Reform der Bundesverfassungsrichterwahl: Mehr Transparenz wagen

von SIMON TEBBE

Die Kontroverse um Frauke Brosius-Gersdorf zeigt, wie verletzlich das Verfahren zur Wahl der Bundesverfassungsrichter geworden ist; und mit ihr die Kandidaten. Die jüngste Kontroverse lediglich als Einzelfall abzutun, würde zu kurz greifen – sie ist vielmehr ein Symptom. Ein Symptom für ein Wahlverfahren, welches zu sehr im Schatten stattfindet und zu wenig Vertrauen durch Transparenz schafft. Dabei wäre eine transparente Ausgestaltung des Wahlverfahrens möglich, ohne eine ungezügelte Politisierung in Kauf nehmen zu müssen. Verdeutlichen lässt sich dies anhand des dreistufigen Wahlverfahrens.

Von einem Bischof wird ihre (bevorstehende) Wahl als Skandal bezeichnet, ihre Wahl wird vertragt und schließlich erklärt sie, nicht mehr für eine solche zur Verfügung zu stehen: Die Kontroverse um Frauke Brosius-Gersdorf zeigt, wie verletzlich das Verfahren zur Wahl der Bundesverfassungsrichter geworden ist; und mit ihr die Kandidaten. Was einst als nüchterne Entscheidung abseits der öffentlichen Aufmerksamkeit galt, ist heute zunehmend Schauplatz politischer Kampagnen, öffentlicher Empörung und bisweilen enthemmter Polemik. Die jüngste Kontroverse lediglich als Einzelfall abzutun, würde zu kurz greifen – sie ist vielmehr ein Symptom. Ein Symptom für ein Wahlverfahren, welches zu sehr im Schatten stattfindet und zu wenig Vertrauen durch Transparenz schafft. Dieser Befund ist freilich nicht neu. Kritik an dem Wahlverfahren begleitet das Bundesverfassungsgericht seit dessen Gründung. Zentraler Kritikpunkt ist seit jeher die Intransparenz der Kandidatenauswahl.

Die aktuelle Situation verdeutlicht, warum gerade zum jetzigen Zeitpunkt eine Reform des Wahlverfahrens geboten ist: Vorbei sind nicht nur die Zeiten, in denen eine Übereinkunft zwischen der Union mit der SPD über etwaige Richterkandidaten ausreichte, vorbei sind auch die Zeiten, in denen eine Kandidatenauswahl im Blockverfahren, nach welchem einem „bürgerlichen“ Block aus CDU/CSU und FDP ein „progressiver“ Block aus SPD und den Grünen gegenübersteht, gelingen würde. Die gegenwärtige Dynamisierung der Parteienlandschaft steht dem entgegen. Angesichts der gegebenen Lage wird sowohl die Häufigkeit politischer Auseinandersetzungen um die Kandidatenauswahl als auch deren Intensität eher zu- als abnehmen. Vor diesem Hintergrund darf das bisher hohe Vertrauen, welches die Bevölkerung dem Bundesverfassungsgericht entgegenbringt nicht für selbstverständlich genommen werden. Wurde die Sorge um eine zunehmende Politisierung des Gerichts Reformbestrebungen in der Vergangenheit stets entgegengehalten, so muss nunmehr die Frage gestellt werden, ob gerade diese Sorge nicht eine Reform der Verfassungsrichterwahl gebietet. Die zunehmende Zuspitzung der politischen Situation und die Intransparenz der Verfassungsrichterwahl droht zu einem toxischen Gemisch zu werden, welches dem Ansehen des Gerichts weit mehr schaden könnte als eine behutsame Öffnung des Wahlverfahrens hin zu mehr Transparenz. Wie eine solche Reform aus dem gegenwärtigen Dilemma herausführen kann, soll im Folgenden skizziert werden.

Der Reformvorschlag: Ein dreistufiges Wahlverfahren

An Ansätzen zur Reform des Wahlverfahrens mangelt es nicht. Hier soll ein Wahlverfahren skizziert werden, mit dem nebenbei diverse demokratietheoretische Bedenken ausgeräumt werden können (näher hierzu Tebbe, Gebundene Kontrolle, S. 167 ff.): Das dreistufige Wahlverfahren (1. Stufe: Kandidatenauswahl im vorschlagenden Gremium – 2. Stufe: Wahl durch den Bundestag – 3. Stufe: Bestätigung der Wahl durch den Bundesrat). Dieses beruht auf einer Aneinanderreihung beider Wahlorgane. Das vorgeschlagene Wahlverfahren würde daher zunächst eine Abkehr von Art. 94 Abs. 1 S. 2 GG bedeuten: Der Wahl des Richterkandidaten durch den Bundestag (als zweiter Stufe) würde die Bestätigung durch den Bundesrat (als dritter Stufe) nachgeschaltet. Dies hätte den Vorteil, dass Bundestag und Bundesrat stets in die Verfassungsrichterwahl einbezogen wären und zugleich die Richterwahl für jeden Richter eine demokratisch gleichrangige Legitimation vermitteln würde (vgl. zum Legitimationsgefälle bei der Verfassungsrichterwahl Tebbe, Gebundene Kontrolle, S. 162).

Dem hier skizzierten Ansatz könnte entgegengehalten werden, dass er eine Abwertung des Bundesrates bedeuten würde. Dieser wäre als Bestätigungsorgan dem Bundestag kompetenziell nachgeordnet. Die Abstufung des Bundesrates vom originären Wahlorgan hin zur Bestätigungsinstanz lässt sich jedoch durch eine gemeinsame Kandidatenkür beider Wahlorgane abmildern. Womit wir bei der ersten der drei Stufen wären: Einem interorganschaftlichen Gremium, welchem die Kandidatenauswahl obliegt.

In der Einrichtung eines interorganschaftlichen Gremiums läge ein probates Mittel, um auf die Loslösung der informellen Kandidatenauswahl von den Wahlorganen zu reagieren. Zwar ist die der Richterwahl vorgeschaltete Kandidatenauswahl zumindest im Falle des Bundestages dem Wahlausschuss anvertraut, sie wird jedoch faktisch im Rahmen inoffizieller Abreden von führenden Parteimitgliedern getroffen. Überhaupt wird die Differenzierung zwischen den beiden Wahlorganen, welche Art. 94 Abs. 1 S. 2 GG vorsieht, durch das Schnüren von organübergreifenden „Richterpaketen“ auf Parteiebene unterlaufen. Diesem Zustand könnte durch eine gemeinsame Kandidatenauswahl abgeholfen werden. Zugleich würde eine Annäherung der beiden Wahlorgane im Rahmen der dreistufigen Wahl bewirkt werden. Die Einführung eines interorganschaftlichen Gremiums würde mithin nicht nur dazu führen, dass die Kandidatenauswahl im hierfür zuständigen Organ von den formal zuständigen Personen getroffen werden, sondern diese wären der Öffentlichkeit auch bekannt. Um eine Loslösung der Absprachen hinsichtlich der Kandidatenauswahl vom hierfür vorgesehenen Gremium zu verhindern (größere Paketlösungen), empfiehlt es sich, den Parteien die Auswahl der Gremiumsmitglieder freizustellen. Auf etwaige formelle Hürden, wie beispielsweise die Mitgliedschaft im Bundestag oder -rat könnte verzichtet werden.

Das Ergebnis: Transparenz durch Kodifikation

Die Einrichtung eines Gremiums, welches mit der Kandidatenauswahl betraut wird, ließe sich dadurch flankieren, die bislang informelle Formel des alternierenden Vorschlagsrechts der Parteien als Gesetz zu erlassen – bislang handelt es sich bei dieser Vorschlagsformel lediglich um eine informelle Abrede. Um einen Gleichlauf mit der Verfassungsrichterwahl zu gewährleisten, sollte dieses als zustimmungsbedürftiges Gesetz ausgestaltet werden. Etwaige Änderungen der Formel müssten so von Bundestag und Bundesrat öffentlich beraten werden. Hiergegen ließe sich freilich die Sorge vor einer übermäßigen Politisierung ins Feld führen.

Dieser sicherlich nicht gänzlich unberechtigten Sorge könnte zunächst mit einem qualifizierten Mehrheitserfordernis begegnet werden. Schließlich hat das Zwei-Drittel-Erfordernis nicht nur eine konsensfördernde Wirkung, sondern würde auch ganz nebenbei einen Gleichlauf zur Richterwahl schaffen. Darüber hinaus sollte eine öffentliche Sitzung, welche sich mit einer Änderung der Vorschlagsformel befasst, nicht zu große Sorgen hervorrufen. Die Bedenken, welche sich einer öffentlichen Anhörung eines Richterkandidaten entgegenhalten lassen, greifen hier nicht, da nicht über konkrete Personen, sondern lediglich die Verteilung der Kandidatenvorschläge diskutiert werden würde. Es ist somit keine Beschädigung des Ansehens eines konkreten Kandidaten und mittelbar des gesamten Gerichts zu befürchten, wenn über die Vorschlagsformel diskutiert oder abgestimmt wird. Des Weiteren wäre es denkbar, dem Gremium ebenfalls ein Vorschlagsrecht hinsichtlich einer etwaigen Änderung der Vorschlagsformel zuzubilligen. Dies könnte dazu beitragen, eine politische Auseinandersetzung hierüber auf „offener Bühne“ zu verhindern. Eine öffentliche Beratung dieses Antrags im Bundestag würde dadurch zwar nicht entfallen, diese ließe sich somit jedoch entschärfen. Im Rahmen der (nichtöffentlichen) Beratung innerhalb des Gremiums hätten die Parteien die Möglichkeit, etwaige Mehrheiten auszuloten. Damit wäre das Risiko eines erfolglosen Antrags, welcher als Ausweis einer machtpolitischen Stilisierung des Bundesverfassungsgerichts gewertet werden und zu einer polemischen Zuspitzung der Debatte beitragen könnte, zumindest reduziert. Fraglos würde ein gewisses Maß an Politisierung mit dem hier skizzierten Verfahren einhergehen. Doch damit wäre ein signifikant erhöhtes Maß an rechtsförmiger Transparenz erreicht.

Mehr Transparenz wagen

Dem hier skizzierten Ansatz geht es darum, aufzuzeigen, dass eine transparentere Gestaltung des Wahlverfahrens möglich ist, ohne dabei eine ungezügelte Politisierung in Kauf nehmen zu müssen. Dieses Anliegen drängt sich in der gegenwärtigen Situation auf: Angesichts der politischen Großwetterlage zeichnet sich eine Zuspitzung der Debatte um die Verfassungsrichterwahl ab. Das Erreichen der Zwei-Drittel-Mehrheit wird in absehbarer Zeit nur noch herausfordernder. Damit einhergehend werden auch die politischen Verteilungskämpfe zunehmen. Zu den Schwierigkeiten der Mehrheitsbeschaffung gesellt sich die Tatsache, dass in der Kandidatenauswahl selbstverständlich ein politisches Moment zum Tragen kommt. Anzunehmen, die Auswahl der Richterkandidaten orientiere sich ausschließlich an der fachlichen Qualifikation und ließe (rechts-)politische Positionierungen völlig außen vor, erscheint realitätsfremd. Doch handelt es sich hierbei eben nicht um etwas anrüchiges, was durch eine möglichst intransparente Handhabung verschleiert werden müsste. Dass die Wahl der Bundesverfassungsrichter (auch) politisch ist und jedenfalls politische Konsequenzen hat, ist kein Geheimnis. Dass der Konnex zwischen Politik und Verfassungsgerichtsbarkeit auch jenseits der fachlichen Auseinandersetzung durchaus wahrgenommen wird, zeigte sich unter anderem an dem Wechsel Stephan Harbarths aus dem Parlament nach Karlsruhe. Angesichts der gegenwärtigen Lage sollte die Sorge vor einer übermäßigen Politisierung nicht lähmen und ein Verharren im Status quo veranlassen. Vielmehr sollte sie zu einem behutsamen Anerkennen des politischen Moments der Verfassungsrichterwahl mahnen. Es ist die Zeit gekommen, mehr Transparenz zu wagen.

Zitiervorschlag: Tebbe, Simon, Reform der Bundesverfassungsrichterwahl: Mehr Transparenz wagen, JuWissBlog Nr. 88/2025 v. 25.09.2025, https:/www.juwiss.de/88-2025/

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Bundesverfassungsgericht, Bundesverfassungsrichter, Reform, Verfassungsrichterwahl, Wahlverfahren
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