieses verpflichtet den Staat, ökologische Gefahren bereits im Vorfeld ihrer Realisierung wirksam zu begegnen – auch wenn deren Eintrittswahrscheinlichkeit oder Schadensausmaß noch nicht vollständig abschätzbar ist.

Zudem könnte eine Fehlallokation öffentlicher Mittel drohen. Die einseitige Förderung von CCS in bestimmten Sektoren könnte alternative Dekarbonisierungstechnologien verdrängen, die ökologisch nachhaltiger und resilienter wären. Das Bundesverfassungsgericht hat im Klimabeschluss von 2021 betont, dass staatliche Maßnahmen die Freiheitsrechte künftiger Generationen nicht durch technologische Pfadabhängigkeiten unverhältnismäßig einschränken dürfen. Gerade in Anbetracht der Endlichkeit von Lagerstätten und der unklaren gesellschaftlichen Akzeptanz könnte die politische Fixierung auf CCS grundsätzlich – und in bestimmten Sektoren – dem Vorsorgeprinzip widersprechen.

Fazit

Die geplante CMS der Bundesregierung setzt in bestimmten Industrien auf CCS als Schlüsseltechnologie zur CO2-Reduktion. Die Technologie birgt jedoch erhebliche technische, ökologische und wirtschaftliche Risiken. Zudem wirft die gezielte staatliche Förderung einzelner Sektoren verfassungsrechtliche Fragen auf:

  • Ist die mögliche Ungleichbehandlung im Rahmen der Nutzung und Förderung mit 3 und 12 GG vereinbar?
  • Erfüllt CCS das Umweltstaatsziel des 20a GG, oder könnte die langfristige Abhängigkeit von dieser Technologie dem Grundsatz des nachhaltigen Klimaschutzes konterkarieren?

Solange keine umfassende gesetzliche Neuregelung mit tragfähiger Sicherheitsarchitektur und verfassungskonformer Förderung vorliegt, bleibt CCS nicht nur ökologisch risikobehaftet, sondern auch verfassungsrechtlich angreifbar.

Die Bundesregierung steht daher vor der Herausforderung, die geplanten Regelungen und die damit einhergehende Nutzung von CCS so auszugestalten, dass es keine nachhaltigen Klimaschutzmaßnahmen verdrängt und zugleich verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält. Andernfalls drohen nicht nur klimapolitische Fehlanreize, sondern auch verfassungsrechtlich bedenkliche Zielkonflikte.

Zitiervorschlag: Gerdes, Dennis, Carbon Capture and Storage (CCS) – Klimaschutzlösung oder verfassungsrechtliches Risiko?, JuWissBlog Nr. 67/2025 v. 25.07.2025, https:/www.juwiss.de/67-2025/

Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.

CarbonManagmentStrategie, CCS, Klimaschutz, Klimaschutzverträge, Verfassungsrecht
Nächster Beitrag
Palantir in deutschen Sicherheitsbehörden – Legitimes Hilfsmittel zur Gefahrenabwehr oder selbst Gefahr?
Vorheriger Beitrag
Einbürgerung per Mausklick – zu einfach, zu unpersönlich?

Ähnliche Beiträge

von MELINA REYHER und LUISA WEYERS Eine Abschaffung von § 218 StGB, dem sogenannten Abtreibungsparagraphen, wurde bereits vor hundert Jahren von Frauenrechtler*innen gefordert. Zwar hat sich die rechtliche Lage hinsichtlich des Verbots von Schwangerschaftsabbrüchen in Deutschland im Laufe der Zeit teilweise verbessert, zuletzt durch die Streichung des Werbeverbots in § 219a StGB.…
Weiterlesen
Von FABIAN BÜNNEMANN* Die Diäten von Abgeordneten sind ein regelmäßig wiederkehrendes Streitthema. Vielfach wird den Abgeordneten bei der Festlegung ihrer Diäten „Selbstbe­dienung“ vorgeworfen. Denn als klassische Entscheidung in eigener Sache befinden sich die Abgeordneten stets in dem Dilemma, über ihre eigene Entschädigung, ihr eigenes „Entgelt“, selbst zu befinden. Zuletzt erhöhten…
Weiterlesen
von MATTHIAS FRIEHE Seit Mitte der 1990er-Jahre eröffnet die Beratungslösung Schwangeren eine straffreie Möglichkeit, ihre Schwangerschaft in den ersten zwölf Wochen abzubrechen. Jede (ungewollt) Schwangere entscheidet damit zumindest ganz am Beginn des menschlichen Lebens ohne staatlichen Zwang darüber, ob sie das Lebensrecht ihres ungeborenen Kindes akzeptiert. Jährlich entscheiden sich etwa…
Weiterlesen

2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Daniel Benrath
    28. Juli 2025 21:22

    Danke für den Beitrag, der wichtige Aspekte der notwendigen Diskussion um diese notwendige Technologie aufgreift und in die breitere juristische Diskussion überführt. Insbesondere das Fazit, dass eine Fixierung auf CCS zu Fehlanreizen führen würde, kann man nur unterstreichen; zwar ist die aktuelle Diskussion deutlich differenzierter, aber es tauchen immer wieder Stimmen auf, die die notwendigen Transformationsschritte mit dem Hinweis auf das heilsbringende CCS-Ding in Frage stellen wollen.
    Ein paar kritische Anmerkungen will ich mir jedoch nicht verkneifen: 1. Es geht nicht um die Ratifizierung des London-Protokolls (dieses verbietet ja erst den CO2-Export für Offshore-CCS), sondern um die Änderung dieses Protokolls und deren vorgezogenen Anwendung. 2. Angesichts der vielfältigen industrie- und klimapolitischen Dimensionen neben der Emissionsstruktur, die für die Förderung im Rahmen der CMS relevant sind, dürfte die (notwendige) gleichbehandlungsrechtliche Diskussion kaum eine wesentliche Hürde darstellen. 3. CCS ist eine (vorwiegend in anderen Kontexten: EOR) recht erprobte Technologie und von größeren Unsicherheiten hinsichtlich der möglichen Folgen kann man meines Wissens nicht mehr sprechen; auch die UBA-Fundstelle benennt nur die möglichen Folgen von Leckagen und beschreibt diesebezüglich keine Unsicherheiten. Der Umfang der Leckagen ist insgesamt recht gut vorhersehbar und erfordert kurzfristig eine entsprechende CO2-Verantwortlichkeit (die das EU ETS auch vorsieht) und langfristig einen Faktor für CCS, keine grundsätzliche Skepsis. 4. Die möglichen Umweltfolgen von CCS sind, richtig, ganz erheblich und bedürfen der entsprechenden (rechtlich auch vorgesehenen) Kontrolle, bewegen sich aber im Rahmen bekannter Umweltauswirkungen und bedürfen keiner darüber hinausgehenden Dramatisierung.

    Antworten
  • […] zu erneuerbaren Energien zu nutzen, ist angesichts der realen Kosten längst widerlegt. Der Entwurf verschiebt – de facto – Investitionen in fossile Strukturen, statt sich konsequent auf Dekarbonisierung […]

    Antworten

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.