Zur Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2020 (2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18) – Europäischer Haftbefehl III
von ROBERT PRACHT
Mit Spannung war erwartet worden, wie der Zweite Senat auf die im November 2019 vom Ersten Senat begründete Konstruktion einer Prüfungsmöglichkeit der Grundrechte-Charta in seinen „Recht auf Vergessen“-Beschlüssen (1 BvR 16/13 – Recht auf Vergessen I und 1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II) reagieren würde. Nun steht fest, dass auch der Zweite Senat dem Argumentationsmuster des Ersten Senats folgt. Eingekleidet in die Prüfung der Zulässigkeit einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach Rumänien kann man den am 30. Dezember 2020 veröffentlichten Beschluss des Zweiten Senats (2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18) als „Europäischen Haftbefehl III“ bezeichnen, der von seiner Bedeutung her auf einer Stufe mit den anderen beiden Entscheidungen zum Europäischen Haftbefehl aus dem Jahr 2005 (2 BvR 2236/04) und 2015 (2 BvR 2735/14) steht.
Auch der Zweite Senat prüft nun die Grundrechte-Charta
Ein gutes Jahr brauchte der Zweite Senat, um kurz vor dem Jahreswechsel die insbesondere im „Recht auf Vergessen II“-Beschluss niedergelegte Dogmatik des Ersten Senats, nach welcher im unionsrechtlich vollständig determinierten Bereich bei der Überprüfung der Entscheidungen der Fachgerichte eine Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unmittelbar an den Grundrechten der europäischen Grundrechte-Charta möglich ist, in einem Senatsbeschluss (2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18) zu akzeptieren (Rn. 36 ff.). So richtig glücklich schien der Zweite Senat mit dem Alleingang des Ersten Senats vor einem Jahr – noch dazu im eigentlich dem „Hoheitsbereich“ des Zweiten Senats zuzuordnenden Integrationsverfassungsrecht – nicht zu sein. Man darf mutmaßen, dass dem Zweiten Senat insbesondere ob der geringen Erfolgsaussichten bei der Anrufung des Plenums (schließlich waren die „Recht auf Vergessen“-Beschlüsse des Ersten Senats jeweils einstimmig ergangen) nicht viel anderes übrig blieb, als die „Pille“ aus diesen Entscheidungen des Ersten Senats zu schlucken – nicht ohne von einer „Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ zu sprechen (Rn. 41), die eigentlich die Anrufung des Plenums erfordert hätte.
Verletzung des Art. 4 der Grundrechte-Charta durch die Fachgerichte
Inhaltlich ging es um zwei Verfassungsbeschwerden, bei denen die Beschwerdeführer jeweils die Verletzung ihrer Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG (in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 79 Abs. 3 – sog. grundrechtsbezogene Identitätskontrolle) aufgrund einer für zulässig erklärten Auslieferung nach Rumänien rügten. Dies sollte sich daraus ergeben, dass die dortigen Haftbedingungen nicht den Mindestvoraussetzungen einer der Menschenwürde entsprechenden Unterbringung genügten. Das Bundesverfassungsgericht gab diesen Begehren statt und konstatierte, dass sowohl das Kammergericht Berlin als auch das Oberlandesgericht Celle durch die Zulassung der Auslieferung nach Rumänien im Rahmen der Prüfung eines Europäischen Haftbefehls die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 4 der Grundrechte-Charta verletzt haben. Unerheblich für den Erfolg der Verfassungsbeschwerden war es, dass die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 4 der Grundrechte-Charta gar nicht gerügt hatten, weil sie ihre Verfassungsbeschwerden noch vor der „Recht auf Vergessen II“-Entscheidung des Ersten Senats erhoben hatten und daher legitimerweise davon ausgehen durften, dass sie zur Begründetheit ihrer Verfassungsbeschwerde nur über die Rüge einer Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG gelangen könnten. Denn das Bundesverfassungsgericht sei nicht daran gehindert, einer einmal zulässigen Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung eines Grundrechts der Charta zum Erfolg zu verhelfen (Rn. 41).
Rechtsdogmatische und rechtspraktische Folgen der Entscheidung
Der Zweite Senat referierte die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu den Mindestvoraussetzungen an eine würdige Haftunterbringung im Lichte des Art. 4 der Grundrechte-Charta und nahm – ohne eine für entbehrlich gehaltene Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (Rn. 81) – eine Verletzung der Zwei-Schritt-Prüfung durch die Fachgerichte an (Rn. 45 ff.). Darauf soll an dieser Stelle jedoch nicht näher eingegangen werden, sondern vielmehr seien kurz die drei Konsequenzen dieser Rechtsprechung für das Integrationsverfassungsrecht angesprochen.
1. Dass vollständig determiniertes Unionsrecht bei der Anwendung von deutschen Fachgerichten auf eine Verletzung der Grundrechte aus der europäischen Grundrechte-Charta überprüft werden kann, ist nun endgültig manifestiert und zwischen beiden Senaten unumstritten. Mag diese Rechtsprechung insbesondere unter Hinweis auf Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 lit. a GG nicht überzeugend sein, ist sie in der Praxis erst einmal hinzunehmen. Auch andere europäische Verfassungsgerichte praktizieren die Prüfung der Einhaltung der Verbürgungen aus der Charta mit Billigung des Europäischen Gerichtshofs. Offen bleibt weiterhin die Frage, ob über die bloße Kontrolle der Anwendung des Fachrechts durch die Fachgerichte hinaus auch Normen an sich im unionsrechtlich-vollständig determinierten Bereich unmittelbar auf eine Verletzung der Verbürgungen aus der Charta durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden können.
2. Die Integrationsvorbehalte der ultra-vires- und Verfassungsidentitätskontrolle bleiben freilich weiterhin bestehen (Rn. 40). Der Zweite Senat bemühte sich in dem hier besprochenen Beschluss darum, auch die im Europäischen Haftbefehl II-Beschluss aus dem Jahr 2015 (2 BvR 2735/14) von ihm selbst begründete grundrechtsbezogene Identitätskontrolle (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 79 Abs. 3 GG) nicht aufzugeben und ihr einen eigenständigen Anwendungsbereich vorzubehalten. In den zu entscheidenden Fällen brauchte sie indes nicht aktiviert werden, da ihre Anforderungen mit denjenigen aus Art. 4 der Grundrechte-Charta übereinstimmten (Rn. 57 ff.). Es stellt sich indes die Frage, in welchen Konstellationen es wirklich noch eines Rückgriffs auf den Verfassungsidentitätsvorbehalt in grundrechtsbezogenen Konstellationen bedarf. Die Prognose dürfte kaum zu gewagt sein, dass die grundrechtliche Verfassungsidentitätskontrolle künftig entscheidend an Bedeutung verlieren wird, weil dem Bundesverfassungsgericht über die Auslegung der Charta-Grundrechte – gegebenenfalls in Verbindung mit einer (Nicht-)Vorlage an den Europäischen Gerichtshof – ausreichend Spielraum verbleibt, um den Fall genauso wie bei einer Aktivierung der Identitätskontrolle zu entscheiden. Auch der aktuelle Beschluss des Bundesverfassungsgerichts spricht davon, dass eine Berührung der Verfassungsidentität „in der Regel vermieden“ werden dürfte (Rn. 40); sie käme nur in Betracht, wenn die Konkretisierungen eines Charta-Grundrechts einen Menschenwürdeverstoß zur Folge hätten (Rn. 58).
3. Durch die Manifestation der „Recht auf Vergessen“-Rechtsprechung in beiden Senaten des Bundesverfassungsgerichts ist nun auch endgültig klar, dass die Bedeutung der Grundrechte-Charta in der juristischen Ausbildung und Praxis aufgrund der vielfältigen Implikationen des Unionsrechts in das deutsche Fachrecht enorm ansteigen und die Charta aus dem Schattendasein des juristischen Schwerpunktstudiums heraustreten wird. Einem jeden und einer jeden sei daher ans Herz gelegt, sich intensiv mit ihr beschäftigen. Ein sicherlich positiver Aspekt dieser Rechtsprechung liegt in der wechselseitigen kooperativen Kommunikationsatmosphäre zwischen Bundesverfassungsgericht, Europäischem Gerichtshof und Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte.
Zitiervorschlag: Robert Pracht, Der Zweite Senat hat die „Recht auf Vergessen-Pille“ geschluckt – Zur Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2020 (2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18) – Europäischer Haftbefehl III, JuWissBlog Nr. 1/2021 v. 11.01.2021, https://www.juwiss.de/01-2021/
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz.