Immer mehr demokratische Staaten, neuerdings auch Deutschland, begeben sich in existenzielle Abhängigkeit von Privatunternehmen. Im Bereich nationaler Sicherheit geschieht dies durch die Inanspruchnahme der Dienste des fragwürdigen US-Konzerns Palantir. Entsprechende Projekte sind aus rechtstaatlicher und demokratietheoretischer Sicht problematisch, wobei die einzig zufriedenstellende Lösungsmöglichkeit die aufwändige Entwicklung einer Alternativsoftware zu sein scheint.
Jüngst erregte Elon Musk viel Aufmerksamkeit, als er im Zusammenhang mit seiner Auseinandersetzung mit U.S. Präsident Donald Trump zeitweise öffentlich drohte, er würde das SpaceX Modell „Dragon“ ausmustern, womit den USA aktuell keine Möglichkeit verbleiben würde die Internationale Raumfahrtstation zu erreichen.
Der Vorfall reiht sich ein in eine Serie vergleichbarer Nötigungen Musks in Richtung der Regierungen Polens und der Ukraine sie von der Nutzung des Satellitennetzwerks „Starlink“ auszuschließen. Diese Dynamiken verdeutlichen die zwangsläufig entstehenden Risiken, wenn Staaten sich in Sicherheitsfragen von privaten Firmen abhängig machen. In Deutschland besteht zunehmend die Gefahr, dass sich eine solche Abhängigkeit von der US-amerikanischen Firma Palantir entwickelt.
Palantir wurde 2004 von mehreren Unternehmern aus dem PayPal-Umfeld gegründet und entwickelte sich (basierend auf der Betrugserkennungssoftware von PayPal) durch frühe Feldversuche in Afghanistan und im Irak rasch zum weltweit führenden und zurzeit wohl alternativlosen Anti-Terror-Datenanalyseunternehmen. Seit neuestem strebt der Bundesrat, obgleich nur zwischen den Zeilen, einen bundesweiten Einsatz der Software an, wogegen zwar Anfangszeichen eines verstreuten politischen Wiederstandes erkennbar werden, wobei aber das CSU-Bundesinnenministerium einen zukünftigen Einsatz auf Oppositionsanfrage explizit nicht ausschließen will.
Dieser Beitrag stellt die möglichen rechtstaatlichen Probleme des Einsatzes dar, wobei ein spezielles Augenmerk auf die allgemein zu wenig beleuchteten Konsequenzen des resultierenden Abhängigkeitsverhältnisses gelegt wird.
I. Situation in Deutschland
Seit 2022 setzt das bayrische LKA das von Palantir bereitgestellte „Verfahrensübergreifendes Recherche- und Analysesystem“ (VeRA) basierend auf einem Rahmenvertrag ein, der es sämtlichen Bundes- und Landespolizeibehörden ermöglicht dieses System unter denselben Bedingungen ebenfalls zu nutzen. Zudem wird in Baden-Württemberg und Berlin der Einsatz aktuell geprüft, Sachsen Anhalt hat erklärt das System interimsweise nutzen zu wollen, in Hamburg (welches sich im Bundesrat aber zusammen mit Niedersachsen und dem Saarland gegen Palantirs bundesweiten Einsatz eingesetzt hat) ist der potenzielle Einsatz bereits durch eine Polizeigesetzänderung vorbereitet worden. Mit Abstand am prominesten findet die Verwendung aber in Hessen statt, wo der Pioniereinsatz der Software von Palantir unter dem Namen „Hessendata“ für den deutschen Rechtsraum gestartet wurde und inzwischen 15.000-mal pro Jahr angewendet wird.
II. Problematik aus rechtsstaatlicher Perspektive
Diese Nutzung ist aus rechtstaatlicher Sicht in vielerlei Hinsicht problematisch. Das Rechtstaatsprinzip ist sowohl für die EU (Art. 2 EUV) als auch für Deutschland selbst (Art. 20 III GG) prägend und lässt sich grob auf die Beachtung von Gewaltenteilung, Rechtssicherheit, Grundrechtsbindung, Gleichheit vor dem Gesetz und dem Verbot der willkürlichen Ausübung von Exekutivgewalt herunterbrechen.
1. Grundrechtsbindung
In diesem Zusammenhang hat sich die bisherige Kritik an Palantir primär auf die Missachtung von Grundrechten im Bereich von Privatsphäre und die technische Unterstützung von umstrittenen Regierungsprogrammen (z.B. Abschiebungen in den USA) fokussiert, insb. auf Druck von Datenschützern, die bereits früh auf die potenziellen Verletzungen hingewiesen haben.
Mit dieser Grundrechtsproblematik beschäftigte sich 2023 erstmals auch der erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes, speziell bezogen auf den damaligen Palantir Einsatz in Hessen. Obwohl ein Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG festgestellt wurde, kam das Urteil den Polizeibehörden in gewisser Hinsicht entgegen, indem die Verwendung zunächst nicht grundsätzlich ausgeschlossen und ebenfalls z.B. der Einsatz künstlicher Intelligenz, obwohl fehleranfällig, potenziell ermöglicht wurde. Die im Urteil festgelegten Einschränkungen scheinen begrenzte Wirkung zu entfalten, in Hessen hat es die Praxis verdachtslosen Datenabrufes durch die Polizei unterbunden, was allerdings zu Einbußen an Effektivität geführt hat. Es bleibt abzuwarten, ob das BVerfG seine Vorstellungen diesbezüglich zukünftig weiter konkretisieren wird, wozu aktuell angesichts mehrerer eingereichter Verfassungsbeschwerden gegen die Nutzung von Palantir in NRW und Hessen wieder Gelegenheit besteht.
2. Gleichheit vor dem Gesetz und willkürliche Exekutivgewalt
Sowohl vom BVerfG, als auch in weiten Teilen des öffentlichen Diskurses, ignoriert, bestehen aber weitere verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Palantir-Einsatz, gerade im Hinblick auf die Gleichheit vor dem Gesetz und die damit in diesem Zusammenhang verbundene demokratische Legitimation.
a) In der Anwendung
Zum einen bestehen Zweifel, dass Palantir eine diskriminierungsfreie Software bereitstellt die ein mit Art. 3 GG vereinbares staatliches Handeln zulässt: Palantirs Algorithmen haben in der Vergangenheit ethnische Minderheiten überdurchschnittlich kriminalisiert und die Firma wurde 2016 von der U.S. Regierung mit dem Vorwurf rassistischer Einstellungspraktiken verklagt (wobei der Rechtstreit schlussendlich durch eine ausgerichtliche Einigung beigelegt wurde). Wenn Sicherheitsbehörden ihre Entscheidungen auf stigmatisierende „Datenanalysen“ aufbauen, diese dementsprechend auf sachfremden Erwägungen beruhen, üben Sie ihre Exekutivgewalt willkürlich aus und eine diskriminierungsfreie Gleichheit vor dem Gesetz iSd. Art 3 GG ist nicht hinreichend sichergestellt.
b) Gegen die Entwickler
Zusätzlich besteht die Gefahr, dass sich der Staat in ein Abhängigkeitsverhältnis von Palantir manövriert, dass ein rechtstaatliches Vorgehen gegen die Firma und ihre Verbündeten praktisch verunmöglicht. Wie die obigen Beispiele veranschaulichen, bestehen tlw. schon vergleichbare Abhängigkeitsverhältnisse, z.B. von der Ukraine gegenüber Musk und Starlink, die jedwedes effektive rechtliche Vorgehen oder auch nur Kritik mindestens zum nationalen Sicherheitsrisiko machen und die bereits dazu geführt haben, dass im Krieg gegen Russland gewisse Angriffe nicht durchgeführt werden konnten, weil Musk diese nicht unterstützen wollte. Wenn private Partikularinteressen eine derartige Kontrolle über staatliche Funktionen (gerade im Hinblick auf das Gewaltmonopol) haben, gefährdet dies die demokratische Legitimation iSd. Art. 20 I, II GG. In Bezug auf Palantir, besteht die Abhängigkeitsgefahr, weil, genau wie im Falle von Starlink, keine Alternativen von ansatzweise vergleichbarer Qualität vorhanden sind. Die hessische Polizei erklärt schon heute, dass ohne Palantir bereits große Fähigkeitslücken bestehen würden, denn die Software soll z.B. im Zuge der Ermittlungen im Missbrauchskomplex Bergisch Gladbach (2019) und im Reichsbürgerfall 2019 entscheidende Hinweise geliefert haben. In einer Auseinandersetzung zwischen der New Yorker Polizei (NYPD) und Palantir zeigte die Firma bereits in der Vergangenheit, dass Sie sich den Vorstellungen staatlicher Strafverfolgungsbehörden widersetzt, sofern diese aus ihrer Sicht ihre wirtschaftlichen Interessen übermäßig gefährden, woraufhin sich das NYPD gezwungen sah die Zusammenarbeit zu beenden.
Gegen die Existenz einer Abhängigkeit von Palantir wird vom Konzern sowie seinen politischen Verbündeten angeführt, dass Kunden angeblich vor Einflussnahme nach Erwerb des Produktes sicher seien, weil die Software auf Plattformen in eigenen, unabhängigen Rechenzentren betrieben wird und zumindest im bayrischen Fall der ursprüngliche Quellcode durch das Frauenhofer-Institut überprüft wurde, wobei der Prüfbericht unter Verschluss verbleibt. Wie Palantir aber selbst öffentlich erklärt, benötigen ihre Softwareprodukte in unserer sich stetig weiterentwickelnden Welt fortlaufend Updates und Upgrades um ihre Funktionen erfüllen zu können. Dies gewährt Palantir zum einen die Möglichkeit Hintertüren in die Software einzubauen die in der ursprünglichen Version womöglich tatsächlich nicht vorhanden waren, zum anderen entsteht das Drohpotenzial keine Updates mehr durchzuführen und damit die Effizienz der Plattform und der damit verbundenen Sicherheitsleistungen erheblich zu schwächen. Letztendlich handelt es sich hierbei dementsprechend um eine Vertrauensfrage, bei der deutsche Sicherheitsbehörden beurteilen müssen, ob Sie den Verantwortlichen bei Palantir trauen oder nicht. Ob dies für die hauptverantwortlichen Gründer Peter Thiel und Alexander Karp (welcher zugleich CEO ist) gerechtfertigt wäre, darf bezweifelt werden.
Der libertäre Tech-Milliardär Thiel hat öffentlich erklärt, dass er Demokratie und Freiheit für unvereinbar hält, dass das Wahlrecht für Frauen „demokratischen Kapitalismus“ in ein Oxymoron verwandele, ist einer der Hauptfinanziers einiger der reaktionärsten Kandidaten der republikanischen Partei, und verbreitet eine breite Themenspannbreite an Verschwörungstheorien (z.B. hinsichtlich des JFK-Attentats, der Covid-Pandemie und Jeffry Epstein) bzgl. derer er sich eindeutige Antworten von der aktuellen Trump Regierung erhofft. Karp ist zwar (noch) nicht mit vergleichbar extremen öffentlichen Aussagen aufgefallen und wird umstrittenerweise jedenfalls von sich selbst und mit ihm sympathisierenden Beobachtern dem progressiven politischen Spektrum zugeordnet, obgleich er insbesondere in den vergangenen Jahren öffentlich eine ideologische Entwicklung in Richtung der republikanischen Partei vollzogen hat. Überdies traf er mehrfach ethisch hinterfragbare Entscheidungen, wie z.B. die drastische Unterbesetzung der Bürgerrechts-Abteilung bei Palantir, sowie die fortgesetzte Unterstützung der harschen Abschiebeprogramme der Trump-Regierung gegen den Widerstand hunderter Palantir-Mitarbeiter, trotz seiner öffentlichen Unterstützung der Demokraten.
Unabhängig davon wie man zu einzelnen Positionen innerhalb des demokratischen, rechtsstaatlichen Diskurses steht, sollte es der kleinste gemeinsame Nenner aller beteiligter Entscheidungsträger sein, offene Demokratiefeinde und Bürgerrechtsgegner aus staatlichen Sicherheitsfragen herauszuhalten.
III. Mögliche Lösungswege
Zusammenfassend bestehen dementsprechend gravierende rechtstaatliche Bedenken gegen den Einsatz von Palantir, obgleich fraglos ebenfalls ein allgemeines Rechtstaatbedürfnis nach einer effektiven Polizeiarbeit existiert, weshalb die Suche nach Alternativen verstärkt in den Fokus rücken muss.
Nachdem es um die Rufe um eine deutsche nationale Alternative zu Palantir, nach gescheiterten Versuchen bis 2025 eine Lösung durch eine ein Konsortium „Nationale souveräne Analyseplattform“ (NasA) oder eine deutsche Allianz von Unternehmen zu entwickeln, still geworden ist, ist vermehrt vorgeschlagen worden, dass in dieser Situation eine europäische Alternative zu Palantir entwickelt werden muss. Langfristig ist dies zweifellos der einzige Weg sich aus der problematischen Abhängigkeit vollständig zu befreien, aber die Konstruktion einer Alternativsoftware steht vor mehreren praktischen Problemen: Zum einen wird die Realisierung einen gewaltigen finanziellen staatlichen Anschub verlangen, den die europäischen Partner bisher gescheut haben. Zum anderen wird es schwierig sein, vergleichbare Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung anzubieten wie Palantir sie in den frühen Entwicklungsstufen durch die Einsätze in U.S. Kriegen im Irak und in Afghanistan und später durch den weltweiten Einsatz von Sicherheitsbehörden (tlw. in sehr weitreichendem Ausmaß, welches nur durch die Umgehung zuständiger Amtsträger erreicht werden konnte) zur Verfügung standen. Andererseits besteht die Hoffnung, dass angesichts der technischen Fortschritte der vergangen 20 Jahre dieser Faktor nicht zu ausschlaggebend sein wird und eine europäische Alternative entwickelt werden kann, sofern die Mitgliedstatten angesichts der Dringlichkeit der Situation die erforderlichen Investitionen aufbringen, womit auch die im Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung angestrebte „digitale Souveränität“ befördert werden würde.
Dieser Beitrag ist Teil eines gemeinsamen Onlinesymposiums mit dem Blog Jean Monnet Saar zum Thema „Schutz der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union – Mechanismen und nationale Verantwortung“. Eine Übersicht über alle Beiträge findet sich hier.
Zitiervorschlag: Heidemann, Kristof, Palantir in deutschen Sicherheitsbehörden – Legitimes Hilfsmittel zur Gefahrenabwehr oder selbst Gefahr?, JuWissBlog Nr. 69/2025 v. 31.07.2025, https:/www.juwiss.de/69-2025/
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[…] is also a danger that states, the primary implementers of the ICCPR, could become systematically dependent on Palantir, making effective implementation measures against the company and its allies […]