Die europäische Dimension von Parteiverboten

von MAX WEBER

In Deutschland wird seit der Einstufung der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) durch den Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextremistisch“ verstärkt über ein Parteiverbot diskutiert. Bislang wenig beachtet werden dabei die Auswirkungen eines solchen Parteiverbots auf europäischer Ebene, denen in diesem Beitrag nachgegangen werden soll.

I. Das nationale Parteiverbot

Deutschland kennt, anders als viele andere (europäische) Staaten, ein gerichtliches Parteiverbotsverfahren. Das Parteiverbot richtet sich nach Art. 21 Abs. 2 und 4 GG. Gem. Art. 21 Abs. 2 GG sind Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet nach Art. 21 Abs. 4 GG das Bundesverfassungsgericht.

1. Bisherige Verbotsverfahren

Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes gab es in Deutschland fünf Parteiverbotsverfahren, von denen jedoch nur zwei tatsächlich zu einem Verbot führten: 1952 wurde die Sozialistische Reichspartei – eine Nachfolgeorganisation der NSDAP – verboten; 1956 folgte das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands. Das durch politische Parteien repräsentierte Meinungsspektrum soll nur in äußersten Grenzfällen beschnitten werden.

2. Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen eines Parteiverbots für die Partei als solche bestehen zum einen im Verlust des Parteistatus und im Verbot von Ersatzorganisationen gemäß § 33 Abs. 1 PartG. Zum anderen sieht das BWahlG seit 1953 im heutigen § 46 Abs. 4 BWahlG den Mandatsverlust vor. Im SRP-Verbotsverfahren hatte das BVerfG den Mandatsverlust noch im Tenor aufgrund von Art. 21 Abs. 2 a. F. GG angeordnet. Nach § 46 Abs. 4 BWahlG verlieren die Abgeordneten einer für verfassungswidrig erklärten Partei ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag und die Nachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 BVerfGG) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 BVerfGG) angehört haben. Soweit solche Abgeordnete in Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen wiederholt; hierbei dürfen diese Abgeordneten nicht als Bewerber auftreten. Soweit solche Abgeordnete nach einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt (inwieweit die Regelung des § 46 Abs. 4 BWahlG im Lichte des neuen Wahlrechts bei Bundestagswahlen Anwendung finden kann, ist unklar; denn „in Wahlkreisen gewählt“ werden, können durch das System der Zweitstimmendeckung nur noch Einzelbewerber nach § 6 Abs. 2 BWahlG).

Die Vereinbarkeit dieses Mandatsverlusts mit dem Grundsatz des freien Mandats gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sowie mit Art. 11 EMRK wird im Schrifttum bezweifelt. Denn wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG dürfe ein Parteiverbot nur an die Mitgliedschaft in einer Partei anknüpfen, nicht aber an das Mandat, wonach Abgeordnete als Vertreter des ganzen Volkes den Status der Unabhängigkeit genießen. Daneben hat auch der EGMR in zwei Fällen entschieden, dass der automatische Mandatsverlust infolge einer Parteiauflösung unverhältnismäßig ist und gegen das Recht auf freie Wahlen gemäß Art. 3 ZP 1 EMRK verstößt.

Im Ergebnis muss aber aus einem Parteiverbot immer auch der Mandatsverlust folgen. Denn es wäre widersinnig, wenn der Gesetzgeber außerstande wäre, „den wesentlichsten Exponenten der Partei, den Abgeordneten“, die Mitwirkung „an der Stätte, wo die echten politischen Entscheidungen fallen“, zu verwehren (BVerfGE 2, 1, 290). Auch der Wähler, der ihm seine Stimme gegeben hat, hat keinen Anspruch darauf, dass die von ihm mit der Wahl eines Vertreters einer verfassungswidrigen Partei verfolgte verfassungswidrige Zielsetzung noch nach deren Verbot im Parlament verfolgt werden kann.

II. Auswirkungen auf europäischer Ebene

Weitgehend unbeachtet in den Diskussionen der Rechtsfolgen eines Parteiverbots der AfD in Deutschland sind die Auswirkungen auf europäischer Ebene, insbesondere für das Europäische Parlament (EP), geblieben.

1. Wahl und Zusammensetzungen des EP

Das EP besteht aus 720 Abgeordneten der 27 Mitgliedstaaten, wobei die Anzahl der Sitze degressiv proportional zur Bevölkerungsgröße ist. Nach der Europawahl 2024 besteht das EP aus insgesamt acht Fraktionen. Die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen der Europawahl sind der Vertrag über die Europäische Union (insbesondere Art. 14 Abs. 2 und 3), der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (insbesondere Art. 223 Abs. 1), der Direktwahlakt (DWA) sowie die Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993.

In Deutschland richtet sich die Europawahl nach dem Europawahlgesetz (EuWG). Nach § 1 EuWG werden die 96 Abgeordneten Deutschlands für das EP in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt gem. § 2 Abs. 1 EuWG nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden. Jeder Wähler hat eine Stimme. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EuWG werden für die Sitzverteilung die für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen zusammengezählt.

2. Mandatsverlust im EP

Das Freiwerden eines Sitzes im EP ist unionsrechtlich in Art. 13 DWA geregelt. Nach Art. 13 Abs. 1 DWA wird ein Sitz frei, wenn das Mandat eines Mitglieds durch Rücktritt oder Tod erlischt. Das geeignete Verfahren für die Nachbesetzung legt jeder Mitgliedstaat gem. Art. 13 Abs. 2 DWA fest. Daneben steht es den Mitgliedstaaten gem. Art. 13 Abs. 3 Satz 1 DWA frei, den Entzug des Mandats aus anderen Gründen in nationalen Rechtsvorschriften zu regeln. Von dieser Möglichkeit hat Deutschland in § 22 Abs. 2 EuWG Gebrauch gemacht. Neben der Ungültigkeit des Mandatserwerbs (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 EuWG), erlischt das Mandat auch bei Übernahme bestimmter Ämter, die mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament als inkompatibel angesehen werden (§ 22 Abs. 2 Nrn. 7–15). Ein Mandatsverlust tritt gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 5 EuWG auch ein, wenn das Bundesverfassungsgericht die Partei oder Teilorganisation, der ein Mitglied angehört, gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG für verfassungswidrig erklärt. Eine dem § 46 Abs. 4 BWahlG entsprechende Regelung enthält § 22 Abs. 4 EuWG:

„Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Europäischen Parlament und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Die Sitze dieser Abgeordneten bleiben unbesetzt.“

Wird eine Partei durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, verlieren auch ihre Abgeordneten ihr Mandat im EP. Eine Nachbesetzung durch Listennachfolger erfolgt – wie bei der Nachbesetzung von Listenkandidaten im Bundestag – nicht; auch eine Nachwahl ist nicht vorgesehen.

Würde das Bundesverfassungsgericht also die AfD für verfassungswidrig erklären, würden die aktuell 15 Abgeordneten ihre Mandate verlieren und die Sitze unbesetzt bleiben. Damit würde auch die Fraktion „Europa der Souveränen Nationen“ (ESN), der die AfD angehört, mit aktuell 25 Mitgliedern auf 10 Mitglieder schrumpfen und damit deutlich unter die nach Art. 33 Nr. 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (GoEP) erforderliche Mindestanzahl von 23 Mitgliedern fallen. Allerdings kann der Präsident des EP mit Zustimmung der Konferenz der Präsidenten – diese besteht gem. Art. 26 Nr. 1 Satz 1 GoEP aus dem Präsidenten und den Vorsitzen der Fraktionen – das Weiterbestehen einer Fraktion nach Art. 33 Nr. 3 GoEP bis zur nächsten konstituierenden Sitzung des Parlaments gestatten, sofern die Mitglieder weiterhin mindestens ein Fünftel der Mitgliedstaaten vertreten und die Fraktion bereits länger als ein Jahr besteht. Da die ESN-Fraktion ohne die AfD weiterhin sieben Mitgliedstaaten (Polen, Bulgarien, Frankreich, Litauen, Slowakei, Tschechien und Ungarn) vertreten würde und zum Zeitpunkt eines Mandatsverlustes infolge eines Parteiverbots auch länger als ein Jahr bestehen würde, könnte hiervon Gebrauch gemacht werden.

III. „Europäische Parteiverbote“

Ein dem deutschen Parteiverbotsverfahren entsprechendes Verfahren für europäische politische Parteien (EuPP) existiert im Unionsrecht grundsätzlich nicht; ein gerichtsförmiges Deregistrierungsverfahren wurde, weil dazu eine Änderung des Primärrechts erforderlich gewesen wäre, nicht eingeführt. Allerdings sieht Art. 10 VO (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 bei offensichtlichen schwerwiegenden Verstößen gegen die europäischen Werte ein Verfahren vor, das zum Verlust des Status einer EuPP führt und funktional einem Parteiverbot nahesteht. Bestehen Anhaltspunkte für eine Missachtung der europäischen Werte durch eine EuPP, können Rat, EP oder Kommission ein Überprüfungsverfahren bei der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen beantragen, das zu einer Streichung der EuPP aus dem Register führen kann. Erhält die Behörde entsprechende Informationen, teilt sie diese Rat, EP und Kommission mit. Diese sollen daraufhin innerhalb von zwei Monaten über eine Antragstellung entscheiden. Kommt die Behörde zu der Ansicht, dass die EuPP aus dem Register gestrichen werden soll, teilt sie dies dem Rat und dem Europäischen Parlament mit, die innerhalb von drei Monaten der Deregistrierung widersprechen können. Erheben weder Rat noch EP Einwände, erfolgt die Löschung der EuPP aus dem Register. Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsweg zum EuGH gegeben.

IV. Fazit

Ein AfD-Parteiverbot in Deutschland würde nicht nur national zum Verlust des Parteistatus und der Mandate führen, im EP 15 deutsche Sitze ersatzlos entfallen lassen und die ESN-Fraktion unter die erforderliche Mindestgröße drücken. Um auch auf Unionsebene rechtsstaatswidrigen Bestrebungen wirksam begegnen zu können, stellt das Verfahren nach Art. 10 der Verordnung 1141/2014 zur Deregistrierung europäischer Parteien einen ersten Ansatz dar.

Ein deutsches Parteiverbot ist also kein rein innerstaatlicher Vorgang, denn es kann das demokratische Gefüge auf europäischer Ebene ebenso beeinflussen wie nationale Strukturen und verdient deshalb eine entsprechend europäisch mitgedachte rechtliche Einordnung.

Dieser Beitrag ist Teil eines gemeinsamen Onlinesymposiums mit dem Blog Jean Monnet Saar zum Thema „Schutz der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union – Mechanismen und nationale Verantwortung“. Eine Übersicht über alle Beiträge findet sich hier.

Zitiervorschlag: Weber, Max, Die europäische Dimension von Parteiverboten, JuWissBlog Nr. 70/2025 v. 05.08.2025, https:/www.juwiss.de/70-2025/

Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.

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