von CODRIN TIMU
Der Tod Ion Iliescus am 5. August 2025, langjähriger Präsident Rumäniens und zentraler Akteur der rumänischen Revolution von 1989, rückt erneut die Frage in den Fokus, ob und wie Rumänien mit seiner autoritären Vergangenheit umgeht – oder eben nicht umgeht. Der Umgang mit dem Erbe des sogenannten „Nationalkommunismus” unter Ceaușescu berührt das Fundament des rumänischen Rechtsstaats. Deutschland gilt als Vorbild in der Auseinandersetzung mit autoritären Regimen. Vielleicht könnte Rumänien aus der deutschen Erfahrung lernen?
Iliescu, die Revolution und die Verfassung von 1991
Ion Iliescu, geboren 1930, war ein Funktionär und zeitweise Minister des kommunistischen Regimes in Rumänien, geriet jedoch in den 1980er Jahren politisch ins Abseits. Am 22. Dezember 1989, nur Stunden nach der Flucht des Diktators, trat Iliescu im Fernsehen auf und präsentierte sich als Vertreter einer neuen Ordnung. Um ihn scharten sich rasch Vertreter des alten Systems.
Obwohl seine „Front der Nationalen Rettung” ursprünglich nur als Übergangsorgan gedacht war, wandelte Iliescu sie 1990 in eine Partei um. Dies führte im selben Jahr zu Protesten, insbesondere auf dem Universitätsplatz in Bukarest, wo Studierende der Universität Bukarest die sogenannte Golaniada initiierten (abgeleitet vom rumänischen Wort Golani für Rowdys). Ihrer Ansicht nach war die Revolution von 1989 eher ein Staatsstreich, der die zweite Linie der Rumänischen Kommunistischen Partei an die Macht brachte.
Am sog. „blinden Sonntag” (20. Mai 1990) wurde Iliescu mit 85,07% der Stimmen zum Präsidenten gewählt. Kurz darauf ließ er die Proteste auf dem Universitätsplatz durch aus dem Jiu-Tal stammende Bergarbeiter gewaltsam niederschlagen, die teils aus Loyalität, teils unter Propaganda seinen Anweisungen folgten. Die Bilanz: sechs Tote, über 1300 Verletzte und der Anfang eines tiefen Traumas für die junge rumänische Demokratie. In den 1990er Jahren wiederholten sich solche gewaltsame Einsätze der Bergarbeiter seitens Iliescus mehrfach; sie sind heute in Rumänien unter dem Namen Mineriade bekannt (vom Wort Miner, deutsch Bergarbeiter).
Unmittelbar nach der Revolution von 1989 entstand die rumänische Verfassung von 1991. Sie wurde von einem Verfassungsausschuss entworfen, in dem sowohl ehemalige kommunistische Funktionäre als auch oppositionelle Gruppen saßen. Sie war und ist kein klarer Gegenentwurf zum Nationalkommunismus. Zwar enthält sie demokratische Prinzipien (vgl. z.B. Art. 1 Abs. 3, Art. 2, Art. 8) und Menschenrechte (vgl. Art. 22 ff.), doch fehlt ein Auftrag oder ein Rahmen zur Aufarbeitung der nationalkommunistischen Vergangenheit.
Verspätete Vergangenheitsbewältigung
Der über 650 Seiten umfassende Endbericht der Präsidentenkommission zur Untersuchung der kommunistischen Diktatur in Rumänien (2006) zieht eine ernüchternde Bilanz: Die strafrechtliche Verfolgung kommunistischer Verbrechen blieb fragmentarisch, verspätet und häufig ergebnislos – Verfahren verschleppt, Archive nur teilweise geöffnet, Opfer oft ohne Entschädigung. Die strukturellen Defizite haben das Vertrauen in die Justiz nachhaltig geschwächt und dazu beigetragen, dass die autoritäre Vergangenheit Rumäniens in Teilen der Gesellschaft verharmlost oder nostalgisch verklärt wird.
In den Fällen der Revolution von 1989 und der Mineriaden von 1990 wurde Iliescu wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt. Die Verfahren kamen jedoch kaum über das Ermittlungsstadium hinaus. Im Fall der Revolution wurde er 2019 angeklagt, doch die Akten wurden mehrfach an die Staatsanwaltschaft zurückverwiesen, um etwaige Verfahrensfehler zu korrigieren. Im Fall der Mineriaden wurde Iliescu erst im April 2025 angeklagt. Die Prozesse haben also noch nicht einmal begonnen; Iliescus Tod im August schließt den Kreis der schmerzhaften Ereignisse der rumänischen Revolution keineswegs.
Die Folge dieser verspäteten Vergangenheitsbewältigung zeigt eine offizielle Umfrage des rumänischen Instituts zur Untersuchung der kommunistischen Verbrechen und des Gedächtnisses des rumänischen Exils, die am 22. Juli 2025 der rumänischen Regierung vorgestellt wurde: Mehr als die Hälfte der Rumäninnen und Rumänen ist der Meinung, dass das nationalkommunistische Regime gut für das Land war.
Deutschland im Vergleich
Die lückenhafte rumänische Aufarbeitung wird umso deutlicher im Vergleich zu Deutschland. Die intensive Auseinandersetzung mit den nationalsozialistischen Massenverbrechen in Deutschland prägt Politik, Recht, Bildung und Gesellschaft und verankert die Einsicht, dass Rechtsstaatlichkeit ohne eine kritische Erinnerungskultur nicht bestehen kann. Bis heute wird in Deutschland darüber debattiert, ob hinsichtlich der Aufarbeitung des Unrechts des Nationalsozialismus alles „Menschenmögliche” getan wurde.
Von Beginn an war das Grundgesetz darauf angelegt, einen klaren Bruch mit der nationalsozialistischen Herrschaft zu vollziehen. Die deutsche Verfassung kann weithin als Gegenentwurf zum Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes verstanden werden und ist – wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Wunsiedel-Beschluss betont – „von seinem Aufbau bis in viele Details darauf ausgerichtet, aus den geschichtlichen Erfahrungen zu lernen und eine Wiederholung solchen Unrechts ein für alle Mal auszuschließen” (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08, Rn. 65). Die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG schützt die Menschenwürde und die Strukturprinzipien des Grundgesetzes dauerhaft – gerade als Lehre aus der NS-Zeit. Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG verpflichtet die staatliche Gewalt zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde. Teil der Funktionsfähigkeit der deutschen wehrhaften Demokratie (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1-3, Art. 21 Abs. 2, 3 GG) ist die Erinnerung an die historische Erfahrung, um antidemokratischen Tendenzen vorzubeugen.
Mit der Wiedervereinigung 1990 stellte sich Deutschland zum zweiten Mal der Aufgabe, das Unrecht eines untergegangenen Regimes aufzuarbeiten. Anders als in Rumänien, wo zahlreiche Funktionäre des kommunistischen Systems nahtlos in die neuen Machtstrukturen übergingen, erfolgte die Aufarbeitung der DDR-Strukturen in einem Prozess, der von der demokratisch und rechtsstaatlich gefestigten Bundesrepublik getragen wurde. Die Öffnung der Stasi-Akten bereits am 2. Januar 1992, höchstrichterliche Rechtsprechung, Sondergesetze zur Rehabilitierung von Opfern sowie gezielte Bildungsprogramme bilden ein Bündel von Maßnahmen, das zur Vergangenheitsbewältigung in Deutschland beiträgt. Die Einrichtung eines Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen (BStU) und das Stasi-Unterlagen Gesetz von 1991 gelten international als beispielhafte Modelle für Transparenz und Aktenöffnung. Symbolträchtig ist etwa die Aufarbeitung der Todesschüsse an der innerdeutschen Grenze, die sogenannten Mauerschützenprozesse, in denen das Bundesverfassungsgericht klarstellte, dass auch unter Berufung auf DDR-Recht begangene Tötungen völker- und menschenrechtswidrig waren (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1996 – 2 BvR 1851/94).
Ohne Aufarbeitung bleibt der Rechtsstaat unvollendet
Die deutsche Erfahrung zeigt: Vergangenheitsbewältigung wirkt nur dann nachhaltig, wenn sie auf klaren rechtlichen Grundlagen und einer kohärenten (Verfassungs-)Gesetzgebung aufbaut. Zwar kennt das Grundgesetz keinen ausdrücklichen Auftrag zur Aufarbeitung der Vergangenheit, doch schafft es einen stabilen Rahmen, innerhalb dessen Rechtsprechung, Gesetzgebung und Bildung eine Erinnerungskultur entwickeln können. Rumänien hingegen fehlt bis heute ein solcher rechtlicher und politischer Rahmen: Weder enthält die Verfassung von 1991 einen ausdrücklichen Auftrag zur Aufarbeitung des nationalkommunistischen Regimes, noch wurde in den letzten drei Jahrzehnten ein stabiles Fundament dafür geschaffen. Der Tod Ion Iliescus darf deshalb nicht als Schlussstrich verstanden werden, sondern als Mahnung, die Auseinandersetzung mit dem nationalkommunistischen Erbe endlich konsequent zu führen – denn ohne Aufarbeitung bleibt der rumänische Rechtsstaat unvollendet.
Zitiervorschlag: Timu, Codrin, Vergangenheitsbewältigung ohne Verfassungsauftrag? Rumänien im Spiegel der deutschen Erfahrung anlässlich des Todes von Iliescu, JuWissBlog Nr. 87/2025 v. 22.09.2025, https:/www.juwiss.de/87-2025/
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