Hausgemachte Probleme des Neutralitätsgebots: Das HVerfG-Urteil zu Andy Grotes Rede vor der Hamburgischen Bürgerschaft

von JONAS GIEBITZ

Darf ein Senator im Parlament Partei gegen die Opposition ergreifen? Mit dieser Frage durfte sich das Hamburgische Verfassungsgericht nach einer Rede des Innensenators Andy Grote befassen. Das Urteil findet die richtige Lösung zum Umgang mit Äußerungen im parlamentarischen Raum und offenbart zugleich grundlegende Schwächen im Umgang mit dem Neutralitätsgebot.

Einleitung

Das Hamburgische Verfassungsgericht stellt in seinem Urteil vom 05. September 2025 (Az. HVerfG 2/24) klar, dass das Neutralitätsgebot von Regierungsmitgliedern in Parlamentsdebatten nicht gilt, selbst wenn Regierungsmitglieder in ihrer Funktion als Regierungsmitglied sprechen. Dabei versucht das Hamburgische Verfassungsgericht durch komplexe Gedankenakrobatik lediglich eines der vielen Probleme zu lösen, die sich naturgemäß aus der Rechtsprechung des Neutralitätsgebots ergeben.

Im verhandelten Sachverhalt hat der Hamburger Senator Grote im Rahmen des Tagesordnungspunkts „Ein Bekenntnis zur Solidarität mit Israel, der Verurteilung der Terrorangriffe durch die Hamas und die Forderung zur Schließung des IZHs durch das Bundesministerium des Inneren“ in der Sitzung am 08. November 2023 das Wort ergriffen. Zuvor hatte der Abgeordnete Nockemann der AfD-Fraktion einen Zusammenhang zwischen Migration und Antisemitismus hergestellt (vgl. S. 5933 des Plenarprotokolls).

Senator Grote hat einen Zusammenhang zwischen dem deutschen Rechtsextremismus und Antisemitismus betont, während die AfD „außerhalb dieses Grundkonsenses“ stehe. Sie radikalisiere sich immer weiter, sei in zwei Bundesländern als gesichert rechtsextrem und in ganz Deutschland als Verdachtsfall eingestuft. Aus diesem Grund verwahrten sich Vertreter des Judentums in Deutschland der instrumentellen Solidarität der AfD (vgl. S. 5935 des Plenarprotokolls). Gegen diese Äußerungen richtete sich der Antrag der AfD.

Die Unanwendbarkeit des Neutralitätsgebots

Das Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts entspricht der Einschätzung des VG Freiburg vom 25. März 2021 (Az. 4 K 3145/20). Das VG lehnt eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BVerfG zur Neutralitätspflicht von Amtsträgern auf Äußerungen eines Oberbürgermeisters im Gemeinderat ab, da dieser von den Bürgern direkt gewählt werde und dadurch auch ein besonders starkes kommunalpolitisches Mandat habe. Dies lässt sich nicht auf den Fall Grote übertragen.

Denn Senatoren sind weder direkt gewählt noch haben sie eine starke demokratische Legitimation. Das Hamburger Volk wählt die Bürgerschaft. Gemäß Art. 34 Verf HA wählt diese den Ersten Bürgermeister, der die Hamburger Senatoren beruft und entlässt. Zwischen dem Volk und einem Senator stehen damit die Bürgerschaft und der Erste Bürgermeister. Vielmehr stellt der Oberbürgermeister das kommunale Oberhaupt einer Stadt dar, er hat eine repräsentative und exekutive Leitungsfunktion. Senatoren sind hingegen nur Teil des Senats, ressortgebunden und abhängig vom Vertrauen des Ersten Bürgermeisters. Er kann ihnen im Rahmen der Richtlinienkompetenz gemäß Art. 42 Satz 2 Verf HA Weisungen erteilen und die Richtung der Politik bestimmen.

Damit besteht zwischen den Fällen eines Oberbürgermeisters und eines Hamburger Senators keinerlei Vergleichbarkeit und dieser Zitierverweis dient zwar dem Aufzeigen eines ähnlichen Sachzusammenhangs, kann aber keinesfalls als argumentative Grundlage dienen. Entsprechend muss das HVerfG die Unanwendbarkeit des Neutralitätsgebots selbst herleiten.

Das Parlament als Forum von Rede und Gegenrede

Der Hauptargumentationszweig des Hamburgischen Verfassungsgerichts bezieht sich auf die Natur des Parlaments als Forum von Rede und Gegenrede. Dieses zentrale Element der Demokratie soll die Unanwendbarkeit des Grundsatzes der Chancengleichheit begründen.

Unmittelbar im Anschluss führt das HVerfG jedoch aus, dass die Opposition Kritik am Regierungsprogramm zu üben habe und die Regierung umgekehrt ihr Programm argumentativ verteidigen dürfe. Da der Senator hier nicht das Regierungsprogramm verteidigt, sondern Partei zulasten der AfD ergriffen hat, trägt dies nicht. Ein Sachbezug zum Regierungshandeln ist weder im Redebeitrag der AfD noch im Urteil des HVerfG zu finden. Es vermag damit nicht die Unanwendbarkeit des Neutralitätsgebots zu begründen.

Zwischen Neutralitätsgebot und Ressourcennutzungsverbot

In einem zweiten Begründungsansatz verweist das Gericht darauf, dass die Senatoren in der Parlamentsdebatte keine besonderen, aus dem Regierungsamt folgenden Mittel und Möglichkeiten hätten. Am Rednerpult müssten sie wie die Abgeordneten auf die Überzeugungskraft ihrer Worte setzen. Das Gericht verkennt, dass diese Begründung nicht zur Neutralitätspflicht passt. Denn die Neutralitätspflicht umfasst nicht nur die mit dem Amt verbundenen Ressourcen, sondern auch das Konstrukt der Amtsautorität. Eine solche Amtsautorität ist gerade Grundlage des Redebeitrags, denn Senatoren ist gemäß Art. 23 Abs. 2 Satz 1 HV jederzeit das Wort zu erteilen. Nur kraft seines Amtes kann Grote sprechen, sodass er, der Rechtsprechungslinie zum Neutralitätsgebot folgend, auch in seinem Amt von den mündigen und verständigen Bürgern wahrgenommen wird und ihm daher Amtsautorität zukommt.

Dieser Begründungsansatz des Gerichts greift damit eigentlich die Gedanken des Sondervotums von BVR’in Wallrabenstein zum (Merkel-)Urteil des zweiten Senats vom 15. Juni 2022 (Az. 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20) auf. Hätte die Rechtsprechung ein Ressourcennutzungsverbot anstelle eines Neutralitätsgebots anerkannt, wäre das Argument an dieser Stelle besser vertretbar. Denn zwar könnte man das Rederecht abstrakt als Ressource des Amtes verstehen, da dem Senator nur kraft Amtes ein Rederecht zukommt, allerdings handelt es sich nicht um eine wirtschaftliche Ressource. Wallrabenstein forderte jedoch, das Ressourcennutzungsverbot nur auf wirtschaftliche Ressourcen zu beschränken, weil es nur an dieser Stelle zu einer Ersparnis käme. Damit wäre die Problematik der Äußerung des Senators bereits an dieser Stelle nur auf das Sachlichkeitsgebot reduziert.

Das Gericht gelangt schließlich als Prüfungsmaßstab nach einigen weiteren (in Folge der oben dargestellten Fehler, irrtümlichen) Argumentationssträngen zum Sachlichkeitsgebot. Diesem genügt der Senator selbstverständlich.

Unzureichende Begründungen für ein hausgemachtes Problem

Die Rechtsprechung zum Neutralitätsgebot ist seit ihrer Entstehung stark umstritten. In der Problematik amtlicher Äußerungen in Parlamenten, die nicht nur die Rechtfertigung der eigenen Politik betreffen, entfaltet sich nun die grundlegende Fehlkonzeption des Neutralitätsgebots. Dieses hausgemachte Problem aufzulösen, ist, wie das HVerfG gezeigt hat, alles andere als einfach. Wir dürfen gespannt bleiben, wie sich das BVerfG dieser Problematik annehmen will. Denn in einer Reihe von Verfahren wird es sich in naher Zukunft mit dieser Problematik im Zusammenhang mit Äußerungen des ehemaligen Bundeskanzlers Scholz, Wirtschaftsministers Habeck und Familienministerin Paus beschäftigen dürfen (Az. 2 BvE 2/22, 2 BvE 3/22, 2 BvE 3/23).

Richtigerweise hat das HVerfG die Bürgerschaft als Forum von Rede und Gegenrede für seine Argumentation herangezogen. Dies wird auch der beste Weg sein, diese Sonderkonstellation einzuordnen.

Zweck des Grundsatzes der öffentlichen Debatte in den Parlamenten ist die Schaffung einer Grundlage für die Betätigung politischer Grundrechte und der Herausbildung einer öffentlichen Meinung (Schliesky in: Huber/Voßkuhle, Art. 42 Rn. 15). Als grundsätzliches Element des Parlamentarismus muss auch den Regierungs- bzw. Senatsmitgliedern die Möglichkeit gewährt werden, der Debatte im gleichen Stil Informationen (auch über die eigene Meinung) zuzuführen (vgl. zum Informationsmarkt BVerfGE 105, 252 (267)). Dies spricht dafür, parlamentarische Räume dem Neutralitätsgebot zu entziehen. Denn anders als außerhalb parlamentarischer Räume geht es hier gerade um den politischen Meinungsaustausch. Der mündige und verständige Bürger wird dies, auch bei Auslegung des Empfängerhorizonts nach Auffassung des BVerfG, erkennen. Das Neutralitätsgebot gilt nicht, weil Regierungsmitglieder keine Amtsressourcen in Anspruch nehmen, sondern weil ein Neutralitätsgebot dem Rederecht in einem Parlament naturgemäß widerspricht.

 

Zitiervorschlag: Giebitz, Jonas, Hausgemachte Probleme des Neutralitätsgebots: Das HVerfG-Urteil zu Andy Grotes Rede vor der Hamburgischen Bürgerschaft, JuWissBlog Nr. 86/2025 v. 18.09.2025, https:/www.juwiss.de/86-2025/

Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.

Andy Grote, Äußerungsrecht, Neutralitätsgebot, Parlament, Verfassungsgericht Hamburg
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