Über reine Dogmatik hinaus: Würde, Gleichheit und ein materielles Antidiskriminierungsrecht

von JOHANNES ROSSI und ELISABETH FALTINAT

Studiert mensch Jura, so lernt sich früh, was es heißt Begrifflichkeiten wie Würde und Gleichheit dogmatisch zu betrachten. Zwar beginnt dieser Beitrag mit diesem klassisch-dogmatischen Ansatz, will aber sodann die Frage aufwerfen, ob Dogmatik allein dem asymmetrisch-materiellen Verständnis von Gleichheit gerecht wird.

Die (Menschen-)Würde ist in Art. 1 I GG normativ verankert. Sie ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Lediglich durch einen weiteren Artikel getrennt, enthält Art. 3 GG drei Absätze zur Gleichheit. Art. 3 I GG normiert einen allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 II GG bestärkt die Gleichheit der Geschlechter mit der Normierung einer staatlichen Förderungspflicht, während Art. 3 III GG mit Diskriminierungsverboten an bestimmte Merkmale anknüpft, mit denen aus einer historisch-strukturellen Perspektive typischerweise Diskriminierung einhergeht.

Art. 1 I GG fällt zu Beginn des Grundgesetzes mit seinem besonderen Wortlaut auf. Zudem unterliegt Art. 1 I GG der Ewigkeitsgarantie, ist Konstitutionsprinzip des Grundgesetzes (BVerfGE 45, 187 [227]) und trotz systematischer Stellung vor Art. 1 III GG als Grundrecht zu verstehen (BVerfGE 125, 175 [222]). Ein Eingriff ist wegen seiner Unantastbarkeit nicht zu rechtfertigen, während dies bei Art. 3 GG grundsätzlich möglich ist (BVerfGE 88, 87 [96]).

Dennoch stehen beide Grundrechte rechtsphilosophisch sowie rechtshistorisch in einem engen Verhältnis. Der Verfassungsgeber wollte normativ auf die diskriminierende Menschenverachtung des nationalsozialistischen Regimes reagieren. Ein Entwurf der Präambel zum GG lautete: „in dem Willen, nach einer Zeit der Willkür und Gewalt […] die geschändete Menschenwürde zu schützen und zu wahren“. Die Verknüpfung tritt zudem in der Präambel der AEMR zu Tage: „[…] der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller […]“. Die Gemeinsamkeiten und Unterschiede vor Augen, stellt sich die Frage, ob beide in gleicher Weise im Antidiskriminierungsrecht wirken sollten und (dogmatisch) können.

Verhältnis von Art. 1 und Art. 3 GG und die Rechtsprechung des BVerfG

Zum einen ließe sich die Menschenwürde als Grundlage der Gleichheitsgebote und Diskriminierungsverbote verstehen. Denn das BVerfG sieht die Menschenwürde als Fundament (BVerfGE 107, 275 [284]). Zum anderen erkannte das BVerfG an, dass die Gleichheit bereits in Art. 1 I GG angelegt sei und somit eine Konkretisierung der Würde darstelle. Die Menschenwürde beinhalte die Freiheit, sich selbst zu bestimmen und zu entfalten, und dass der:die Einzelne verlangen könne, in der Gemeinschaft als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt zu werden (BVerfGE 115, 118 [153]). Im NPD-Verbotsverfahren stellte es klar, dass die Menschenwürde, unter die auch elementare Rechtsgleichheit falle, egalitär sei und sich Diskriminierungsverbote des Art. 3 III GG als Konkretisierung der Menschenwürde verstehen ließen (BVerfGE 144, 20 [207]). 2020 entschied es, dass die Menschenwürde angetastet sei, wenn eine Person nicht als Mensch adressiert werde und Art. 3 III GG verletzt sei (BVerfG, Beschl. v. 02.11.2020 – 1 BvR 2727/19 –, Rn. 18).

Daraus ließen sich zumindest zwei dogmatische Ansätze zum Verhältnis von Würde und Gleichheit sehen: Konkretisierung der Würde in der Gleichheit und/oder Menschenwürde als Fundament der Gleichheit. Fraglich ist, inwieweit dogmatische Feinheiten bedeutsam für das Antidiskriminierungsrecht sind. Dieses sollte maßgeblich durch soziologische Erkenntnisse geprägt sein, damit dogmatische Figuren für ein effektives Antidiskriminierungsrecht entwickelt werden können.

Denn ob die Menschenwürde allein die historisch-strukturell verankerten Diskriminierungsformen erfassen kann, dürfte fraglich sein. So liegt nach dem BVerfG eine Verletzung der Menschenwürde vor allem bei der Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung vor, die den Achtungsanspruch als Mensch abspricht (BVerfGE 1, 97 [102]). Die Fokussierung auf solch brutale Exzesse (Baer) und auf eine individuelle Verletzung, dürfte nicht den systematischeren, subtileren Formen und der kollektiven Dimension von Diskriminierung Rechnung tragen. Gleichwohl kann und sollte Würde für den Kampf um tatsächliche Gleichberechtigung weiterhin ein Bezugspunkt bleiben (so Mangold). Das dogmatische Verständnis des Verhältnisses sollte hinsichtlich seiner Bedeutung für das Antidiskriminierungsrecht einer kritischen rechtssoziologischen Analyse unterzogen werden.

Würde und Gleichheit als Antidiskriminierung…

So wie sich Gesellschaft wandelt und sich der vielzähligen Diskriminierungserfahrungen und -dimensionen – durch den unermüdlichen Kampf der Betroffenen – bewusster geworden ist, hat sich die Rechtsprechung des BVerfG ausdifferenziert. Mittlerweile scheint etwa die Option, das Verbot mittelbarer Diskriminierung auf alle Kategorien des Art. 3 III GG anzuwenden, nicht ausgeschlossen (BVerfGE 132, 72 [97]).

Trotzdem wird das Antidiskriminierungsrecht weithin als „bloßes“ Abwehrrecht verstanden. Dabei handelt es sich gerade nicht (mehr) um eine explizite, unmittelbare Anknüpfung an eine antidiskriminierungsrechtliche Kategorie, sondern eine (hegemoniale) Struktur, die sich im Rechtssystem, in der staatlichen und gesellschaftlichen Praxis niederschlägt (am Beispiel des racial/ethnic profiling hier, hier und hier). So steht das Antidiskriminierungsrecht vor Problemen, die sich durch die vermeintliche Neutralität der mit angelegter Augenbinde urteilenden Justitia nicht fassen, geschweige denn lösen, lassen. Formale Rechtsgleichheit bedeutet viel zu oft reale Ungleichheit der Rechtsverwirklichung für Betroffene mehrdimensionaler Diskriminierungserfahrungen. Das Konzept von Gleichheit als Formalität, Antidiskriminierung als Anknüpfungsverbot, ist dabei raumgreifend, und vernebelt den Blick für soziale Hierarchien und strukturelle Machtungleichheiten, denen weniger durch bloße Anknüpfungsverbote als mehr durch Gleichstellungsgebote entgegenzuwirken wäre.

Die Würde kommt als Essenz individuellen menschlichen Seins erst in der sozialen Relation als Egalität zu voller Blüte. Den Menschen als soziales Wesen, und „nicht als isoliertes und selbstherrliches, sondern als gemeinschaftsgebundenes Individuum“ (BVerfGE 45, 187 [227]) anzuerkennen, füllt die Schutzpflicht des Art. 1 I 2 GG mit Leben. Denn in Art. 3 GG konkretisiert sich jedenfalls die Menschenwürde, und seine Verwirklichung ist konstitutiv für die freiheitlich demokratische Grundordnung (BVerfGE 144, 20 [207]). Erst positive Gewährleistungen können im Zusammenspiel mit Art. 3 GG der übergeordneten Schutzverpflichtung für ein würdevolles Leben aller effektiv gerecht werden.

Der in Art. 1 I 2 GG ausdrücklich angelegte Schutz der Menschenwürde, die Anerkennung eines gemeinschaftsgebundenen Individuums sowie die Gleichstellungsgebote in Art. 3 II 2, III 2 GG könnten zusammen den rechtlichen Blick für strukturelle Probleme und kollektive Lösungsansätze öffnen. Auf Grundlage dieses dogmatischen Zusammenspiels, ist es rechtlich sowohl möglich als auch notwendig, die materiellen Umstände marginalisierter Gruppen zu berücksichtigen, und auf den Ausgleich tatsächlicher Nachteile hinzuwirken.

… und seine Effektuierung: Zugang und Teilhabe

In einem sozialen Rechtsstaat ist ein expliziter Förderauftrag, analog zu Art. 3 II 2 GG, jedenfalls für die übrigen Diskriminierungsdimensionen – nicht nur bezogen auf das Geschlecht –, sinnvoll. Sowohl Art. 9 II 2 der Südafrikanischen Verfassung sowie Section 15 (2) der Kanadischen Verfassung zeigen dahingehende Perspektiven (siehe für deutsche Initiativen hier und hier). Antidiskriminierungsrecht muss als gegenhegemoniales Korrektiv immer Achtungs-, Schutz-, und Gewährleistungsrecht sein. Denn: Wie viel Würde liegt im formalen Nicht-Ausschluss, wenn die tatsächlichen Bedingungen für Zugang und Teilhabe, und damit die Realisierung von Gleichheits- und Freiheitschancen als Ausdruck gelebter Würde, nicht gegeben sind? (Rechts-)Politisch birgt ein materiell-asymmetrisches Antidiskriminierungsrecht an der Schnittstelle von Würde und Gleichheit jedenfalls großes emanzipatorisches Potential.

 

Zitiervorschlag: Rossi, Johannes und Faltinat, Elisabeth, Über reine Dogmatik hinaus: Würde, Gleichheit und ein materielles Antidiskriminierungsrecht, JuWissBlog Nr. 38/2022 v. 26.07.2022, https://www.juwiss.de/38-2022/.

Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz.

Antidiskriminierung und Recht, Bundesverfassungsgericht, Gleichheit, Menschenwürde
Nächster Beitrag
Würde und menschliche Gleichwertigkeit: Eine rechtsphilosophische Begründung des Antidiskriminierungsrechts
Vorheriger Beitrag
Vom Begriff der Gleichheit

Ähnliche Beiträge

von CHRISTIAN BENZ Am gestrigen Dienstag, dem 14.12.2021, lud der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zur mündlichen Verhandlung von verschiedenen Überwachungsbefugnissen des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG). Diskutiert wurden in erster Linie Probleme, die bereits aus vergangenen Entscheidungen zu Überwachungsbefugnissen bekannt sind, wobei der Senat wegen der Besonderheit der Materie, dem Verfassungsschutzrecht und…
Weiterlesen
von STEFAN MARTINI Der Männerzopf eines Wehrdienstleistenden muss ab – selbst wenn Soldatinnen lange Haare tragen dürfen. Das entschied der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts im Dezember des letzten Jahres. Nun sind auch die Gründe der Entscheidung verfügbar. Nachdem das Truppendienstgericht Süd 2004 den so genannten Haarerlass für „schlechterdings unvertretbar“ hielt…
Weiterlesen

Symposium „Antidiskriminierung und Recht – Das Ende des Schattendaseins“

Arbeitskreis Antidiskriminierung und Recht
von ARBEITSKREIS ANTIDISKRIMINIERUNG UND RECHT „Antidiskriminierungsrecht“ – ein Rechtsgebiet, welches viel zu lange ein Schattendasein fristete. Als Grundstein für die Etablierung des Antidiskriminierungsrechts im juristischen Mainstream kann die Habilitationsschrift von Anna Katharina Mangold (Demokratische Inklusion durch Recht) genannt werden – gleichzeitig ist sicherlich nicht allen Rechtswissenschaftler*innen und Studierenden klar, was…
Weiterlesen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.