von JONAS GIEBITZ
Immer mehr Städte und Gemeinden richten Jugendgremien ein. Doch wie politisch dürfen Vorsitzende von Jugendgremien eigentlich sein? Ist es noch Engagement oder schon ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot, wenn sich der Vorsitzende öffentlich für oder gegen eine bestimmte Partei und deren Forderungen ausspricht? Der Beitrag untersucht die Anwendbarkeit des parteipolitischen Neutralitätsgebots auf die Vorsitzenden von Jugendgremien am Beispiel des Jugendrats der Stadt Oberursel (Taunus) in Hessen.
Jugendgremien tragen regelmäßig unterschiedliche Bezeichnungen wie „Jugendrat“, „Jugendbeirat“ oder „Jugendparlament“. Im Wesentlichen unterscheiden sie sich jedoch kaum. In der Literatur ist die Rechtsstellung dieser Gremien noch kaum erforscht. Auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat bisher wohl noch keine Verfahren mit Jugendgremien als Beteiligte entschieden. Dies schafft eine Rechtsunsicherheit für Jugendvertreter und Kommunen mit Jugendgremien, die die Literatur zeitnah aufarbeiten sollte. Zwar konzentriert sich dieser Beitrag auf Jugendgremien, die hier skizzierten Spannungslagen können selbstverständlich aber auch bei anderen Gremien (z.B. Senioren- oder Ausländerbeiräten) in vergleichbarer Weise auftreten. Hier könnte sich perspektivisch ein Vergleich zwischen den Gremien anbieten, um die Unterschiede und Gemeinsamkeiten auszuarbeiten.
Der Aufschwung in den Jugendgremien
Insbesondere innerhalb der vergangenen zehn Jahre hat das Konzept institutionalisierter kommunaler Jugendgremien einen starken Zulauf erfahren und viele Gemeinden und Kreise in Deutschland haben mittlerweile ein Jugendbeteiligungsgremium (im Folgenden: Jugendgremium). Im Falle Oberursels hat man sich mit dem Begriff „Jugendrat“ ebenfalls für ein solches Gremium entschieden, dessen Rechte in seiner Geschäftsordnung festgehalten wurden. Dem Oberurseler Jugendrat steht, wie den meisten dieser Gremien, ein Vorschlagsrecht (§ 1 Abs. 3 GO des JRO) zu, während die anderen kommunalen Gremien zur Information und Anhörung verpflichtet sind (§ 1 Abs. 4 GO des JRO). Diese grundsätzliche Struktur bestimmt im Wesentlichen die Arbeit des Gremiums.
Der Landesgesetzgeber trägt dem besonderen Interesse der kommunalen Ebene an Jugendgremien mit der Normierung der Rechtsgrundlage in § 4c HGO Rechnung. Damit geht er über die grundlegende Regelung für außerordentliche Beiräte in § 8c HGO hinaus. Der Landesgesetzgeber erwartet nicht nur, dass den Jugendlichen fertige Ergebnisse vorgelegt werden, sondern möchte diese frühzeitig einbinden („beteiligen“). Dazu soll die Gemeinde auf Dauer angelegte Strukturen schaffen, wobei der Landesgesetzgeber die genaue Ausgestaltung bewusst den Gemeinden überlässt. Damit normiert der Gesetzgeber jedoch höhere Anforderungen an die Gemeinde bezüglich der Interessensvertretung Jugendlicher als hinsichtlich der Interessensvertretung älterer Menschen gemäß § 8c Abs. 1 HGO.
Die Rechtsprechung zum Neutralitätsgebot
Parteien nehmen als Vermittler zwischen Volk und Staatsorganen eine besondere Rolle ein, die eine chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung erfordert. Andernfalls kann keine offene Willensbildung erfolgen. Es muss stets die Möglichkeit gewährleistet werden, dass die Minderheit zur Mehrheit wird. Demnach fordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gem. Art. 21 Abs. 1 GG eine entsprechende Achtung dieser Grundsätze.
Aufgrund dieser Erwägungen hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Maßstab der Neutralität für Äußerungen im Amt entwickelt und gefestigt (nachzulesen im Merkel-Urteil), den die Verwaltungsgerichte für die kommunale Ebene vorbehaltslos übernommen haben (wiederum u.a. im Dügida-Urteil des BVerwG nachzulesen). Nach dieser Rechtsprechung dürfen Äußerungen eines Amtsträgers, sofern sie in amtlicher Eigenschaft getätigt werden, die Chancengleichheit der Parteien grundsätzlich nicht beeinträchtigen und müssen damit das Neutralitätsgebot wahren.
Nennenswert ist, dass der Maßstab, der aus dem Gebot der Chancengleichheit der Parteien besteht, für jeden Amtswalter aufgrund der individuellen Besonderheiten festgelegt wird. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil für den Bundespräsidenten einen weitaus weniger strengen Maßstab festgelegt. Dem Bundespräsidenten stehe es frei, von ihm identifizierte Missstände und Fehlentwicklungen zu kommentieren. Äußerungen seien nicht zu beanstanden, solange sie einerseits erkennbar dem Gemeinwohl dienen sollen und andererseits nicht auf Ausgrenzung oder Begünstigung einer Partei um ihrer selbst willen gerichtet sind.
Die Besonderheiten des Amts des Vorsitzenden des Oberurseler Jugendrats
Dementsprechend ist auch für die Ermittlung des Äußerungsmaßstabs für Vorsitzende von Jugendgremien auf die Besonderheiten ihres Amts abzustellen. Im Falle des Oberurseler Jugendrats legt die Geschäftsordnung fest, dass der Vorstand eine zentrale Rolle für die Wahl des nachfolgenden Jugendrats einnimmt (§ 3 Abs. 7 GO) und er den Jugendrat koordiniert, nach außen vertritt, die Sitzungen vorbereitet, leitet und die Tagesordnung aufstellt (§ 4 Abs. 2 GO).
Der Jugendrat selbst ist (neben der anfänglich genannten Anhörungspflicht und dem Vorschlagsrecht) unabhängig, überparteilich und frei in der Wahl seiner Themen (§ 1 Abs. 5 GO). Diese Grundsätze des Gremiums prägen das Amt des Vorsitzenden wesentlich. Denn wenn diese schon das Gremium beschreiben, so müssen sie erst recht die Arbeit des Vorsitzenden als Repräsentanten des Gremiums formen. Die Auslegung dieser Grundsätze erfolgt im Lichte des Zwecks des Jugendrats, die politische Teilhabe der Oberurseler Jugendlichen zu ermöglichen (§ 1 Abs. 2 GO). Darüber hinaus ist Sinn und Zweck des § 4c HGO, der die politische Teilhabe von Jugendlichen fordert und auch institutionalisierte Jugendgremien ausdrücklich ermöglicht, der Politik- und Verwaltungsverdrossenheit entgegen zu wirken.
Interessant im Zusammenhang der parteipolitischen Neutralität ist insbesondere der Begriff der „Überparteilichkeit“. Systematisch gesehen ist auffällig, dass die Wahlen (§ 3 GO) nicht durch Parteilisten erfolgen. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Begriff der „Unabhängigkeit“ liegt nahe, dass die Jugendlichen vor Einfluss durch Parteien geschützt werden sollen. Die Debatte und Abstimmung im Gremium soll unabhängig von Parteilinien erfolgen. Der Begriff der „Überparteilichkeit“ kann jedoch nicht bedeuten, dass dem Jugendrat als Gremium untersagt sein soll, gegen Parteien zu sprechen. Dagegen spricht sein Auftrag der Interessenvertretung der Jugendlichen. Wenn eine Partei einen Vorschlag in die politische Debatte einbringt, der gegen Jugendinteressen steht, muss es dem Jugendrat (und damit dem Vorsitzenden) erlaubt sein, dagegen zu sprechen.
Problematisch wird es hingegen, wenn für oder gegen eine Partei um ihrer selbst willen Stellung bezogen wird. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Jugendrat eine Partei bei einer Kommunalwahl unterstützt oder gegen eine Partei zum Boykott aufruft. Regelmäßig wird solch eine Handlung schon nicht vom Mandat des Gremiums gedeckt sein (Vertretung der Jugendinteressen im Sinne von Sacharbeit), sodass dem Gremium die Zuständigkeit fehlt und ein entsprechender Beschluss oder ein entsprechendes Handeln rechtswidrig ist. Es geht um die politische Teilhabe der Oberurseler Jugendlichen, nicht um von der Sacharbeit losgelöste politische Tätigkeit.
Darüber hinaus muss der Jugendrat die Parteien auch gleich beteiligen. Leistungen, die er einer Partei zur Verfügung stellt (z.B. im Rahmen von Kooperationen), muss er auf Nachfrage auch allen anderen Parteien anbieten. Zu Veranstaltungen muss er die Parteien, entsprechend ihrer Stärke, gleich berücksichtigen.
Beides ergibt sich aus der grundlegenden Struktur des Gremiums. Seine Vorschläge erhält der Magistrat bzw. die Stadtverordnetenversammlung (§ 1 Abs. 4 GO). Damit ist sein Adressat alle politischen Akteure und nicht ausgewählte Parteien. Der Jugendrat ist als sachkundiges, die Politik beratendes, Expertengremium aufgebaut, nicht als parteipolitischer Akteur, der von Jugendlichen gewählt wird. Den Jugendlichen sollte mit dem Jugendrat nicht die Möglichkeit gewährt werden, einen „Player“ gegen die Parteien zu schicken. Es geht darum, mittels eines sachkundigen Expertengremiums ihre Anliegen der Politik gegenüber vertreten zu können. Gilt das für den Jugendrat als Ganzes muss dies erst Recht für den Vorsitzenden als seinen Repräsentanten gelten.
Die Parallelität zum Vorsitzenden der Gemeindevertretung
Neben diesen Beobachtungen zur grundlegenden Struktur des Jugendrats ist der Blick zurück auf den Vorsitzenden zu führen. Dabei ist festzustellen, dass der Vorsitzende eines Jugendgremiums eine ähnliche Stellung wie der Vorsitzende der Gemeindevertretung hat. Auch dieser bereitet die Sitzungen vor, beruft sie ein und leitet sie (§ 58 Abs. 1, 4 HGO). Auch die Vertretung der Gemeindevertretung in der Öffentlichkeit obliegt ihm (§ 57 Abs. 3 HGO).
Von Personen in leitenden Gremienfunktionen wird besondere Neutralität erwartet. Fehlt diese, besteht die Gefahr, dass das einflussreiche Amt des Vorsitzes für (persönliche) politische Zwecke genutzt wird. Die Öffentlichkeit erwartet vom Vorsitzenden im Rahmen seiner Repräsentationsaufgaben auch, dass sich dieser sachlich verhält und das Gremium mit der ihm angemessenen Würde vertritt. Einzelne Parteien um ihrer selbst willen zu begünstigen oder zu benachteiligen, würde dieser Erwartung widersprechen und somit das Risiko der unlauteren Einflussnahme auf den politischen Wettbewerb bergen. Der Bürger nimmt den Vorsitzenden insofern als neutralen Amtswalter wahr, zumindest im Rahmen seiner Tätigkeit als Vorsitzender.
Anders als der Vorsitzende der Gemeindevertretung organisiert der bisherige Vorstand des Jugendrats auch die nächsten Wahlen. Im Zusammenhang mit Wahlen ist eine noch weitergehende Neutralität vom Wahlorganisationsteam zu erwarten. Würde sich der Vorstand des Jugendrats in seiner Amtszeit für oder gegen eine Partei um ihrer selbst willen aussprechen, könnte dies im Rahmen der Wahl zum nächsten Jugendrat positive bzw. negative Auswirkungen auf Jugendliche, die zugleich Mitglied dieser Partei sind, haben. Dies gilt es, im Sinne der Chancengleichheit der Bewerber zu verhindern.
Fazit
Der genaue Maßstab der Äußerungsrechte eines Vorsitzenden eines Jugendgremiums ist immer im Einzelfall anhand der Satzung zu bestimmen. Die verfassungsrechtliche Chancengleichheit gebietet dabei grundsätzlich die Anwendung des Neutralitätsgebots, denn die Rolle des Vorsitzenden ist, wie die des Gemeindevertreters, neutral zugeschnitten. Der Vorsitzende hat die Beschlüsse des Jugendrats nach außen hin zu repräsentieren. Dabei geht es um die Sacharbeit als beratender Beirat. Es darf nicht zu parteipolitischen Begünstigungen oder Benachteiligungen kommen, sofern sich diese nicht nur auf die Ablehnung oder Zustimmung einer politischen Forderung einer Partei erstrecken.
Zitiervorschlag: Giebitz, Jonas, Äußerungsbefugnisse der Vorsitzenden institutionalisierter kommunaler Jugendgremien, JuWissBlog Nr. 30/2026 v. 26.03.2026, https://www.juwiss.de/30-2026/.



