von MATHIAS HONER
362 Nr. 5 StPO verstößt gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Doppelbestrafungsverbot (Art. 103 Abs. 3 GG) und ist deshalb nichtig. So entschied es der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem am Dienstag verkündeten Urteil. Der noch von der Großen Koalition eingeführte § 362 Nr. 5 StPO erlaubte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zulasten eines Freigesprochenen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dringende Gründe dafür bilden, dass der Freigesprochene wegen schwerster Straftaten, insbesondere wegen Mordes (§ 211 StGB), verurteilt wird. Strafverfolgungsbehörden durften also unter den in § 362 Nr. 5 StPO normierten Voraussetzungen ein erneutes Strafverfahren gegen eine Person anstrengen, obwohl diese bereits rechtskräftig freigesprochen worden war. Die Regelung zielte – ausweislich ihrer Gesetzesbezeichnung – auf die „Herstellung materieller Gerechtigkeit“ und sollte „schlechterdings unerträgliche“ Zustände durch ein erneutes Strafverfahren korrigieren.
Die Mehrheit der Richterinnen und Richter des Zweiten Senats stellte nun jedoch klar, dass das Doppelbestrafungsverbot (Art. 103 Abs. 3 GG) der Rechtssicherheit Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit einräumt. Eine Wiederaufnahme, die allein deshalb auf die Korrektur des Ergebnisses des Strafverfahrens zielt, weil es das Prinzip materieller Gerechtigkeit verfehlt, ist daher unzulässig.
Verfahrensabhängigkeit materieller Gerechtigkeit
Dem ist zuzustimmen. Materielle Gerechtigkeit kann nicht gegen ordnungsgemäße Verfahren in Stellung gebracht werden, zumal wenn an deren Ende stehende Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen sind. Denn materielle Gerechtigkeit ist keine Realie, die gleichsam naturwüchsig im Erdboden schlummert und nur noch entdeckt, geborgen und gehoben werden müsste. Was gerecht ist und was nicht, ist in einer pluralistischen Gesellschaft zu Recht umstritten. Das hält zwar keineswegs davon ab, sich wissenschaftlich über Gerechtigkeit zu verständigen und politisch für Gerechtigkeit zu streiten. Wo aber der Staat zwingt, bestraft und vollstreckt, steht ihm auf positiv-rechtlicher Ebene keine diffuse materielle Gerechtigkeit zur Seite. Stattdessen muss er sich auf rechtsstaatliche Verfahren einlassen und die in positives Recht gegossenen Gerechtigkeitsvorstellungen beachten. In diesem Fall können seine Entscheidungen Akzeptanz beanspruchen und schutzwürdiges Vertrauen nach sich ziehen – dies nicht aufgrund ihres Inhaltes, sondern ihrer rechtsstaatlichen Verfahrensqualität. Das gilt auch und erst recht für strafrechtliche Entscheidungen.
Demnach begründen allenfalls defizitäre Verfahrensgestaltungen berechtigte Zweifel an einer rechtlichen Entscheidung, nicht aber ihr „ungerechtes“ Ergebnis. Das unterscheidet auch den neu eingeführten § 362 Nr. 5 StPO von den bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes etablierten Wiederaufnahmegründen des § 362 Nr. 1–3 StPO. Sie verhelfen nicht einer substantiellen Gerechtigkeitsidee zum Durchbruch. Stattdessen liegen ihnen Verfahrensmängel zugrunde, die selbst einer rechtskräftigen Entscheidung die Anerkennungswürdigkeit versagen und eine Wiederaufnahme gestatten. Sie zielen also – anders als § 362 Nr. 5 StPO – nicht unmittelbar auf ein abweichendes Ergebnis, sondern auf ein ordnungsgemäßes Verfahren.
Rechtssicherheit im Rechtsstaat
Dient das Doppelbestrafungsverbot dem Schutz der Rechtssicherheit, ist es auch zu erklären, warum eine Wiederaufnahme gemäß § 362 Nr. 4 StPO nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zulässig sein soll, nach § 362 Nr. 5 StPO demgegenüber nicht: Wer durch ein glaubwürdiges Geständnis die Entscheidungsgrundlagen eines rechtskräftigen Freispruchs eigenverantwortlich torpediert (§ 362 Nr. 4 StPO), kann sich nicht widerspruchsfrei auf seinen Bestand berufen. Ändert sich die Beweislage hingegen ohne Wissen und Wollen des Freigesprochenen (§ 362 Nr. 5 StPO), darf dieser weiterhin auf den Freispruch vertrauen.
Sieg für den Rechtsstaat
Der Rechtsstaat muss in der öffentlichen Debatte mitunter für vieles herhalten (siehe hier, hier und hier, aber auch hier). Hier ist der Rekurs auf das Rechtsstaatsprinzip meines Erachtens aber durchaus angemessen, jedenfalls wenn man es nicht auf die möglichst effektive Durchsetzung des Rechts reduziert: Gewährleistet das Rechtsstaatprinzip prozedurale und materielle Arrangements, die bei der Ausübung der Hoheitsmacht die Berücksichtigung individueller Rechtspositionen sicherstellen, kommt der Rechtssicherheit eine überragende Bedeutung in einer rechtsstaatlichen Ordnung zu. Erst die Beständigkeit individualisierter rechtlicher Entscheidungen erlaubt es dem Einzelnen, mit seiner Freiheit zu planen und diese effektiv zu realisieren. Dass darunter auch Straftäter sein können, die von einem Bestandsschutz rechtskräftiger Freisprüche profitieren, ist für einen Rechtsstaat unvermeidlich. „Schlechterdings unerträgliche“ Einzelfälle sind daher Ausweis eines funktionierenden Rechtsstaates. Das klingt zynisch. Es stellt aber unter Beweis, dass unsere Verfassungsordnung das Zusammenleben der vielen Einzelnen nicht nach Maßgabe volatiler und diffuser Gerechtigkeitsvorstellungen, sondern nach rationalen Kriterien organisiert.
Zitiervorschlag: Honer, Mathias, Materielle Gerechtigkeit ist kein Argument, JuWissBlog Nr. 63/2023 v. 06.11.2023, https://www.juwiss.de/63-2023/.
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1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort
Das oberste Gebot des Rechtsstaates ist Willkürfreiheit, nicht Gerechtigkeit.
Der Autor bringt das sehr überzeugend auf den Punkt.
Die Quintessenz der Argumentation lässt sich zudem auch gegen die Befürworter zivilen Ungehorsams oder gar der Anwendung von Gewalt zur Erreichung politischer Ziele, etwa im Kontext von Klima-Protesten, in Stellung bringen. Der Zweck heiligt in einem demokratischen Rechtsstaat nicht die Mittel.
Gesellschaftliche Akzeptanz staatlicher Entscheidungen und ein friedliches Zusammenleben der vielen Einzelnen gibt es nur mit demokratischen Verfahren. Das demokratische Verfahren als solches steht über dem ‚richtigen‘ Ergebnis.
Mehrheitsentscheidungen finden ihre Grenzen dabei selbstverständlich in den Grundrechten der Einzelnen.