„Gebühr“ oder „Beitrag“: Einerlei

von AMÉLIE HELDT

In seinem Urteil zum deutschen Rundfunkbeitrag entschied der EuGH, dass die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch einen –Beitrag keine erhebliche Änderung bedeute und somit nicht der Notifizierungspflicht bei der EU-Kommission unterlag. Im Ergebnis stellte der Gerichtshof damit klar, dass das deutsche Modell der Rundfunkfinanzierung keinen Verstoß gegen Unionsrecht darstellt, nur wenige Monate nach dem Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts.

2018 – ein entscheidungsreiches Jahr für den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk

Im Juli 2018 beendete das Bundesverfassungsgericht einen langanhaltenden Streit über die Verfassungskonformität des Rundfunkbeitrags (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16) und entschied zugunsten des aktuellen Finanzierungsmodells, welches seit seiner Einführung in der Kritik stand. Vor 2013 war die Erhebung der Rundfunkgebühr vom Besitz eines Empfangsgeräts abhängig; zur Vereinfachung der Erhebung verzichtete man auf die Feststellungen beziehungsweise Kontrollen und führte den Rundfunkbeitrag pro Haushalt ein. Die Einnahmen durch den Rundfunkbeitrag betrugen 2017 knapp 8 Milliarden Euro, es handelt sich um die wichtigste Finanzierungsquelle der Sender ARD, ZDF und Deutschlandradio. Seit dessen Einführung im Januar 2013 wurde dagegen aus verschiedenen Gründen geklagt, hauptsächlich wegen der Einordnung als nichtsteuerliche Abgabe und des Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Das Bundesverfassungsgericht stellte sich nun wieder klar vor die Finanzierung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks durch den Beitrag – an dessen Legitimität und Notwendigkeit ließ es keinen Zweifel. Das Gleichbehandlungsgebot sei weder durch die pro-Haushalt-Erhebung, noch durch die Nicht-Differenzierung zwischen privatem und nicht-privatem Bereich verletzt. Nur die Erhebung des Beitrags für Zweitwohnungen sei verfassungswidrig, hier muss der Gesetzgeber nachbessern. In Zeiten der Verbreitung von Falschmeldungen und der Manipulation von Informationen mittels Algorithmen und künstlicher Intelligenz, solle der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Auftrag aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG erfüllen und dafür bedarf es jener marktunabhängigen Finanzierung. Damit wäre das letzte Wort in Sachen „GEZ“ gesprochen worden, wenn nicht die Vereinbarkeit mit der beihilferechtlichen Pflicht aus Art. 108 Abs. 3 AEUV noch dem EuGH vorgelegen hätte.

Keine unerlaubte staatliche Beihilfe

Wer einen Showdown erhofft hatte, wurde enttäuscht, denn das Ganze wurde nun durch das Urteil des EuGHs vom 13. Dezember 2018 abgerundet. Dem Gerichtshof in Luxemburg lag ein Verfahren des Südwestrundfunks gegen sechs Beitragsschuldner vor (Rechtssache C‑492/17), in dem es um die Zwangsbeitreibung des Beitrags ging. Dies war die Gelegenheit – trotz der eigentlich vollstreckungsrechtlichen Fragen – den EuGH über die grundsätzliche Vereinbarkeit der aktuellen Rundfunkfinanzierung in Deutschland mit dem Unionsrecht entscheiden zu lassen. Das vorlegende Landgericht Tübingen ging hinsichtlich der neuen Finanzierung seit dem 1. Januar 2013 durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBeiStV) von einer erheblichen Änderung aus, die gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV der EU-Kommission hätte gemeldet werden sollen (Rn. 22), und bewertete den Beitrag als „tatsächlich einer Zwecksteuer gleichzusetzen“ (Rn. 24). Von den insgesamt sieben Vorlagefragen (Rn. 28), nahm der EuGH nur die erste Frage, den zweiten Teil der zweiten Frage und die dritte Frage zur Entscheidung über die Begründetheit an. Bereits bestehende Beihilfen sind erst dann notifizierungspflichtig, wenn sie wesentlich umgestaltet werden, also wenn eine Änderung der von der Kommission nicht beanstandeten ursprünglichen Förderungsbestimmungen vorliegt (EuGH, Rs. C-44/93, Rn. 28). Wann dies der Fall ist, unterliegt der Überprüfung durch die Unionsgerichtsbarkeit und steht nicht im Ermessen der Kommission (EuGH, Rs. C-295/97, Rn. 47 f.).

Dass durch die Einführung des Rundfunkbeitrags eine bestehende Beihilfe geändert wurde, stellte der Gerichtshof nicht in Frage (Rn. 53). Vielmehr sprang er ohne Umweg auf die Frage, die im Kern betroffen war, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch einen Beitrag, der unabhängig vom Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts und nur aufgrund des Haushalts auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik erhoben wird. Diese Umstellung der Erhebungsgrundlage bewertete der Gerichtshof als unwesentlich und daher nicht notifizierungspflichtig. Diese Position begründete er mit vier Argumenten: Der Beitrag diene weiterhin der Finanzierung der öffentlichen Dienstleistung Rundfunk, die Begünstigten seien identisch, der öffentliche Auftrag an die öffentlich-rechtlichen Sender oder die Tätigkeiten dieser Sender seien unverändert geblieben und schließlich habe der RBeiStV den Entstehungsgrund für die Beitragspflicht nicht wesentlich geändert (Rn. 59-63). Knapp ging der EuGH noch auf das Recht der öffentlich-rechtlichen Sender ein, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben. Auch dieses Recht sei mit Art. 107 und 108 AEUV vereinbar (Rn. 68-73).

Alles paletti?

Das Urteil vom 13. Dezember 2018 hätte kürzer kaum ausfallen können. In wenigen Absätzen hat der EuGH die Vorlagefragen teils als unzulässig, teils als unbegründet abgewiesen – wobei man sich beim Lesen des Urteils dem Eindruck nicht verwehren kann, dass die Luxemburger Richter die Fragen mit Blick auf Karlsruhe möglicherweise als bereits ausreichend besprochen und entschieden erachtet haben. Dabei wurde die Frage der steuerrechtlichen Einordnung des Rundfunkbeitrags hierzulande vehement diskutiert.

Trotz des Eindrucks, hier seien wichtige Fragen eventuell etwas „abgebügelt“ worden, ist diese knappe, sachliche Entscheidung des EuGHs dennoch nachvollziehbar. Nach der Ablehnung des Verstoßes gegen die Notifizierungspflicht aus Art. 108 Abs. 3 AEUV, weil keine wesentliche Änderung der Beihilfe festgestellt wurde, konnte der Gerichtshof sich auf sein Urteil von 2007 (EuGH, Rs. C‑337/06) zur deutschen Rundfunkgebühr beziehen, welches er als zulässig und genügend staatsfern erachtete. Im jetzigen Fall musste er sich also „nur“ zur Qualität der Beihilfenänderung äußern. Vielleicht hatten sich manche Beobachter erhofft, der EuGH würde dem RBeiStV den Stecker ziehen und die Karten nochmal aufmischen, aber er sah in der Umstellung auf eine Gebühr keine „Neuerung“ (Rn. 70). Darüber hinaus wurden die aufgeworfenen Fragen größtenteils vom Bundesverfassungsgericht im Juli entschieden, selbst wenn die Letztentscheidung über die Beihilfequalität stets beim EUGH liegt. Zu der Frage der „neuen Beihilfe“ gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV (siehe BVerfG – 1 BvR 1675/16 – Rn. 145 ff.) vertreten beide Gerichte jedenfalls die gleiche Position. Was also bleibt, ist eine Bestätigung jener Entscheidung – zwar im Kern nur bezüglich der Notifizierungspflicht aber im Ganzen auch des deutschen Modells der Rundfunkfinanzierung.

 

Zitiervorschlag: Heldt, „Gebühr“ oder „Beitrag“: Einerlei , JuWissBlog Nr. 7/2019 v. 16.1.2019, https://www.juwiss.de/7-2019/

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Amélie Heldt, BVerfG, EuGH, Notifizierungspflicht, Öffentlich-rectlicher Rundfunk, Rundfunkbeitrag, Schwerpunktwoche, Staatliche Beihilfe
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