von THERESA HUG
In der Rechtssache BVerwG 1 C 18.24 vom 16. April 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und nicht vulnerablen Personen, denen zuvor in einem EU-Mitgliedstaat ein Schutzstatus erteilt wurde, bei einer Rückkehr nach Griechenland keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 Grundrechtecharta (GrCh) droht. Das Gericht stützt seine Entscheidung unter anderem auf die Feststellung, dass elementare Bedürfnisse auch durch eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft gedeckt werden können. Ein Verweis auf die Schattenwirtschaft ist jedoch unionsrechtswidrig und verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. In der Konsequenz ist dieser bei der Prüfung eines Verstoßes im Sinne des Art. 4 GrCh nicht zu berücksichtigen.
Ausgangslage
Die Dublin-III-Verordnung regelt, welcher Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Bei der Frage der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens gilt grundsätzlich ein gegenseitiges Vertrauen auf die unionsrechtskonforme Ausführung des Asylverfahrens im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS).
Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes stellt das Vorliegen sog. systemischen Mängeln (vgl. Art. 4 GrCh) bei der Durchführung des Asylverfahrens des zuständigen EU-Mitgliedstaats dar. Der erste Mitgliedstaat, für den das Vorliegen systemischer Mängel im Hinblick auf die Versorgung der Antragsteller*innen sowie die Durchführung des Asylverfahrens festgestellt wurden, war 2011 Griechenland (siehe Entscheidungen des EGMR und des EuGH).
Situation für international Schutzberechtigte in Griechenland
Im Fokus des Urteils steht vor allem die Fortführung des Bewertungsmaßstabs zur Ermittlung des Vorliegens einer abschiebungsrelevanten Lage. Demnach werden international Schutzberechtigte ohne minderjährige Kinder, die alleinstehend, gesund und erwerbstätig sind, ausdrücklich auf die Sicherung ihres Lebensunterhalts durch eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft verwiesen werden (Rn. 45 ff.).
Das BVerwG führt aus, dass „notfalls auch [eine] wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist“ anzunehmen sei. Dabei verweist das Gericht die Schutzberechtigten auch auf Tätigkeiten in der „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ (Rn. 45).
Unter diesen Voraussetzungen sei „Schutzberechtigten daher – zumindest für eine Übergangszeit – auch Schwarzarbeit zumutbar“ (Rn. 45). Es stellt diesbezüglich allerdings klar, dass Schutzberechtigte nicht auf Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die straf- oder bußgeldrechtlich sanktioniert sind und eine Verfolgung nach sich ziehen würden.
Doch wie gestaltet sich die Situation für international Schutzberechtigte in Griechenland?
Derzeit macht die Schattenwirtschaft in Griechenland 21,9 Prozent des Bruttoinlandsprodukts aus.
Das BVerwG hält Schwarzarbeit zumindest für eine Übergangszeit für zumutbar (Rn. 45). Nach dieser Übergangszeit ist der Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt jedoch nahezu unmöglich und existiert nur in der Theorie.
Um eine reguläre, legale Arbeit aufnehmen zu können, ist eine vorherige Registrierung beim Nationalem Versicherungsfond EFKA erforderlich. Voraussetzung für diese Registrierung sind eine gültige Aufenthaltserlaubnis, eine aktive Steueridentifikationsnummer und eine aktive Sozialversicherungsnummer. Die Aktivierung der der Sozialversicherungsnummer hängt jedoch bereits von einem gesicherten, legalen Beschäftigungsverhältnis ab. Somit sind die Schutzsuchenden de facto vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen und befinden sich in einem Teufelskreis bürokratischer Hürden.
Darüber hinaus fehlen oft die erforderlichen Sprachkenntnisse, und die international Schutzberechtigten konkurrieren bei einer hohen Arbeitslosenquote (2024: 10,1%) mit allen anderen Arbeitssuchenden.
Verstoß gegen Unionsrecht und Rechtsstaatsprinzip
Entgegen der Auffassung des Gerichts stellt der Verweis auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft, wenn auch nur für eine Übergangszeit, einen Verstoß gegen Unionsrecht und das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG dar.
Das Unionsrecht verbietet die Schwarzarbeit nicht explizit, betrachtet deren Bekämpfung jedoch als ein erklärtes Unionsziel und wird als grenzüberschreitende Aufgabe. Im nationalen Recht bildet das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz die zentrale gesetzliche Grundlage für das Verbot von Schwarzarbeit. Insofern schließt schon das der Europäischen Union immanente Prinzip der Rechtsstaatlichkeit (vgl. Art. 2 EUV) als Ausdruck gemeinsam geteilter Werte es aus, dass ein Mitgliedstaat Asylsuchende oder anerkannte Schutzberechtigte dazu veranlasst, in einem anderen Mitgliedstaat rechtswidrig zu handeln. Gleichermaßen stellt es einen Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG normierte nationale Rechtsstaatsprinzip dar.
Sowohl die EU als auch Griechenland haben Maßnahmen ergriffen, um die Schwarzarbeit zu bekämpfen und einzudämmen.
So wurde im Jahr 2019 mit der Verordnung (EU) 2019/1149 die Europäische Arbeitsbehörde (ELA) gegründet. Deren Ziel ist es unter anderem, Sozialstandards in allen Mitgliedstaaten durchzusetzen und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Kampf gegen Schwarzarbeit zu fördern (vgl. Art. 2 (d) der VO). Mit dem Beschluss EU 2016/344 wurde darüber hinaus die Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit ins Leben gerufen. Ziel dieser Plattform ist es, den länderübergreifenden Informationsaustausch sowie gemeinsame Aktionen und Best-Practice-Beispiele zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung zu fördern.
Auch in Griechenland ist Schwarzarbeit verboten und der Staat vermeldet bereits Erfolge im Kampf gegen die Schattenwirtschaft.
Seit 1998 gibt es die Arbeitsinspektion, die für die Einhaltung und Durchsetzung der Arbeitsschutzvorschriften zuständig ist und Verstöße gegen das Schwarzarbeitsverbot untersucht.
Im Juli 2022 hat Griechenland die digitale Arbeitskarte zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und nicht rechtmäßigen Überstunden eingeführt. Auch die zum 1. Juli 2024 eingeführte Möglichkeit der 6-Tage-Woche soll dazu führen, dass Überstunden nicht mehr illegal geleistet werden, sondern Arbeitnehmer*innen das Recht auf einen extra bezahlten Sondereinsatz haben.
Mit dem Verweis des Gerichts auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft unterläuft das Gericht diese Maßnahmen und verstößt damit – entgegen seiner eigenen Annahme (Rn. 45 f.) – gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 S. 1 EUV) sowie gegen die gegenüber Griechenland bestehenden Kooperations- und Rücksichtnahmepflichten.
Zwar betrifft der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zunächst nur die Mitgliedstaaten untereinander, wie das Gericht richtig ausführt, aber Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet die Mitgliedstaaten „alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben“, zu ergreifen. Ebenso „unterstützen [die Mitgliedstaaten] die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten“. Diese Pflichten treffen alle Träger öffentlicher Gewalt. Insbesondere sind die Organe der Rechtsprechung verpflichtet, nationales Recht richtlinienkonform auszulegen. Inwiefern das Gericht davon ausgeht, selbst nicht an das Prinzip der loyalen Zusammenarbeit gebunden zu sein, bleibt unklar. Die Annahme, dieses Prinzip könne die Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung entfallen lassen, greift zu kurz. Unabhängig davon, was das Gericht mit seiner Aussage im Einzelnen meint, darf die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit jedenfalls nicht dadurch unterlaufen werden, dass Asylsuchende auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft verwiesen werden.
Durch den Verweis auf die Schattenwirtschaft verstößt das Gericht zudem gegen den Grundsatz „effet utile“, der besagt, dass Rechtsakte der EU so auszulegen sind, dass die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft gewährleistet ist. Die Bekämpfung der Schwarzarbeit als Ziel der EU kann durch die Verweisung auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft nicht mehr gewährleistet werden.
Auch der Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 – C-93/18 – Rn. 49 und 53) hinsichtlich der vermeintlichen Anerkennung der Existenzsicherung durch ein ohne Arbeitserlaubnis erzieltes Erwerbseinkommen ist nicht zutreffend. In dem genannten Urteil geht es um die Frage der ausreichenden Existenzmittel nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38, die verhindern soll, dass Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch genommen werden. In der vom Gericht zitierten Entscheidung wurde das infrage stehende Erwerbseinkommen zwar ohne Arbeitserlaubnis erzielt, allerdings wurden weiterhin Steuern und Beiträge zum Sozialversicherungssystem erhoben. Insofern ist die Situation nicht vergleichbar, da es in der Entscheidung des BVerwG um Erwerbstätigkeiten geht, die legal ausgeübt werden können, den öffentlichen Stellen aber zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträgen gerade nicht gemeldet werden.
Darüber hinaus ist es, entgegen der Ansicht des Gerichts, auch irrelevant, ob die unangemeldete Erwerbstätigkeit nicht auf Dauer, sondern lediglich für eine vorübergehende Zeit (hier bis zur Erlangung der für den Zugang zum legalen Arbeitsmarkt erforderlichen Dokumente) ausgeübt wird. Allein der Verweis verstößt gegen Unions- und nationales Recht.
Fazit
Internationale Schutzberechtigte haben in Griechenland faktisch kaum Zugang zu legaler Beschäftigung. Sie zur Existenzsicherung auf illegale Erwerbstätigkeit zu verweisen, stellt einen klaren Verstoß gegen unions- wie nationales Recht dar. Es entsteht ein Widerspruch, wenn einerseits auf europäischer und nationaler Ebene Schwarzarbeit bekämpft wird, andererseits aber internationale Schutzberechtigte durch das BVerwG zur Schattenwirtschaft gedrängt werden.
Zitiervorschlag: Hug, Theresa, Schattenwirtschaft legal?, JuWissBlog Nr. 84/2025 v. 16.09.2025, https:/www.juwiss.de/84-2025/
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