Einbürgerung per Mausklick – zu einfach, zu unpersönlich?

von CIRUS PETZOLD

Immer mehr Behördenangelegenheiten können online erledigt werden. Das stößt in aller Regel auf großen Zuspruch. Nicht nur kommen die Behörden damit endlich im digitalen Zeitalter an, sondern auch Bürger und Verwaltung profitieren von einfacheren und schnelleren Verwaltungsabläufen. In einigen Bundesländern kann überdies die Einbürgerung digital beantragt werden. Anders als bei den meisten digitalisierten Angeboten stößt die “Einbürgerung per Mausklick” allerdings auf scharfe Kritik. Die Bedenken sind politisch motiviert, rechtlich aber unbegründet.

Papier schlägt Computer?

Die einzelnen Bundesländer können die rechtlichen Voraussetzungen für die deutsche Staatsangehörigkeit selbst nicht bestimmen. Die Zuständigkeit liegt gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 GG beim Bund. Die Ausführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) hingegen ist Angelegenheit der Länder, Art. 83 GG. Dies lässt den Landesverwaltungen Spielraum, den Verwaltungsablauf – soweit gesetzlich nicht anders vorgesehen – selbst zu gestalten, Art. 84 GG. In Zeiten der Staatsmodernisierung macht die Digitalisierung auch beim Einbürgerungsbegehren keinen Halt.

Der „Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband“, wie das Begehren formaljuristisch heißt, kann in einigen Bundesländern nunmehr digital gestellt werden. Wie bereits in anderen Bereichen der digitalisierten Leistungsverwaltung erprobt, etwa beim Bürgergeld, bedienen sich die Länder des Wegs über ein Online-Antragsformular. Der Antrag kann über eine Eingabemaske ausgefüllt und mit den erforderlichen Dokumenten versehen werden. Die Gebühren zahlen Antragstellende bei dieser Gelegenheit natürlich auch gleich per Überweisung. Der Weg zum Amt zwecks Antragstellung ist nicht mehr erforderlich.

Bereits das schlägt vielen Kritikern aufs Gemüt. Den zunehmend verringerten Anforderungen an die Einbürgerung werde mit dem vereinfachten Antragsverfahren noch zusätzlich entgegengekommen. Die zunehmende Zahl an Einbürgerungen liege daher offenkundig auch am Verfahren selbst.

So plakativ die Argumentationslinie ist, so falsch ist sie auch. Das Staatsangehörigkeitsrecht sah schon in der Vergangenheit keine Formvorgaben für das Antragsverfahren vor. Daran hat sich bislang nichts geändert. Die Einbürgerung ließ sich also stets auch von weiter Ferne aus beantragen. Was damals in Papierform auf dem Postweg geschah, passiert heute eben auf dem Bildschirm per Online-Dienst. 

In Zeiten dauerhaft überlasteter Staatsangehörigkeitsbehörden ist die Digitalisierung der entscheidende Entlastungsfaktor, der gerne übersehen wird. Statt erst beim Vor-Ort-Termin die nötigen Informationen für den Antrag bereitzustellen, erlaubt der digitale Quick-Check, bereits vor der Antragstellung die Erfolgsaussichten des Antrags zu prüfen. Die eingesetzten Schritt-für-Schritt Formulare, die die nötigen Hilfestellungen bieten, widersprüchliche Angaben erkennen und nur vollständige Anträge an die Behörde weiterleiten, wahren Einheitlichkeit und Vollständigkeit der Anträge. Dass unter der Vielzahl der Einbürgerungstatbestände überhaupt eine formularmäßige Antragstellung möglich ist, ist eher dem Umstand geschuldet, dass die Online-Formulare vorrangig auf die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG zugeschnitten sind.

In diesem liegen auch die eigentlichen „Pull-Faktoren“ für die zunehmenden Einbürgerungszahlen. Denn mit der gesenkten Zeit des rechtmäßigen Aufenthalts von acht auf fünf Jahre und der Möglichkeit doppelter Staatsbürgerschaften seit letztem Jahr stiegen die beantragten Einbürgerungen rasant. Auch dort, wo es keine Möglichkeit der digitalen Antragstellung gab und gibt.

Raus aus dem Netz, rein ins Amt

Die Spitze der Digitalisierung erreicht Berlin mit dem Verzicht auf die persönliche Vorsprache des Antragstellenden. Ähnlich verhält es sich etwa in Bayern und Hamburg, wo eine persönliche Prüfung der Antragstellenden nur im Ausnahmefall stattfindet. Von einer vollständig automatisierten Entscheidung, wie sie § 35a VwVfG vorsieht, sind allerdings noch alle Bundesländer weit entfernt. Die Prüfung des digitalen Antrags erfolgt durch den Amtsträger. Zum persönlichen Kontakt zwischen Behörde und Antragstellenden kommt es in Berlin allerdings nur, wenn der Einbürgerungsantrag positiv beschieden werden soll. Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde lernt man sich also zum ersten Mal in persona kennen.

Selbst dem Regierenden Bürgermeister von Berlin kamen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens auf. Insbesondere die von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 1a StAG geforderten Bekenntnisse zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, zur Loyalität und der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands könnten nur das persönliche Gespräch sicherstellen. Aber auch zur Klärung der Identität, der Sprachfertigkeiten sowie der Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung kann die persönliche Vorsprache hilfreicher Verfahrensschritt sein.

Das StAG sieht selbst keine Verpflichtung zur persönlichen Vorsprache der Antragstellenden vor. Vielmehr liegt das Verfahren in den Händen der ausführenden Länder. Verlangt eine Ausländerbehörde die persönliche Vorsprache, haben Antragstellende dem Folge zu leisten, § 34 S. 2 StAG iVm § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG. Aber auch dafür bedarf es eines nachvollziehbaren Grundes. Die einschlägigen Verwaltungsvorschriften sowie die vorläufigen Anwendungshinweise des BMI – wenn auch beide keine Gesetze – sehen einen solchen Grund etwa in unzureichenden Nachweisen über die Sprachfähigkeiten. 

Hinsichtlich der deutlich brisanteren Bekenntnisse zur Verfassung und der historischen Verantwortung ist die Rechtslage weniger klar. Denn versteht man das Bekenntnis nicht nur als formelles Lippenbekenntnis, muss es wahrheitsgemäß die innere Überzeugung der Antragstellenden widerspiegeln. Die innere Überzeugung der Antragstellenden in Bezug auf unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Konturen selbst in Wissenschaft und Praxis alles andere als klar sind, nachzuweisen, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörden vor eine schier unmögliche Aufgabe. Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sind für die Anspruchseinbürgerung ohnehin regelmäßig erforderlich, § 10 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 6 StAG. Dafür sieht § 10 Abs. 5 S. 1 StAG ausdrücklich den Einbürgerungstest als Regelfall vor. Das bundeseinheitliche Testformat bietet den objektiven Nachweis der nötigen Vertrautheit mit der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Aber auch Schulabschlüsse und die mit ihnen einhergehende Sozialisation dienen als Nachweis für eine Lebensführung in Einklang mit den nationalen Verhältnissen. 

Ob die Antragstellenden darüber hinaus ihren Wertekompass zur Überzeugung des befragenden Amtsträgers darlegen können, hängt von einer Vielzahl nachträglich nur schwer nachvollziehbarer und stark situativ geprägter Kriterien ab. Obendrein die innere Überzeugung darzulegen, droht daher behördlicher Willkür die Tore zu öffnen. Die Systematik des StAG schiebt dem allerdings einen Riegel vor und wechselt die Perspektive. Ohne Beurteilungsspielraum der Behörde ist die Einbürgerung von Gesetzes wegen ausgeschlossen, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass“ verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgt werden oder das abgegebene Bekenntnis unrichtig ist, § 11 Abs. 1 Nr. 1, 1a StAG. Die Behörden haben also zu ermitteln, welche Umstände gegen die Verfassunsgstreue der Antragstellenden sprechen, nicht umgekehrt, welche dafür sprechen. Pauschale Befragungen stehen diesen Vorgaben diametral entgegen. Ohne konkreten Ermittlungsbedarf lässt sich die persönliche Vorsprache also nicht rechtfertigen. Der bloße Generalverdacht gegenüber Ausländern ist freilich kein ausreichender Anknüpfungspunkt.

Die Abkehr von der persönlichen Prüfung der Antragstellenden ist also nicht der Digitalisierung geschuldet. Ursache sind vielmehr die gesetzlichen Vorgaben und der weite Verfahrensspielraum, den das StAG den Ländern belässt. Für beides wäre der Gesetzgeber nicht abgehalten gewesen, klare gesetzliche Vorgaben zu treffen. Die Bundesländer, die im Zuge der Digitalisierung auf eine zusätzliche persönliche Vorsprache verzichten, handeln damit nicht nur rechtmäßig, sondern allem voran auch effizient.

Resümee

Deutschland fordert mehr Verwaltungsdigitalisierung und -effizienz. Bundesländer, die dem nachkommen, ernten jedoch Kritik, sobald hiervon Einbürgerungsbewerbende profitieren. Doch rechtlich geht die Kritik am Ziel vorbei. Wo das Gesetz keine Vorgaben macht und der Einsatz technischer Mittel sogar förderlich ist, steht einer Digitalisierung von Antragsverfahren nichts entgegen. Auch bei Einbürgerungen. Wo das Gesetz hingegen die klare Wertung trifft, auf einzelne Verfahrensschritte zu verzichten, etwa auf die persönliche Besinnungsprüfung, sind nicht die ausführenden Länder, sondern der zuständige Bundesgesetzgeber zu adressieren. 

Zitiervorschlag: Cirus, Petzold, Einbürgerung per Mausklick – zu einfach, zu unpersönlich?, JuWissBlog Nr. 66/2025 v. 22.07.2025, https://www.juwiss.de/66-2025/

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