Eine neue Verfassung – nur für Flagge und Hymne?

von MARVIN KLEIN

Bundestagsvizepräsident Bodo Ramelow (Linke) hat sich für eine Volksabstimmung über die deutsche Nationalhymne und die Bundesflagge ausgesprochen. Als verfassungsrechtlichen Weg nennt er eine Revision nach Artikel 146 Grundgesetz. Doch während Ramelow damit nach eigener Darstellung die demokratische Legitimation stärken möchte, dürfte dieser Vorschlag eher eine Gefahr für die grundgesetzliche Ordnung darstellen.

Hintergrund: Ramelows wiederkehrende Grundgesetz-Debatte

Es ist nicht das erste Mal, dass sich Bodo Ramelow Sorgen um die Legitimation des Grundgesetzes macht. Anlässlich des 75. Jahrestages der Verkündung des Grundgesetzes schlug der damalige Ministerpräsident vor, man solle durch eine Volksabstimmung das Grundgesetz nunmehr in eine „Verfassung“ umbenennen. Dieser Schritt sei notwendig, um eine „emotionale Fremdheit“ des Grundgesetzes für Ostdeutschland zu überwinden und Anhängern von Verschwörungserzählungen und Reichsbürgern das Wasser abzugraben. Auch heute noch lässt sich sein mit Gründen versehener Appell auf dessen Homepage finden.

Mehr als ein Jahr später greift der heutige Bundestagsvizepräsident seine alte Forderung auf. Dieses Mal schlägt er eine Abstimmung über die Farben der Bundesflagge sowie über eine neue deutsche Nationalhymne vor. Als Hymne hat der Politiker der Linkspartei die „Kinderhymne“ von Bertolt Brecht im Sinn. Als verfassungsrechtlichen Weg möchte er Art. 146 GG bemühen.

Sein Vorschlag löste in der Politik und Medienlandschaft rege Diskussionen aus. Während der CDU-Generalsekretär Linnemann dem Linken-Politiker ein Problem mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorwirft, fühlt sich Letzterer missverstanden und betont, dass er selbst für eine schwarz-rot-goldene Flagge abstimmen würde.

Staatssymbole im deutschen Verfassungsrecht

Bevor man über den von Ramelow vorgeschlagenen Weg nachdenkt, lohnt ein Blick auf das Ziel selbst – nämlich auf Hymne und Flagge. Beide gehören zu den zentralen Staatssymbolen der Bundesrepublik Deutschland. Wie es für alle Staatssymbole üblich ist, sollen diese als Identifikationsfläche für die Bürger dienen und eine, von der jeweiligen Tagespolitik losgelöste, Integrationskraft entfalten.

Das Grundgesetz kennt in Artikel 22 ausdrücklich zwei solcher Symbole: zum einen die Bundeshauptstadt, die in ihrer räumlichen Gestalt den Gesamtstaat repräsentiert, zum anderen die Bundesflagge in den Farben Schwarz-Rot-Gold. Daneben existieren weitere nicht im Grundgesetz verankerte Staatssymbole, wie das Bundeswappen, verschiedene Dienstflaggen und Dienstsiegel. Auch die Nationalhymne gehört in diese Kategorie der ungeschriebenen, gleichwohl allgemein anerkannten Staatssymbole.

Eine formelle Änderung der Bundesflagge nach Art. 22 Abs. 2 GG unter der grundgesetzlichen Ordnung setzt klassisch eine verfassungsändernde Mehrheit gemäß Art. 79 Abs. 2 GG voraus. Umstritten sind die Voraussetzung und der Weg zur Änderung einer Nationalhymne.

Die Änderung der Nationalhymne im Rahmen des Grundgesetzes

Die heutige Nationalhymne – die dritte Strophe des „Lieds der Deutschen“ von Heinrich Hoffmann von Fallersleben, vertont nach der Melodie von Joseph Haydns Kaiserhymne – wurde nie durch Gesetz festgelegt. Ihre Legitimation gründet vielmehr auf einem Briefwechsel zwischen Bundespräsident Heuss und Bundeskanzler Adenauer. Nach der Wiedervereinigung wurde diese Praxis durch einen weiteren Briefwechsel zwischen Bundespräsident von Weizsäcker und Bundeskanzler Kohl bestätigt. Auch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung hat den Status der dritten Strophe als Nationalhymne anerkannt.

Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage existiert also bis heute nicht. In der Literatur wird daher vertreten, die Hymne habe inzwischen den Rang von Verfassungsgewohnheitsrecht erreicht (vgl. etwa W. Klein, ZRP 2016, 12). Wäre das zutreffend, könnte eine Änderung nur durch eine verfassungsändernde Mehrheit erfolgen. Überzeugender erscheint jedoch ein anderer Ansatz: Als actus contrarius zum ursprünglichen Verfahren könnten Bundespräsident und Bundeskanzler gemeinsam eine neue Hymne ohne formelle Verfassungsänderung bestimmen. Das Primat hierzu liegt beim Staatspräsidenten (vgl. Herzog, in Düring/Herzog, Scholz, GG, 107. EL, Art. 54 Rn. 70). Diese Entscheidung müsste jedoch aufgrund der Wesentlichkeitstheorie vom Bundestag bestätigt werden.

Die Verfassungsrevision als Mittel zur Änderung der Staatssymbole

Ramelow möchte die Staatssymbole nicht im regulären Verfahren, also über eine Verfassungsänderung nach Art. 79 GG, verändern, sondern den großen Hebel des Art. 146 GG in Bewegung setzen. In dieser Norm – deren Wirkung und Reichweite durchaus umstritten ist (dazu aktuell Outzen, JuWissBlog Nr. 83/2025) – heißt es:

„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Für manche – allen voran die Reichsbürgerszene – ist diese Vorschrift bis heute der Beweis dafür, dass Deutschland gar keine „echte“ Verfassung habe. Richtig ist zwar, dass das Grundgesetz 1949 als Provisorium gedacht war. Doch spätestens mit der Wiedervereinigung und der Neufassung von Art. 146 hat es endgültig den Rang einer vollgültigen Verfassung erhalten.

Diesen Punkt bestreitet auch Ramelow nicht. Er argumentiert jedoch, dass allein das Volk – und nicht das Parlament – befugt gewesen sei, dem Grundgesetz Verfassungsrang zu verleihen. Damit stellt er, entgegen seiner erklärten Absicht, die Legitimation der bestehenden Verfassung zumindest indirekt infrage. Seine Debatte über Flagge und Hymne dient somit zugleich als Vehikel für eine alte Forderung: eine Volksabstimmung über die Verfassung selbst.

Dabei übersieht Ramelow jedoch den besonderen historischen Charakter von Art. 146 in seiner ursprünglichen Fassung. Die Norm war vor allem als Öffnungsklausel für die Wiedervereinigung gedacht (so zutreffend Kharpko, JuWissBlog Nr. 49/2025). Und diese konnte nicht nur durch eine „neue Verfassung“, sondern auch – wie dann tatsächlich geschehen – durch den Beitritt der neuen Bundesländer nach Art. 23 a.F. vollzogen werden. Mit diesem Schritt trat das Grundgesetz in den neuen Ländern in Kraft; das Provisorium war damit endgültig überwunden. Einer Abstimmung des Volkes bedurfte es hierzu nicht und sie ist auch heute nicht mehr nötig. Das Grundgesetz ist die legitime deutsche Verfassung.

Die Axt am Grundgesetz

Womöglich mag Ramelow recht haben, wenn er sagt, dass viele Ostdeutsche mit dem Staat und seinen Symbolen fremdeln. Dieses Problem anzusprechen, ist legitim. Doch ob eine Abstimmung über Flagge und Hymne daran etwas ändern würde, darf man mit gutem Grund bezweifeln. Sicher ist nur: Der Weg über eine Verfassungsrevision ist der falsche.

Würde man nämlich das deutsche Volk als verfassungsgebende Gewalt im Wege der Verfassungsrevision auf den Plan rufen, wäre es illusorisch, dass sich die Revision bloß auf die Sachfragen Flagge und Hymne beschränken ließe. Wieso sollte man eine solche Revision nicht für diverse Forderungen, etwa nach Kindergrundrechten, dem Schutz sexueller Identität, der Streichung von Art. 15 GG und der Änderung oder Abschaffung von Art. 16a GG nutzen? Eine Einigung der politischen Akteure über die Inhalte einer neuen Verfassung in Zeiten zunehmender Polarisierung und gesellschaftlicher Fragmentierung dürfte sehr schwer fallen.

Die Nachteile von Ramelows Vorschlag dürften gegenüber den Vorteilen überwiegen: Diejenigen, die schon heute an der Legitimation des deutschen Staates und des Grundgesetzes zweifeln, dürften sich auch durch eine Abstimmung über Staatssymbole nicht vom Gegenteil überzeugen lassen. Umgekehrt aber birgt die Verfassungsrevision erhebliche Risiken. Wenn neben Flagge und Hymne plötzlich auch das Grundgesetz selbst zur Abstimmung stünde und diese scheiterte, wäre die Autorität unserer Verfassung erstmals offen in Frage gestellt. Das Grundgesetz bliebe zwar in Kraft, doch die Zweifel an seiner Legitimation wären größer als je zuvor.

Vor diesem Hintergrund sollte man vor solchen Gedankenspielereien über die Verfassungsrevision die Finger lassen. Wer das scharfe Schwert des Art. 146 GG zieht, muss dies aus essenziellen Motiven tun – etwa bei einer Totalrevision des Grundgesetztes oder einem Beitritt zu einem europäischen Bundesstaat, jedoch nicht für die Diskussion über Staatssymbole

 

Zitiervorschlag: Klein, Marvin, Eine neue Verfassung – nur für Flagge und Hymne?, JuWissBlog Nr. 85/2025 v. 17.09.2025, https:/www.juwiss.de/85-2025/

Dieses Werk ist unter der Lizenz CC BY-SA 4.0 lizenziert.

Art. 146 GG., Grundgesetz, Rechtspolitik, Staatssymbole, Verfassungsrevision
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2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Vinzenz Rüth
    18. September 2025 09:34

    Der Text unter Staatssymbole im deutschen Verfassungsrecht und unter Die Änderung der Nationalhymne im Rahmen des Grundgesetzes ist eins zu eins identisch. Wahrscheinlich hat sich da ein Fehler eingeschlichen.

    Antworten
  • Bei der Veröffentlichung des Textes scheint es zu einem Fehler gekommen zu sein die Absätze „Staatssymbole im deutschen Verfassungsrecht“ und „Die Änderung der Nationalhymne im Rahmen des Grundgesetzes“ haben denselben Text.

    Antworten

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